- Werbungskosten
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Als Werbungskosten (Abk. WK) werden bei den Überschusseinkünften Aufwendungen oder Ausgaben bezeichnet, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Diese Kosten sind zur Berechnung der Einkünfte von den Einnahmen abzuziehen.
Als Ausfluss des Leistungsfähigkeitsprinzips ist der Abzug von Werbungskosten keine Steuervergünstigung, sondern Merkmal des objektiven Nettoprinzips, nachdem nur das verfügbare Nettoeinkommen und nicht die Bruttoeinnahmen der Besteuerung unterworfen werden darf.
Zur Vereinfachung der Steuererhebung sieht das Steuerrecht bestimmte Pauschalbeträge vor, die dann abgezogen werden, wenn keine oder nur geringe Kosten angefallen sind. Weil Art und Höhe der geltend gemachten Werbungskosten grundsätzlich nachzuweisen sind, kommt bei fehlendem Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen ebenfalls ein Werbungskostenpauschbetrag zum Abzug.
Dem Begriff der Werbungskosten innerhalb der Überschusseinkünfte entspricht der Begriff der Betriebsausgaben bei den Gewinneinkünften.
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
Werbungskosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 EStG).
Die erste Definition der Kosten, die dem heutigen Einkommensteuergesetz (Deutschland) entspricht, ist bereits im Preußischen Einkommensteuergesetz von 1891 zu finden. In dieser Vorschrift fehlte jedoch noch der Begriff der Werbungskosten, der sich aus der Definition als Kosten zur Erwerbung von Einnahmen entwickelte und erst 1906 in das Gesetz eingefügt wurde.
Allgemeine Erläuterungen
Werbungskosten liegen begrifflich nur bei den Überschusseinkünften vor, bei denen die Einkünfte als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt werden. Demgegenüber werden die Kosten bei den Gewinneinkunftsarten als Betriebsausgaben definiert. Demnach entstehen Werbungskosten bei den folgenden Einkunftsarten:
Überschusseinkünfte gesetzliche Grundlage Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit § 19 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen (bis 2008) § 20 EStG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung § 21 EStG Sonstige Einkünfte § 22 EStG Zur Ermittlung der steuerlich relevanten Einkünfte sind die Werbungskosten von den Einnahmen abzuziehen, bei denen sie entstanden sind. Entscheidend dabei ist ein objektiver Zusammenhang mit der Einkunftsart und nicht etwa eine subjektive Notwendigkeit. Liegt ein objektiver Zusammenhang vor, so ist die Höhe oder Angemessenheit der Ausgabe unerheblich, es sei denn, die Ausgabe steht im krassen Missverhältnis zum Zweck. Liegen keine oder nur geringe Einnahmen vor (z.B. wegen Arbeitslosigkeit oder Wohnungsleerstand) so ist dennoch (mit Einschränkungen) der Abzug der Werbungskosten zulässig und auch die Entstehung von Verlusten (negative Einkünfte) denkbar. Entsteht bei einer einzelnen Einkunftsquelle ein Verlust, so ist zuerst ein horizontaler oder unechter Verlustausgleich innerhalb der jeweiligen Einkunftsart vorzunehmen. Ergibt sich dann aus der jeweiligen Einkunftsart ein Verlust, so ist dieser mit positiven Einkünften aus den anderen Einkunftsarten im Entstehungsjahr zu verrechnen (vertikaler oder echter Verlustausgleich).
Ergibt sich nach bei Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Satz 1 EStG) ein negativer Betrag, so ist nach § 10d Abs. 1 EStG ein Verlustrücktrag und nach § 10d Abs. 2 EStG ein Verlustvortrag möglich.Werbungskostenpauschbetrag
Die tatsächlichen Werbungskosten wirken sich bei der Einkünfteermittlung nur aus, wenn der Werbungskostenpauschbetrag überschritten wird. Bei den Einkünften aus aktiver nichtselbständiger Arbeit beträgt der Arbeitnehmerpauschbetrag derzeit (2011) 1.000 € pro Jahr. Dieser Pauschbetrag wird bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Bei Empfängern von Versorgungsbezügen gilt nur ein Pauschbetrag von 102 €/Jahr.
Abgrenzungsprobleme
In der Theorie ist es unstrittig, dass vollständig beruflich bedingte Kosten abzugsfähig und vollständig privat bedingte Kosten nicht abzugsfähig sind. Häufig sind die Realitäten des Lebens jedoch nur bedingt in das Steuerrecht übertragbar und dies gilt vor allem für die Trennung von beruflich und privat veranlassten Aufwendungen.
Zum einen spielt die subjektive Anschauung eine erhebliche Rolle (Beispiel: Der schwarze Frack ist aus der Sicht des Kellners eine Arbeitskleidung und aus der Sicht des Theaterbesuchers eine private Abendgarderobe) und zum anderen ist immer § 12 EStG zu beachten, nach dem gemischte Aufwendungen (teils beruflich und teils privat) nicht in einen abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Betrag aufzuteilen sind, sondern insgesamt nicht berücksichtigt werden (Beispiel: Die bürgerliche Kleidung eines Angestellten ist, da diese auch privat getragen werden kann, den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen und dies auch, wenn der Arbeitgeber das Tragen entsprechender Bekleidung vorschreibt).
Abgrenzungsschwierigkeiten gibt es in der Praxis beim häuslichen Arbeitszimmer: Das führte unter anderem dazu, dass es nur noch unter sehr eingeschränkten Bedingungen möglich ist, die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers abzusetzen, obwohl diese tatsächlich beruflich veranlasst sein können.
Problematisch war auch die Abgrenzung zwischen den privat und beruflich veranlasstem Aufwand bei Reisekosten, wenn die Reise auch privaten Zwecken diente. Eine Entscheidung des großen Senates des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2009 hat hier gegen die herrschende Meinung eine Aufteilung nach Zeitanteilen bejaht.[1] Das Finanzgericht Köln hat im Anschluss an dieses Urteil auch die Aufteilung eines Arbeitszimmers zugelassen .[2]
Beispiele für Werbungskosten
Im Bereich der nichtselbständigen Arbeit:
- Kosten der doppelten Haushaltsführung
- Bewerbungskosten
- Kosten für Arbeits- und Dienstbekleidung. Es ist jedoch zu beachten, dass Ausgaben für die sog. bürgerliche Kleidung (normaler Anzug, Kostüm der Sekretärin) nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung sind. Abzugsfähig ist nur die typische Berufskleidung (Robe des Richters, Kleidung des Schornsteinfegers usw.). In letzterem Fall sind nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch die Aufwendungen für das Waschen bzw. Reinigen (z. B. auch in der häuslichen Waschmaschine) und Schneidern Werbungskosten des Arbeitnehmers.
- Kosten für Arbeitsmittel, z. B. Fachliteratur, Werkzeuge, Bürobedarf
Übersteigen die Anschaffungskosten für Arbeitsmittel 410 € netto (§ 15 (1) UStG i.V.m. § 9b (1) EStG / → siehe Vorsteuerabzug) sind sie auf die gewöhnliche Nutzungsdauer (ND) zu verteilen (lineare Abschreibung - Bsp.: Computer 3 Jahre ND, Schreibtisch 10 Jahre ND). - Kosten für ein Arbeitszimmer und dessen Ausstattung
- Beiträge zu Berufsverbänden, (Gewerkschaftsbeitrag)
- Prozesskosten bei Verfahren vor dem Arbeitsgericht
- die berufliche Haftpflichtversicherung und der berufliche Anteil an einer Rechtsschutzversicherung sowie der berufliche Anteil an einer Unfallversicherung (pauschal sind die Beiträge zu ½ den Werbungskosten zuzurechnen).
- Fortbildungskosten, soweit nicht erstattet.
- Kontoführungsgebühren, soweit erhoben (pauschal 16 € pro Jahr für beruflich veranlasste Buchungen, mittels Belegen höher absetzbar)
- Internet (Wird das Internet beruflich gebraucht, sind die Kosten als Werbungskosten absetzbar. Sofern eine genaue Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht möglich ist, wird die Aufteilung geschätzt - maximal sind 20,- € pro Monat absetzbar)
- Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernungspauschale)
Im Bereich der Kapitaleinkünfte:
- Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 ist der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ausgeschlossen.
Im Bereich der Vermietungseinkünfte:
- Schuldzinsen und Geldbeschaffungskosten im Zusammenhang mit der Finanzierung des vermieteten Objekts
- Abschreibungen auf die Herstellungskosten oder Anschaffungskosten des vermieteten Objektes
- Grundsteuer, Gebäudeversicherungen
Österreich
Begriff der Werbungskosten
Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind, also in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit oder einer angestrebten nichtselbständigen Tätigkeit stehen.
Bestimmte Werbungskosten werden vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug automatisch berücksichtigt, vor allem Pflichtversicherungsbeiträge, Kammerumlagen, Wohnbauförderungsbeiträge (RZ 243ff). Die Pendlerpauschale kann der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber durch eine Erklärung mit dem Formular L 34 geltend machen; versäumt er dies, kann er es bei der Arbeitnehmerveranlagung nachholen. Weitere Werbungskosten kann der Arbeitnehmer nachträglich beim Finanzamt im Wege der Arbeitnehmerveranlagung beanspruchen.
Was ist bei Werbungskosten generell zu beachten?
Prinzipiell müssen Werbungskosten durch entsprechende Nachweise (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch, Reisediätenaufstellung) belegt werden. Wenn nach Art und Höhe ein Nachweis nicht möglich ist, genügt die Glaubhaftmachung.
Belege sollten nur beigelegt werden, wenn Nachweise in der (Einkommensteuer-)Erklärung verlangt werden. Sie sollten dann aber sieben Jahre lang aufbewahrt werden, da sie nach Aufforderung dem Finanzamt vorgelegt werden müssen.
Was ist eine Werbungskostenpauschale?
Jedem aktiven Arbeitnehmer steht eine Werbungskostenpauschale von 132,00 € jährlich zu. Diese Pauschale ist schon in den Lohnsteuertabellen eingerechnet und wird unabhängig davon, ob Werbungskosten anfallen oder nicht, von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen. Die Werbungskosten wirken sich daher nur steuermindernd aus, wenn sie insgesamt mehr als 132,00 € jährlich betragen (RZ 320ff).
In Österreich können manche Berufsgruppen (Hausbesorger, Forstarbeiter, Künstler etc.) und auch bestimmte Politikergruppen eine vorgegebene Werbekostenpauschale geltend machen, ohne Nachweise zu erbringen.
Einzelnachweise
- ↑ Großer Senat des Bundesfinanzhofes vom 21.September 2009 GRS 1/06
- ↑ Finanzgericht Köln vom 19. Mai 2011 10 K 4126/09
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