Straßenbaulast

Straßenbaulast

Der Begriff Straßenbaulast bezeichnet allgemein die Verpflichtung eines Hoheitsträgers (so genannter Straßenbaulastträger), Straßen und Wege zu bauen und zu unterhalten.

Träger der Straßenbaulast sind in Deutschland der Bund, die Länder sowie die Landkreise und Gemeinden.
Die Rechtsgrundlage bietet der § 5 Bundesfernstraßengesetz

Der Begriff der Straßenbaulast ist rechtssystematisch nicht mit sonstigen Baulasten verwandt.

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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