Selbsthilfe (Recht)

Selbsthilfe (Recht)

Die Selbsthilfe stellt im deutschen Rechtssystem eine Ausnahme zu dem Grundsatz dar, dass die Realisierung privater Ansprüche an staatliche Machtmittel geknüpft ist (Gewaltmonopol des Staates). Die Selbsthilfe ist ein Rechtfertigungsgrund, führt also zur Rechtmäßigkeit der privaten Rechtsdurchsetzung, sodass weder strafrechtliche noch zivilrechtliche Sanktionen erfolgen.

Deutschland

Ausnahmsweise erlaubte Selbstvollstreckungsmöglichkeiten (Selbstjustiz) sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt:

Selbsthilfe nach § 229, § 230 BGB ist ausnahmsweise zulässig, wenn "obrigkeitliche Hilfe" nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen zumindest die Gefahr einer wesentlichen Erschwerung der Verwirklichung eines eigenen Anspruchs droht. Bestehen andere Sicherungsmittel, ist die Selbsthilfe ausgeschlossen, so z.B. wenn wegen eines Zahlungsanspruchs die Erwirkung eines Arresttitels mit anschließender Sicherungsvollstreckung (§ 916, § 917, § 922 Abs. 1, § 930 Abs. 1 ZPO) möglich wäre. War hingegen die Selbsthilfe im Beispielsfall zulässig, wäre die Erwirkung eines dinglichen Arrestes nach der Selbsthilfe nachzuholen, da sie nur aus Zeitgründen unterblieb (§ 230 Abs. 2 BGB).

Selbsthilfetatbestände im BGB:

Selbsthilfe ist hierbei nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auszuüben, sie darf nicht weitergehen als zur Abwendung der Gefahr erforderlich (vgl. § 230 BGB: Grenzen der Selbsthilfe). Um die weitgehenden Selbsthilferechte für das Opfer erträglich zu machen, korrespondiert mit ihnen oft eine scharfe Haftung für irrtümliche Ausübung. Wer also versehentlich annimmt, es liege ein Fall der Selbsthilfe vor, haftet abweichend vom sonst herrschenden Verschuldensprinzip verschuldensunabhängig, also "auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht", § 231 BGB (vgl. Gefährdungshaftung).

Österreich

Die Selbsthilfe ist in § 344Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche ABGB geregelt: Zu den Rechten des Besitzes gehört auch das Recht, sich in seinem Besitze zu schützen, und in dem Falle, daß die richterliche Hülfe zu spät kommen würde, Gewalt mit angemessener Gewalt abzutreiben.

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