- Stadtbürgerschaft
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Die Bürgerschaft ist der Name der Landesparlamente in den deutschen Stadtstaaten: der Freien und Hansestadt Hamburg und der Freien Hansestadt Bremen. Sie entspricht dem Landtag in anderen Ländern.
Während die Hamburgischen Bürgerschaft zugleich mit kommunalpolitischen Aufgaben betraut ist, trifft dies bei der Bremischen Bürgerschaft nur für die stadtbremischen Abgeordneten, die die Stadtbürgerschaft bilden, zu.
Historisch bestand bis 1933/1934 eine Bürgerschaft auch in der Freien und Hansestadt Lübeck.
Weitere Hansestädte
Die Stadtvertretungen in einigen Hansestädten werden traditionell als Bürgerschaft bezeichnet. Siehe:
- Hansestadt Greifswald
- Hansestadt Lübeck
- Hansestadt Rostock
- Hansestadt Stralsund
- Hansestadt Wismar
Als Stadtbürgerschaft wird bezeichnet die Stadtvertretung der
- Stadtgemeinde Bremen
- historisch: Stadtgemeinde Danzig innerhalb der Freien Stadt Danzig (vom Danziger Volkstag aus seiner Mitte gewählt zur Beschlussfassung über Angelegenheiten der Stadtgemeinde Danzig)
Vorsitzender
Die Bezeichnung und die Funktionen des Vorsitzenden der Bürgerschaften variieren von Land zu Land.
In den Ländern Hamburg und Bremen sowie in der Hansestadt Rostock wird der Vorsitzende der Bürgerschaft als Präsident der Bürgerschaft bezeichnet.
Die Bürgerschaft wählt in ihrer ersten Sitzung nach der Neuwahl einen Vorsitzenden der Gemeindevertretung und seine beiden Stellvertreter für die aktuelle Wahlperiode, aus ihrer Mitte.
Zu den Aufgaben des Präsidenten gehört es, mit Zustimmung des Bürgermeisters die Tagesordnung für die Sitzungen der Bürgerschaft festzusetzen. Er beruft die Sitzungen der Bürgerschaft ein und leitet sie.
Weiterhin hat der Präsident der Bürgerschaft neben dem Bürgermeister umfangreiche Repräsentationsverpflichtungen. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird der Präsident der Bürgerschaft von seinen beiden Stellvertretern unterstützt und im Bedarfsfall vertreten.
In der schleswig-holsteinischen Hansestadt Lübeck heißt der Vorsitzende der Bürgerschaft Stadtpräsident.
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