- Strandung
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Als Strandung wird das – gewollte oder ungewollte – Auflaufen eines großen Körpers oder Gegenstandes auf den Strand oder eine Untiefe bezeichnet. Dabei kann es sich um ein Schiff handeln oder auch um ein Tier, wie etwa bei der Walstrandung, oder um andere Gegenstände.
In der Schifffahrt ist eine vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Strandung („auf Grund setzen“) in einem befahrenen Gewässer strafbar (§ 315 StGB), es sei denn, durch diese Strandung kann das Schiff samt Besatzung und der Ladung vor dem Untergang geretten werden (Rechtfertigungsgrund). Der Umgang mit gestrandeten Schiffen und Gegenständen richtet sich nach dem Strandrecht. Im Seeversicherungsrecht für die Schifffahrt wird eine Strandung nur dann als vorliegend anerkannt, wenn das Schiff unter nicht gewöhnlichen Umständen auf den Grund festgerät und entweder nicht wieder flott wird oder nur durch außergewöhnliche Maßregeln wieder flott wird (wie z. B. Werfen oder Löschung der Ladung).
In Ländern der Dritten Welt werden Schiffe üblicherweise zur Abwrackung vorsätzlich mit voller Kraft auf einem vorgesehenen Platz gestrandet und anschließend dort zerlegt.
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