- Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz
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Basisdaten Titel: Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen Kurztitel: Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz Abkürzung: SUG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Seerecht Fundstellennachweis: 9510-28 Datum des Gesetzes: 16. Juni 2002
(BGBl. I S. 1815, 1817)Inkrafttreten am: 20. Juni 2002 Letzte Änderung durch: Art. 15 Abs. 114 G vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160, 274)Inkrafttreten der
letzten Änderung:12. Februar 2009
(Art. 17 G vom 5. Februar 2009)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (Abkürzung: SUG, Langform: Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen) vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815) setzt in internationalen Untersuchungsregelungen vorgeschriebene, einheitliche Standards der Seeunfalluntersuchung um.
Das vorher gültige Seeunfall-Untersuchungsgesetz (SeeUG) wurde durch das SUG abgelöst. Zwei voneinander unabhängige Untersuchungsverfahren bei Seeunfällen sind durch das SUG geregelt. Der ursprüngliche Zweck einer Seeunfalluntersuchung wird von der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung (BSU) mit Sitz in Hamburg durchgeführt. Ziel der Untersuchung durch die BSU ist die Klärung der Unfallursache; dies dient allein der Verbesserung der Sicherheit in der Seefahrt sowie des Meeresumweltschutzes. Im Sinne des SUG umfasst die „Seefahrt“ sowohl die beruflich (Handelsschifffahrt, Fischerei, Forschung, ...) wie auch die privat durchgeführte Seefahrt (Sportboote). Das Untersuchungsergebnis der BSU wird nach Maßgabe des Leiters der BSU veröffentlicht.
Das zweite Untersuchungsverfahren wird vom Seeamt durchgeführt. Das Ziel der seeamtlichen Untersuchung ist die Klärung, ob menschliches Fehlverhalten ursächlich für den Seeunfall war, und daraus folgend die Entscheidung über Verfahrenseinstellung oder Fahrverbot für Befähigungsinhaber.
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