- Standardhebung
-
Als Standardhebung bezeichnet man eine im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegende Verbesserung/Instandsetzung von mindestens drei der vier zentralen Merkmale einer Immobilie. Zentrale Merkmale sind hierbei:
- Heizungsanlage
- Sanitäranlage
- Elektroinstallation
- Fenster
Ist dies der Fall, so resultiert aus der Standardhebung das Verbot des Abzugs für auf die genannten Merkmale entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten. Stattdessen sind die Aufwendungen der Bemessungsgrundlage der Abschreibung für Abnutzung der Immobilie zuzurechnen, werden also regelmäßig auf 33, 40 oder 50 Jahre verteilt.
Anschaffungsnahe Herstellungskosten
Den gleichen Effekt haben anschaffungsnahe Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Diese liegen vor, wenn Aufwendungen anfallen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes
- innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung
- über 15 % der Anschaffungskosten (Vergleich der Werte ohne Umsatzsteuer, unabhängig vom Vorsteuerabzug)
- die nicht Erweiterungen sind
- und die nicht jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsaufwendungen sind.
Auch hier sind die Aufwendungen nicht als Werbungskosten abzugsfähig, sondern nur im Rahmen der Gebäudeabschreibung.
Weblinks
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Wikimedia Foundation.