- Schlüsselgewalt
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Die Schlüsselgewalt als familienrechtlicher Begriff bezeichnet das Recht von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern, Rechtsgeschäfte, die zur Deckung des Lebensunterhalts beitragen, auch mit Wirkung für oder gegen den anderen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner durchzuführen. Das bedeutet, dass der Gläubiger eines Geldbetrages diesen auch von dem anderen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner fordern kann. Das deutsche Zivilrecht regelt sie in § 1357 BGB, das österreichische Zivilrecht in § 96 ABGB.
Historisch geht die Schlüsselgewalt bis in die Antike zurück. Im Mittelalter trugen verheiratete Frauen einen Schlüsselbund als sichtbares Zeichen ihres Rechtes. Es war besonders für Ehefrauen bedeutungsvoll, da sie außerhalb der Schlüsselgewalt für onerose (verpflichtende) Rechtsgeschäfte unter der Vormundschaft ihres Ehemannes standen.
Im weitesten Sinne bezeichnet die Schlüsselgewalt eine eingeschränkte, übertragbare Verfügungsgewalt.
In religiösem Sinne bezeichnet die Schlüsselgewalt die Macht der Kirche, Sünden zu vergeben oder die Vergebung von Sünden zu verweigern.
Deutsches Familienrecht
Gemäß § 1357 Abs. 1 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
Die folgenden drei Voraussetzungen müssen für ein Vorliegen der Schlüsselgewalt erfüllt sein:
1. Es muss bei Vertragsschluss eine gültige Ehe bestehen. Allerdings braucht der Vertragspartner davon nichts zu wissen. 2. Es muss ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs vorliegen. Beispiele: Nahrung, Kleidung, Haushaltsgeräte, etc. Nicht unter § 1357 BGB fallen Geschäfte, welche die Lebensbedingungen der Familie und ihrer Mitglieder grundlegend bestimmen oder verändern, bei denen also vor Vertragsschluss erwartet werden darf, dass sich die Ehepartner miteinander absprechen. Ein Vertrag, welchen ein Ehegatte ohne die erforderliche Genehmigung des anderen Ehegatten schließt, ist daher gemäß § 1366 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn dieser ihn genehmigt.
2. Das Geschäft muss zur Bedarfsdeckung der individuell betroffenen Familie bestimmt sein. Die Bedarfsdeckung der Familie wird definiert als die Lebensbedürfnisse der individuell betrachteten jeweiligen Ehegatten und der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder.
3. Die Bedarfsdeckung muss angemessen sein, d.h. sich im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und Lebensgewohnheiten dieser Familie halten. Angemessen ist eine Bedarfsdeckung, die nach Art und Umfang den durchschnittlichen Verbrauchsgewohnheiten von Familien in vergleichbarer sozialer Lage entspricht. Lebt eine Familie aufwändiger als üblich, so soll der tatsächliche Lebenszuschnitt als angemessen gelten (BGH FamRZ 1985, 576, 578). Gemäß Bundesgerichtshof ist der Lebenszuschnitt entscheidend, welcher "nach außen tritt". Dabei soll es auch darauf ankommen, ob der andere Ehegatte mit dem jeweiligen Geschäft einverstanden war und ob diese Tatsache nach außen getreten ist.
4. Es dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen: a) Die Ehegatten dürfen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht getrennt leben, § 1357 III BGB. b) Die Mithaftung ist nicht gegeben, wenn der andere Ehepartner eine Beschränkung der Schlüsselgewalt oder ihren Ausschluss in das Güterrechtsregister hat eintragen lassen. Ansonsten bei positiver Kenntnis des Vertragspartners. c) Es dürfen keine "anderen Umstände" vorliegen (siehe so schon das Gesetz), bspw. eine ausdrückliche Alleinhaftung oder erkennbar gewollte Alleinhaftung.
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