- Streikposten
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Streikposten sind gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer, die im Falle eines Streiks Streikbrechern den Zugang zu ihrer Dienststelle verwehren. Obwohl jeder Mitarbeiter - auch im Falle eines regelrechten Streiks - das Recht auf Dienstantritt hat, gelingt es Streikposten oftmals, arbeitswillige Mitarbeiter davon abzuhalten. Sofern Streikposten die Tätigkeiten von Arbeitswilligen mutwillig verhindern, greifen sie in unzulässiger Weise in die Entscheidungsfindung Dritter ein, sich nicht am Arbeitskampf zu beteiligen (BAG DB 1988, S. 1989).
Gegen das Strafrecht verstoßen Maßnahmen wie zum Beispiel das Nötigen, das Beleidigen und die Körperverletzungen von Arbeitswilligen durch Streikposten. Werden solche rechtswidrigen Maßnahmen praktiziert, so machen sie den Arbeitskampf nur dann rechtswidrig, wenn dies von dem Gewerkschaftsbeschluss gedeckt ist. Gehen die Maßnahmen der Streikposten von den einzelnen Teilnehmern aus, können diese der Kampfpartei als solcher nicht zugerechnet werden, so dass der Streik rechtmäßig bleibt. Im Übrigen ist es unzulässig das Betriebsgelände zu besetzen, da sonst als Hausfriedensbruch, eine Straftat im Sinne des § 123 verwirklicht wird.
Weblinks
- Definition im Wirtschaftslexikon Gabler
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