Sicherungsgrundschuld

Sicherungsgrundschuld

Die Sicherungsgrundschuld ist nach deutschem Recht eine besondere Form der Grundschuld.

Als Fremdgrundschuld sichert sie aufgrund eines Sicherungsvertrags eine persönliche Forderung des Grundschuldgläubigers (= Sicherungsnehmer) gegen den Eigentümer oder einen Dritten.

Sie war ursprünglich gesetzlich nicht besonders geregelt und entsprach insbesondere nicht der Sicherungshypothek gem. § 1184 BGB, weil sie anders als diese nicht akzessorisch zur persönlichen Forderung ist. Grundsätzlich konnten nämlich die persönliche Forderung (regelmäßig aus Darlehen) und die Sicherungsgrundschuld rechtlich auseinanderfallen; sie waren lediglich über ein drittes Rechtsinstitut, eben den Sicherungsvertrag, miteinander verbunden.

Dies hat sich auch seit der Neugestaltung des § 1192 BGB nicht verändert. Seit dem 19. August 2008 hat der Gesetzgeber lediglich den Begriff der Sicherungsgrundschuld gesetzlich definiert (sog. Legaldefinition). Jedoch bleibt die Sicherungsgrundschuld wie jede andere Grundschuld auch weiterhin nicht akzessorisch, das heißt sie besteht unabhängig vom Bestehen der zu sichernden Forderung. Der neu geschaffene Abs. 1a schließt allerdings den gutgläubigen einredefreien Erwerb der Sicherungsgrundschuld aus.[1]

Die ebenfalls neu geschaffene Regelung des § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt eine Kündigungsfrist von 6 Monaten als Fälligkeitsvoraussetzung für die Sicherungsgrundschuld fest. Allerdings ist bei der Sicherungsgrundschuld die Übergangsvorschift des Art. 229, § 18 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) zu beachten, wonach die Kündigung nur dann Fälligkeitsvoraussetzung ist, wenn die Grundschuld nach dem 19. August 2008 erworben wurde, das heißt die Kündigung ist bei sogenannten Altverträgen nicht nötig.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. zjs-online.com (PDF).
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