- Steuerhoheit
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Die Steuerhoheit bezeichnet die durch die Verfassung oder aufgrund dieser erlassener Gesetze übertragene Zuständigkeit zur Erhebung von Steuern und Abgaben.
Die Steuerhoheit ist als Teil der Finanzhoheit in den Artikeln 105 ff. GG [1] geregelt. Die Steuerhoheit umfasst:
- Gesetzgebungshoheit
- Ertragshoheit
- Verwaltungshoheit
- Rechtsprechungshoheit
Sie ist in Kommunal-, Länder- (bzw. Kantons-) und Bundessteuern aufgeteilt. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es zudem die Besonderheit, dass durch den Bund erhobene Steuern zum Teil ertragsmäßig den Ländern zufließen (Biersteuer).
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