- Kreditinstitut
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Ein Kreditinstitut oder Geldinstitut ist ein Unternehmen, das Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. In Deutschland ist dies in § 1 Kreditwesengesetz (KWG) vom Gesetzgeber definiert. Die Gesamtheit aller Kreditinstitute sowie die gesetzlichen oder sonstigen Regelungen werden unter dem Begriff Bankwesen, auch Kreditwesen, zusammengefasst.
„Kreditinstitut“ und „Bank“ werden umgangssprachlich häufig gleich gesetzt. Es gibt jedoch fachliche Differenzierungen mit „Kreditinstitut“ als Oberbegriff für die Unterbegriffe „Bank“, „Sparkasse“ etc. Kreditinstitute gibt es in unterschiedlichen Rechtsformen. Banken weisen unter ihnen die längste Geschichte auf. Das Bankensystem als die Gesamtheit aller Kreditinstitute eines Staates übernimmt in einer Volkswirtschaft die Versorgung der Marktteilnehmer mit allen geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen.
Inhaltsverzeichnis
Zweck
Kreditinstitute sind bei der Erzeugung, Verarbeitung oder Verteilung von Waren oder ähnlichen Gütern in der Regel nicht oder in keinem nennenswerten Umfang tätig. Ihre Zweckbestimmung liegt in einer arbeitsteiligen Volkswirtschaft insbesondere in der Intermediation (Funktionieren der Geld- und Kapitalströme) und der Durchführung des baren und unbaren Zahlungsverkehrs. Schwerpunkte sind:
- Abwicklung des Zahlungsverkehrs
- Entgegennahme verzinslicher Einlagen
- Versorgung mit Krediten und Darlehen
- Abwicklung des Wertpapier- und Emissionsgeschäftes.
Wenn die Leistungen der Wirtschaftssubjekte unter Zwischenschaltung von Geld ausgetauscht werden, sind Kreditinstitute als Mittler nötig. Sie bewerkstelligen ferner den Ausgleich von Anlage- und Kreditbedarf und agieren somit als Finanzintermediär. Kreditinstitute besitzen die Möglichkeit der Geldschöpfung.
Kreditinstitute unterliegen aufgrund ihrer Bedeutung im Wirtschaftskreislauf einer Reihe von nationalen und internationalen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Ihr Geschäftsgebaren wird von der Bankenaufsicht überwacht, die es in nahezu jedem Land gibt. Sie wird von dafür zuständigen Behörden, manchmal auch von der Zentralbank, vorgenommen.
Arten
Unter den Oberbegriff fallen folgende Gruppen von Geldinstituten[1]:
Zentralbank
Zentralbanken nehmen als Notenbank besondere staatliche Aufgaben wahr, so dass sie formal meist nicht zu den Kreditinstituten gerechnet werden (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 KWG). Für sie gelten besondere gesetzliche Regelungen, die ihre spezielle Rolle definieren. Sie haben das alleinige Recht zur Ausgabe von Banknoten. Oftmals betätigt sich eine Zentralbank als „Bank der Banken“, d. h. ihr Hauptkundenkreis sind Kreditinstitute, damit sie über die Kreditinstitute ihre Währungs- und Geldpolitik betreiben kann; zudem ist sie Hausbank des Staates, der über sie seine Bankgeschäfte betreibt. Unternehmen und Privatpersonen werden zur Abwicklung ihrer Kreditgeschäfte an die Geschäftsbanken (Banken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken) verwiesen. In Deutschland nimmt § 2 KWG die Deutsche Bundesbank von der Geltung dieses Gesetzes aus.
In Europa haben verschiedene Staaten im Zusammenhang mit der Schaffung der Gemeinschaftswährung Euro bestimmte von einer Zentralbank wahrgenommenen Aufgaben auf die Europäische Zentralbank übertragen.
Universalbanken
Als Universalbanken, auch Geschäftsbanken genannt, werden Kreditinstitute bezeichnet, die alle Arten von Bankgeschäften betreiben und allen Kundengruppen anbieten.
Banken
Zur Gruppe der Banken zählen Großbanken, Regionalbanken, Niederlassungen von Auslandsbanken und Privatbanken. Sie bilden nach dem Sprachgebrauch der Deutschen Bundesbank in ihrer Gesamtheit das Aggregat der Kreditbanken.
Sparkassen und Landesbanken
Außer den öffentlich-rechtlichen und den freien Sparkassen gehören hierzu die DekaBank Deutsche Girozentrale und alle Landesbanken.
Genossenschaftsbanken
Die genossenschaftlich aufgebauten Kreditinstitute sind in Deutschland oft an Bezeichnungen wie Volksbank, Spar- und Darlehenskasse, Sparda-Bank, PSD-Bank oder Raiffeisenbank erkennbar. Sie gewähren Kredite nur an Mitglieder. Ihrem Sektor werden auch die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank und die WGZ-Bank zugerechnet.
Spezialbanken
Spezialbanken sind jene Kreditinstitute, die nur bestimmte Arten von Bankgeschäften betreiben.
Realkreditinstitute
Zu den Realkreditinstituten zählen die privaten Hypothekenbanken, Schiffsbanken wie die Deutsche Schiffsbank AG und öffentlich-rechtliche Grundkreditanstalten.
Bausparkassen
Private und öffentliche Bausparkassen bilden eine weitere Gruppe der Geldinstitute. Für sie gilt in Deutschland das Bausparkassengesetz.
Teilzahlungsbanken
Das klassische Betätigungsfeld einer Teilzahlungsbank liegt in der Verbraucherkreditgewährung und dient der Konsumfinanzierung. Ferner betreibt diese Bankengruppe Leasingfinanzierungen.
Kreditinstitute mit Sonderaufgaben
Diese Banken sind für bestimmte Zwecke gegründet worden. Zu den bekannteren dieser Art gehören in Deutschland die AKA Ausfuhrkredit, die IKB Deutsche Industriebank oder die Landwirtschaftliche Rentenbank. Die Landesförderinstitute sind ebenfalls hier zu nennen. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau wird in der Bankenstatistik dieser Kategorie zugerechnet, doch gilt für sie das KWG nur bedingt.
Weitere Kreditinstitute
Mit Sitz im Ausland sind hier supranationale Kreditinstitute, zum Beispiel die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, die Europäische Investitionsbank oder der Internationale Währungsfonds zu erwähnen. Hinzu kommen internationale Entwicklungsbanken, etwa die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.
Investmentbanken haben sich besonders im angelsächsischen Raum entwickelt. In Deutschland hat der Trend zum Universalkreditinstitut mit allen Arten von Bankgeschäften einer Spezialisierung von Geldinstituten in diesem Marktsegment wenig Chancen eröffnet.
Keine Kreditinstitute
Keine Kreditinstitute sind nach § 2 KWG unter anderem Sozialversicherungsträger einschließlich der Bundesagentur für Arbeit, Schuldenverwaltungen des Bundes und der Länder, Versicherer, Investmentgesellschaften oder Pfandleiher.
Unterschiede im Kreditgewerbe
Bei den Kreditinstituten liegt keine uniforme Ausgestaltung vor, sondern es zeigen sich Unterschiede.
Rechtsformen
Das Kreditinstitut kann entweder ein nach Privatrecht verfasstes Unternehmen sein oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
Privatrechtliche Unternehmen
Es kommen folgende Rechtsformen in der Praxis vor:
- Einzelunternehmen. Der Bankier als allein Verantwortlicher ist ein Auslaufmodell. Neugründungen dieser Art sind in Deutschland nach § 2b KWG nicht mehr möglich.
- Personenhandelsgesellschaften wie zum Beispiel die OHG, die KG oder die GmbH & Co. KG
- Kapitalgesellschaften. Hier sind die Aktiengesellschaft (AG) mit der besonderen Form der Europäischen Gesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu nennen.
- eingetragene Genossenschaften.
Neu gegründete Unternehmen bei denen das im KWG verankerte Vier-Augen-Prinzip nicht eingehalten wird, etwa weil nur ein gesetzlicher Vertreter benannt ist, erhalten in Deutschland von der Aufsichtsbehörde keine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb.
Öffentlich-rechtliche Unternehmen
Kreditinstitute sind überwiegend in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Sparkassen und Landesbanken oder die Kreditanstalt für Wiederaufbau) am Markt tätig. Drei Landesbanken (HSH Nordbank AG, WestLB AG und Landesbank Berlin AG) sind gegenwärtig (Stand April 2010) in der Rechtsform der Aktiengesellschaft organisiert.
Die Deutsche Bundesbank ist eine bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 2 Bundesbankgesetz).
Zielsetzungen
Ein anderes Unterscheidungskriterium liefert der verfolgte Geschäftszweck.
- Die meisten Kreditinstitute sind erwerbswirtschaftlich orientiert. Sie wollen einen hohen Gewinn erzielen, den sie unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen an ihre Eigentümer ausschütten. Neuerdings profitieren auch erfolgreiche Bankmanager von den Früchten ihrer Arbeit durch zusätzliche Vergütungen über ihr normales Arbeitsentgelt hinaus.
- Eine andere Gruppe agiert unter dem Gedanken der Gemeinnützigkeit. Insbesondere die Sparkassen sind gehalten, erwirtschaftete Überschüsse aus ihrer Geschäftstätigkeit, die nach der notwendigen Verstärkung ihres Eigenkapitals verbleiben, zur Unterstützung verschiedener gemeinnütziger oder sozialer Zwecke zu verwenden.
- Bei den Genossenschaften wiederum steht die Förderung der Interessen ihrer Mitglieder im Mittelpunkt des Strebens.
Geschichte
Detaillierte Schilderungen sind in den jeweiligen Hauptartikeln enthalten, daher hier nur ein knapper Überblick:
In der geschichtlichen Entwicklung haben Banken einen weiten Vorsprung gegenüber den Sparkassen und Kreditgenossenschaften. Die Ursprünge des Bankwesens wurzeln im Aufkommen von Geld als Zahlungsmittel, die von Geldwechslern in die jeweiligen regional gültigen Münzen umgetauscht wurden. Die frühesten Vorläufer des modernen Bankwesens soll es im Mesopotamien des zweiten Jahrhunderts v. Chr. gegeben haben. In Europa verbreiteten sich Bankgeschäfte ausgehend von den oberitalienischen Stadtstaaten, namentlich Florenz, im 14. Jahrhundert durch das mit Warenverkäufen zusammenhängende Kredit- und Wechselgeschäft. Die 1472 als Monte di Pietà in Siena gegründete Banca Monte dei Paschi di Siena ist die älteste noch existierende Bank der Welt.
Sparkassen bereicherten das Bankwesen verstärkt ab der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, auch wenn es erste Sparkassen schon 1778 in Hamburg, 1786 in Oldenburg und 1796 in Kiel gab. Sie sind eine deutsche Erfindung und sollten ärmeren Bevölkerungsschichten die Möglichkeit bieten, eine dauerhafte, sichere und verzinsliche Rücklage zur Vorsorge bei Krankheit, für das Alter oder sonstige Wechselfälle im Leben anzusparen oder bereits angesammeltes Geld als Einlage einer möglichst sicheren Institution anzuvertrauen. Den öffentlich-rechtlichen Sparkassen waren daher strenge Auflagen bei der Anlage ihrer Mittel erteilt, um ihre jederzeitige Zahlungsbereitschaft abzusichern, woran sich auch die von Idealvereinen getragenen freien Sparkassen orientierten. Die Bankiers oder Privatbanken jener Zeit konzentrierten sich bei der Abwicklung der Geschäfte auf vermögende Einleger, Kaufleute, Unternehmen, der Kirche und die Bedürfnisse des Adels. Privatbankiers waren bis zum Anbruch der Industrialisierung die wichtigsten und einflussreichsten Träger des gesamten Kreditwesens. Der steigende Kapitalbedarf der Wirtschaft im beginnenden Industriezeitalter führte schließlich zur Gründung von Kapitalgesellschaften, die sich auf Bank- und Börsengeschäfte konzentrierten und als Kreditbanken Unternehmensinvestitionen finanzierten. Sie reiften zu Groß- oder Regionalbanken heran. Erst im Jahr 1908 wurde den Sparkassen die passive Scheckfähigkeit zugebilligt, was ihnen den Einstieg in den Zahlungsverkehr ermöglichte.
Genossenschaftsbanken entstanden im Rahmen der Genossenschaftsbewegung ab der Mitte des 19. Jahrhunderts. Sie war eine Reaktion auf im frühen Kapitalismus auftauchende Probleme für kleinere und mittelständische Unternehmen und Kaufleute. Mit ihren Grundsätzen der Selbsthilfe, Eigenverantwortung und Selbstverwaltung versuchten Genossenschaften im Wettbewerb zu bestehen oder ihm neue Impulse zu verleihen. Unabhängig voneinander entstanden in Deutschland die ersten Kreditgenossenschaften: Hermann Schulze-Delitzsch schuf 1850 in Delitzsch einen „Vorschussverein“, Friedrich Wilhelm Raiffeisen gründete 1864 in Heddesdorf den Heddesdorfer Darlehnskassen-Verein.[2] In der Folge bildeten sich Volksbanken vorwiegend in Städten aus und verbreiteten sich Raiffeisenbanken in ländlichen Gebieten. Von den Letzteren befassten sich viele neben dem Bankgeschäft auch mit Warengeschäften.
Um die Sicherheit der Einlagen zu gewährleisten, schuf der deutsche Gesetzgeber im Jahr 1934 das „Reichsgesetz über das Kreditwesen“, das bis zum 31. Dezember 1961 galt. Es war eine Reaktion auf die nach der Weltwirtschaftskrise des Jahres 1929 auftretende deutschen Bankenkrise im Jahr 1931. Seit dem 1. Januar 1962 ist das Kreditwesengesetz in Kraft, das zwischenzeitlich mehrfach novelliert wurde. Über den Aspekt des Gläubigerschutzes hinaus soll es für die gesamtwirtschaftliche Funktionsfähigkeit des Kreditgewerbes sorgen. Mit der Gesetzesneufassung entstand eine zentrale Aufsichtsbehörde im Bankwesen auf Bundesebene, das „Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen“. Durch Erweiterungen ihres Aufgabenbereiches ist die Behörde zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht umgestaltet worden.
Rechtsgrundlagen
In Deutschland ist das Kreditwesengesetz Rechtsgrundlage für Kreditinstitute. In Österreich, welches nach Ende des Zweiten Weltkrieges vorerst die deutschen Bestimmungen übernahm, galt ab 1979 ein abgewandeltes, österreichspezifisches Bankwesengesetz, welches 1986 mittels Gesetzesnovelle erneut verändert wurde, und 1994 gänzlich durch das neue Bankwesengesetz ersetzt wurde.
Die Gesamtheit aller Kreditinstitute sowie die gesetzlichen oder sonstigen Regelungen werden unter dem Begriff Bank- oder Kreditwesen zusammengefasst. Es ist von Staat zu Staat unterschiedlich nach den jeweiligen Erfordernissen und seiner historischen Entwicklung ausgestaltet. Näheres ist hierzu für den deutschsprachigen Raum unter
erläutert.
Zu beachten ist, dass in Deutschland unter den KWG-rechtlichen Begriff eines „Instituts“ sowohl Kreditinstitute wie Finanzdienstleistungsinstitute fallen. Auch „Kreditinstitutsgruppe“ ist fachlich vorbelegt. Darunter versteht der Gesetzgeber in § 10a KWG die Gesamtheit aller bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals einzubeziehenden Kreditinstitute und meint damit das Konglomerat eines übergeordneten Kreditinstituts mit seinen nachgeordneten Unternehmen. In § 13b KWG spielt die Kreditinstitutsgruppe in den Großkreditbestimmungen eine Rolle.
Kreditinstitut gleich Bank?
Deutschland
Stark verbreitet ist in Deutschland die Ansicht, Kreditinstitut und Bank seien Synonyme, was entsprechende Wörterbücher bestätigen. Richtig ist, dass eine Bank ein Kreditinstitut ist. Doch umgekehrt geht diese Gleichsetzung in juristischer Hinsicht nicht auf. Kreditinstitute sind nach deutschem Rechtsverständnis Banken und Sparkassen oder Kreditgenossenschaften. Der Gesetzgeber hat diese historisch bedingte Unterscheidung der Bezeichnungen innerhalb des Kreditgewerbes in § 39 KWG für die Worte „Bankier“, „Bank“ und „Volksbank“, in § 40 KWG für die Worte „Sparkasse“, „Bausparkasse“ und „Spar- und Darlehenskasse“ in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken geschützt.
In der Umgangssprache wird auch bei Sparkassen manchmal von einer „Bank“ gesprochen. Für den Laien sind bei seinen Geschäften mit einem Kreditinstitut die wenigen Unterschiede auch kaum bemerkbar, zumal der Trend zur Universal„bank“ im Alltag zu einem Verwischen beiträgt. Sparkassen unterliegen jedoch zum Beispiel bestimmten Geschäftsbeschränkungen, die sie, für den Kunden wenig bemerkbar, nicht auf gleiche Stufe mit einer Bank stellen.
Zur Unschärfe trägt der Wortgebrauch bei, der ein aus nur vier Buchstaben bestehendes Wort längeren Wörtern vorzieht. So heißt es eben nur Banktheorie, obwohl sich das auf alle Kreditinstitute bezieht, und nicht „Kreditinstitutstheorie“ oder „Bank- und Sparkassentheorie“. In der gelehrten Ökonomik wird dem Bankenbegriff der Vorzug gegeben, der hier als Konvention alle Arten von Kreditinstituten einschließt, differenziert wird demgegenüber in der Bankbetriebslehre. Es sei außerdem auf die reichere Geschichte der Banken hingewiesen, was eine Tradition in der Begriffsverwendung „Bank“ beinhaltet. International ist schließlich dieser Begriff weitaus ausgeprägter, was sich in der Literatur niederschlägt. Es ist also nicht verwunderlich, wenn Kreditinstitut und Bank umgangssprachlich als gleichbedeutend angesehen werden. Fachlich korrekter ist es, „Kreditinstitut“ als Oberbegriff zu akzeptieren. Nicht zuletzt werden in allen deutschen Jahresabschlüssen Forderungen oder Verbindlichkeiten an „Kreditinstitute“ und nicht an „Banken“ angegeben.
Andere Staaten
In vielen anderen Staaten kommt die fachlich gängige, feinsinnige Unterscheidung nicht zum Vorschein. Im Englischen ist beispielsweise eine „savings bank“ (= Sparkasse) schon vom englischen Wort her als „Bank“ deklariert.
Literatur
- Jürgen Krumnow (Herausgeber): Gabler Bank-Lexikon. Wiesbaden 2002. ISBN 3-409-46116-7
- Gabler Wirtschaftslexikon, 15. Auflage, Wiesbaden 2000. ISBN 3-409-30388-X
- Hans E. Büschgen; Christoph J. Börner : Bankbetriebslehre. Stuttgart 2003. ISBN 3-8252-0917-2
- Willi Richard, Jürgen Mühlmeyer: Betriebslehre der Banken und Sparkassen. Rinteln 2009. ISBN 978-3-8120-0130-4
- Gregor Wurm, Bernd Ettmann, Karl Wolff: Kompaktwissen Bankbetriebslehre. Troisdorf 2008. ISBN 978-3-8237-0921-3
Weblinks
- Deutsche Bundesbank: Statistik der Banken und Sonstigen Finanzinstitute - Richtlinien und Kundensystematik, Januar 2010
Einzelnachweise
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