Fahreignung

Fahreignung

Fahreignung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bedarf also im Einzelfall der Auslegung. Er umfasst die körperliche, geistige und charakterliche Eignung von Kraftfahrzeugführern.


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Die Fahreignung muss bei der Erteilung bzw. Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gegeben sein. Sie wird in Deutschland im Rahmen einer MPU festgestellt. Der Begriff Fahrtauglichkeit wird häufig synonym verwendet. Er beschreibt jedoch nur situationsbezogen die momentane Bereitschaft und Fähigkeit, ein Fahrzeug ordnungsgemäß zu steuern.

Inhaltsverzeichnis

Regelungen in Deutschland

Der Begriff „Eignung” spielt im Fahrerlaubnisrecht eine zentrale Rolle. Gemeint ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. In § 2 Abs. 4 StVG heißt es dazu: „Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.”

Das deutsche Fahrerlaubnisrecht fordert vor Erteilung der Fahrerlaubnis keine generelle Überprüfung der Fahreignung von Kraftfahrzeugführern, sondern (nur) das Bestehen der Fahrprüfung zum Nachweis der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dokumentiert wird dies durch die Aushändigung des Führerscheins.

Nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis auf Grund 1,6 ‰ oder zweimaliges Fahren unter Alkoholeinfluss oder Drogenkonsum, ist der Nachweis der Wiederherstellung der Fahreignung durch ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu führen (sog. MPU-Gutachten), welches der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen ist. Bei der Erstellung eines Fahreignungsgutachtens arbeiten Ärzte und Psychologen (Verkehrsmedizin und Verkehrspsychologie) interdisziplinär zusammen.

Gründe für die Anordnung

Das Straßenverkehrsgesetz nennt eine Reihe von Straftaten, bei denen in der Regel keine Fahreignung mehr besteht: (a) Trunkenheit im Verkehr (Fahren unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln), (b) Gefährdung des Straßenverkehrs (infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel, infolge geistiger oder körperlicher Mängel oder bei grob verkehrswidrigem oder rücksichtslosem Verhalten), (c) Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und (d) Vollrausch.

Detaillierte Regelungen hierzu finden sich in den „Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung” [1] der Bundesanstalt für Straßenwesen (Hrsg), sowie den Beurteilungskriterien der DGVP/DGVM. Alle Leitlinien und Beurteilungkriterien sind öffentlich zugänglich. Sie müssen bei der Begutachtung berücksichtigt werden.

Informationsangebote

Vielen Betroffenen sind die Kriterien für das Bestehen einer MPU nicht bekannt. Die verfügbaren Informationsangebote der Begutachtungsstellen für Fahreignung werden meist nicht oder viel zu spät in Anspruch genommen. Vielfach kümmern sich die Betroffenen erst kurz vor einer MPU darum, anstatt zu Beginn der Sperrfrist. Die Sperrfrist als Maßnahme zur Sicherung und Besserung verstreicht vielfach ungenutzt.

Freiwilligkeit

Die Durchführung einer MPU erfolgt zumindest "de jure" stets freiwillig. "De facto" unterziehen sich die von der Entziehung der Fahrerlaubnis betroffenen Personen oft aus beruflichen bzw. familiären Gründen einer MPU zwecks Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Bei der Entscheidung werden keine sozialen Kriterien zugrunde gelegt, sondern allein das vermutete individuelle Rückfallrisiko. Es kommt nur dann zu einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn das angeordnete Gutachten bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt wird. Im Falle einer Überprüfung der Fahreignung (bei Fahrerlaubnisinhabern, etwa nach Fahrten unter Drogeneinfluss) ist die Entscheidung an Fristen gebunden.

Nach der behördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis besteht kein Rechtsanspruch auf die Neuerteilung.

Eingeschränkte Fahreignung

§ 23Vorlage:§/Wartung/buzer Fahrerlaubnisverordnung (FeV) besagt unter anderem: „Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis [...] unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf [...] ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.“ Diese Beschränkungen und Auflagen werden auf der Rückseite des EU-Führerscheins in der Spalte 12 in Form von codierten Schlüsselzahlen eingetragen. Diese Schlüsselzahlen sind europaweit prinzipiell einheitlich geregelt in der Richtlinie 2006/126/EG [1]. In der Fassung nach deutschem Recht ist das gleiche mit einigen nationalen Zusätzen in der Anlage 9 (zu § 25Vorlage:§/Wartung/buzer Abs. 3 FeV) festgelegt und beschrieben [2].

Für den Fall, dass ein Führerscheinbesitzer nach Krankheit oder Unfall mit verbleibender körperlicher Beeinträchtigung besondere Umbauten am Fahrzeug benötigt, könnte die „Vorsorge“ nach § 2Vorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer FeV zwar in eigener Regie ohne erneute Fahrprüfung erfolgen. Kritisch wird dieses Verhalten jedoch für den körperbehinderten Fahrer, wenn es zu einem Unfall kommt und die Betroffenen Zweifel an der Befähigung zum Fahrzeugführen äußern.

Eine Meldung bei der Fahrerlaubnisstelle mit anschließendem Eintrag der Fahrzeuganpassungen in den Führerschein würde demgegenüber die Befähigung zum Fahrzeugführen und die ausreichende Vorsorge amtlich belegen. § 11Vorlage:§/Wartung/buzer Abs. 4 S. 2 FeV besagt hierzu: „Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln [...] angeordnet werden [...] bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

Dieses Gutachten kann in Form einer Fahrprobe mit dem umgerüsteten Fahrzeug in Begleitung des Prüfers der Zulassungsstelle erfolgen. Nach befriedigendem Verlauf wird der Prüfer die EU-Codenummer ("Schlüsselzahlen") für die von ihm bei der Prüfung vorgefundenen benötigten technischen Einrichtungen direkt in den bestehenden Führerschein eintragen.

Eine Reihe von "häufiger vorkommende[n] Erkrankungen und Mängel[n], die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können" werden in Anlage 4 zum § 11Vorlage:§/Wartung/buzer FeV (Eignung) und § 12Vorlage:§/Wartung/buzer FeV (Sehvermögen) der Fahrerlaubnisverordnung beschrieben. Hierzu zählen u. a. Erkrankungen die mit plötzlicher Bewusstlosigkeit einhergehen wie Herzrhythmusstörungen und Epilepsie sowie Süchte in Zusammenhang mit Alkohol und Betäubungsmittel.[3]

Einzelnachweise

  1. Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung)
  2. Verkehrsportal, FeV Anlage 9
  3. Anlage 4Vorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer (zu den §§ 11, 13 und 14Vorlage:§/Wartung/buzer) FeV Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

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