- Stundung
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Stundung ist die Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, die Fälligkeit einer Forderung über den Zeitpunkt hinauszuschieben, der sich ansonsten aus Vereinbarung oder Gesetz ergeben würde.
Die Stundung hat in der Regel folgende Wirkungen:
- Der Gläubiger kann die Forderung nicht durchsetzen, die Forderung bleibt aber erfüllbar.
- Es tritt kein Verzug ein.
- Mangels Fälligkeit beginnt die Verjährung nicht.
- Die Stundungsvereinbarung kann je nach den Umständen als Anerkenntnis einer Schuld des Schuldners ausgelegt werden.
Eine Stundung kann bereits bei Vertragsschluss vereinbart werden oder im Wege der Vertragsänderung nachträglich erfolgen (§ 311 Abs. 1 BGB). Für die Stundung ist im Allgemeinen keine bestimmte Form vorgeschrieben. Es genügt grundsätzlich eine mündliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, aus Nachweisgründen ist jedoch die Schriftform sinnvoll. Ist der zu Grunde liegende Vertrag selbst formbedürftig, etwa ein Grundstückskaufvertrag (vgl. § 311b BGB), so erstreckt sich die Formbedürftigkeit auch auf eine Stundungsabrede. Als Ende des Stundungszeitraums sollte zur Klarheit eine Frist über die Beendigung der Stundung bestimmt werden.
Eine Stundung kann beispielsweise angebracht sein, wenn sich der Schuldner in vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten befindet und glaubhaft macht, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Begleichung der Schuld möglich ist.
Von Stundung wird auch umgangssprachlich gesprochen, wenn auf die sofortige Erhebung einer fälligen Schuld zugunsten einer Ratenzahlung verzichtet wird.
Die Stundung kann befristet oder mit einer auflösenden Bedingung (§ 158 BGB) verknüpft werden, so dass z.B. die Fälligkeit vor Ende des Zeitraums eintritt, sollte der Schuldner unerwartet über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
Siehe auch § 1382 BGB Stundung beim Familiengericht und § 2331a BGB Stundung beim Nachlassgericht.
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