Akzessorietät

Akzessorietät

Akzessorietät (Adjektiv: akzessorisch, von lat. accedere „hinzutreten") ist ein allgemeiner Rechtsbegriff, der die Abhängigkeit des Bestehens eines Rechtes von dem Bestehen eines anderen Rechts kennzeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Akzessorietät im Kreditwesen

Im Kreditwesen versteht man unter Akzessorietät die gesetzlich vorgesehene enge Verknüpfung einer Kreditsicherheit mit einer (Kredit-) Forderung. Das Gesetz verlangt in diesen Fällen stets eine Abhängigkeit der Kreditsicherheit von einem Kredit und umgekehrt.

Rechtsgrundlagen

Das Gesetz erwähnt als akzessorische Kreditsicherheiten abschließend die Bürgschaft§ 765 ff. BGB), die Hypothek§ 1113 ff. BGB) und die Verpfändung§ 1204 ff. BGB).[1] In der Legaldefinition für diese drei Arten von Kreditsicherheiten ist jeweils die Passage „…wegen einer ihm zustehenden Forderung…“ oder „…zur Sicherung einer Forderung…“ enthalten.[2] Damit erhebt das Gesetz den Sicherungszweck dieser Sicherheitenarten zum Rechtsgrund (Causa) für ihre Bestellung, ihren Fortbestand und ihren Wegfall. Es handelt sich somit um einen gesetzlichen Sicherungsvertrag, sodass die Anforderungen an eine vertragliche Sicherungsabrede niedriger ausfallen dürfen.[3] Deshalb kann von „geborenen“ Kreditsicherheiten gesprochen werden, weil das Gesetz sie als Kreditsicherheit ausdrücklich vorgesehen hat.

Die Akzessorietät stellt eine Durchbrechung des Trennungsprinzips dar, wonach Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft immer getrennt voneinander zu betrachten sind und die Nichtigkeit etwa des Verpflichtungsgeschäfts sich nicht automatisch auf das Verfügungsgeschäft des selben Vertrags und umgekehrt auswirkt (Abstraktionsprinzip). Bei der Akzessorietät ändert das Gesetz die Trennung zwischen dinglichem und schuldrechtlichem Geschäft und ordnet der gesicherten Forderung den Tatbestand eines dinglichen Rechts zu.[4]

Eigenschaften akzessorischer Kreditsicherheiten

Die Akzessorietät beschränkt sich jedoch nicht alleine auf den gesetzlich vorgesehenen Sicherungszweck. Darüber hinaus verlangt das Gesetz wegen der strengen Akzessorietät auch konsequent, dass bei Übertragung (Abtretung) einer mit diesen Sicherheiten besicherten Forderung die Kreditsicherheit gemeinsam mit der Forderung übertragen werden muss (§ 401 BGB), damit auch in diesem Falle die enge Bindung zwischen Forderung und akzessorischer Sicherheit erhalten bleibt. Die akzessorische Kreditsicherheit darf also nicht ohne zugrunde liegende Forderung, die Forderung nicht ohne akzessorische Sicherheit abgetreten werden. In § 401 BGB sind lediglich die akzessorischen Sicherheiten als abtretungspflichtige „Nebenrechte“ der Forderung erwähnt; nicht akzessorische Nebenrechte werden nicht erwähnt.[5] Diese strenge Verbindung zwischen Forderungsübergang und gleichzeitiger Übertragung der Hypothek auf einen neuen Gläubiger wird auch sachenrechtlich in § 1153 Abs. 1 BGB verlangt.

Außerdem beschreibt das Gesetz genau, was zu geschehen hat, wenn der Sicherheitengeber (Bürge, Grundstückseigentümer bei Hypothek) durch den Gläubiger auf Zahlung in Anspruch genommen wird.[6] Zahlt der Bürge oder der (lediglich sicherungsgebende) Grundstückseigentümer an den Gläubiger, so geht kraft Gesetzes („cessio legis“) die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner automatisch auf den Sicherheitengeber über, ohne dass es einer besonderen vertraglichen Abtretung bedarf (§ 774 Abs. 1 BGB für die Bürgschaft, § 1143 Abs. 1 BGB für die Hypothek). Es handelt sich um eine gesetzliche Forderungsabtretung, die zwangsläufig bei Zahlung durch den Sicherheitengeber eintritt. Damit können diese Sicherheitengeber eine Vollstreckung durch den Gläubiger in ihr eigenes Vermögen abwehren und gleichzeitig versuchen, die auf sie übergegangene Forderung selbst beim Schuldner einzutreiben.

Wird der Kredit endgültig getilgt (und auch der schuldrechtliche Sicherungszweck ist endgültig entfallen), stehen die akzessorischen Sicherungsrechte dem Gläubiger nicht mehr zur Verfügung. Die Bürgschaft ist erloschen, die Hypothek hat sich in eine Eigentümerhypothek (§ 1163 BGB) verwandelt und das Pfandrecht erlischt (§ 1252 BGB), bzw. ist zum Eigentümerpfandrecht geworden. Das ist einer der Unterschiede zu den nicht akzessorischen (sog. „abstrakten“) Kreditsicherheiten: da es bei diesen keinen gesetzlichen Sicherungszweck gibt, müssen sie auf der Grundlage des schuldrechtlich vereinbarten Sicherungsvertrages an den Sicherungsgeber ausdrücklich zurück übertragen werden.

Akzessorietät im Strafrecht

Im Strafrecht bestimmt der Grundsatz der (limitierten) Akzessorietät, dass die Strafbarkeit eines Tatteilnehmers (Anstifter, Gehilfe) von der Strafbarkeit der Haupttat abhängt. Diese Abhängigkeit ist jedoch insoweit limitiert, als es nicht darauf ankommt, ob auch dem Haupttäter ein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Es genügt also, dass die Haupttat eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige, wenn auch schuldlos begangene Tat ist; die Teilnahme an der rechtswidrigen Straftat eines Schuldunfähigen ist demnach strafbar. Dies kommt in § 28, § 29 StGB zum Ausdruck.

Weiter kommt im Strafrecht die Akzessorietät insbesondere im Bereich des Umweltstrafrechts (§§ 324 ff. StGB) zum Tragen. Die Strafbarkeit ist dort häufig abhängig davon, dass die objektive gegebene und vom Täter verursachte Umweltverschmutzung (im Regelfall durch aktives Tun oder gegebenenfalls auch durch ein Unterlassen) nicht von einem öffentlich-rechtlichen Genehmigungsbescheid gedeckt ist. Umgekehrt muss derjenige insoweit straffrei bleiben, als er sich auf eine wirksame Genehmigung (§ 43 VwVfG) berufen kann. Man spricht insofern von der "Verwaltungs(akt)akzessorietät des Strafrechts.

Einzelnachweise

  1. außerdem noch die Vormerkung, die jedoch nicht als bankübliche Kreditsicherheit gilt
  2. bei der Bürgschaft aus Sicht des Bürgen freilich „…Erfüllung der Verbindlichkeit…“
  3. Jan Wilhelm, Sachenrecht, 2002, S. 787
  4. Jens Thomas Füller, Eigenständiges Sachenrecht?, 2006, S. 174
  5. der Zedent ist jedoch nach dem Rechtsgedanken des § 401 BGB im Zweifel schuldrechtlich auch zur Übertragung nicht akzessorischer Nebenrechte verpflichtet; BGH NJW 1985, 615
  6. bei der Verpfändung hat sich der Gesetzgeber für eine andere Lösung entschieden: Der Gläubiger soll sich direkt durch die Verwertung des Pfandgegenstands befriedigen

Literatur

  • Carl Creifelds: Rechtswörterbuch. Herausgegeben von Klaus Weber. Bearbeitet von Dieter Guntz. 19. neu bearbeitete Auflage. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-55392-9, Stichworte: Akzessorietät, Bürgschaft, Hypothek, Eigentümerhypothek, Pfandrecht.
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