- Standrecht
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Standrecht bezeichnet im Wehrrecht den Zustand, bei dem die von den zivilen Behörden ausgeübte Gerichtsbarkeit auf den höchsten Militärbefehlshaber übergeht, dem ein Kriegsgericht zur Seite steht, das so genannte Standgericht.
Die Einführung des Standrechts geht davon aus, dass ein ordentliches Verfahren aus Mangel an Zeit oder Gelegenheit nicht durchführbar ist und dass eine Bestrafung des Täters in Form des „Kurzen Prozesses“ wegen der Bedeutung der Tat - und/oder als abschreckendes Beispiel für Andere - unumgänglich sei.
Alle Urteile durch Standgerichte in der Zeit des Nationalsozialismus wurden durch das NS-Unrechtsurteileaufhebungsgesetz im Jahr 1998 pauschal aufgehoben [1], das in seiner letzten Fassung am 30. September 2009 in Kraft trat.
Durch Standgerichte wurden in der Geschichte zahlreiche Todesurteile gefällt bzw. deren Vollstreckung veranlasst. Die Vollstreckung erfolgte oft durch Erschießung ("standrechtliche Erschießung") oder durch Hängen ("durch den Strang").
Literatur
- Christian Dejori, Die Strafjustiz im Austrofaschismus, Grin Verlag, Oktober 2010, ISBN 978-3-640-73743-7
Weblinks
- Pierer 1857, Eintrag: Standgericht
Einzelnachweise
- ↑ Gerd Weckbecker: Zwischen Freispruch und Todesstrafe. Die Rechtsprechung der nationalsozialistischen Sondergerichte Frankfurt/Main und Bromberg. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1998, ISBN 3-7890-5145-4
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