- Subunternehmen
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Ein Nachunternehmen oder Subunternehmen erbringt aufgrund eines Werkvertrages oder Dienstvertrages im Auftrag eines anderen Unternehmens (Hauptunternehmen) einen Teil oder die gesamte vom Hauptunternehmen gegenüber dessen Auftraggeber geschuldete Leistung. Das Subunternehmen ist rechtlich selbständig und in der Art und Weise, wie es seinen Vertrag erfüllt, frei. Nachunternehmer bezeichnet nicht etwa den Rechtsnachfolger eines Unternehmens, sondern eine niedrigere Hierarchiestufe. Auch Lieferanten oder Unterlieferanten, die also aufgrund eines Kaufvertrages tätig werden, werden nicht als Nachunternehmen bezeichnet.
Inhaltsverzeichnis
Verbreitung und Gründe
Der Einsatz von Nachunternehmen kommt insbesondere in der Bauwirtschaft, der Logistikbranche und der Reisebranche sowie der Landwirtschaft vor. In der Reisebranche sind die einzelnen Beförderungsunternehmen, Reiseleitungen und Herbergsbetriebe als Subunternehmen eines Reiseveranstalters eingesetzt. Gründe sind häufig spezielle Fähigkeiten des Subunternehmens oder Überlastung des Hauptunternehmens.
Verhältnis des Hauptunternehmens zum Auftraggeber
Ob das Hauptunternehmen Subunternehmen einsetzen darf, bestimmt sich nach dem Vertrag mit dem Auftraggeber. Ist nichts geregelt, muss durch Auslegung geklärt werden, ob der Auftraggeber auf der Vertragserfüllung durch das Hauptunternehmen allein bestehen darf, was beispielsweise bei künstlerischen Leistungen oder Gutachten regelmäßig der Fall ist, ansonsten eher die Ausnahme. Durch das Subunternehmen verursachte Leistungsstörungen werden im Verhältnis des Hauptunternehmens zum Auftraggeber behandelt wie Leistungsstörungen durch das Hauptunternehmen. Ein etwaiges Verschulden des Nachunternehmens wird dem Hauptunternehmen zugerechnet (rechtlicher Begriff des sogenannten Erfüllungsgehilfen, vgl. § 278 BGB). Im Verhältnis zum Auftraggeber trägt das Hauptunternehmen das Risiko der Insolvenz des Nachunternehmens.
Verhältnis des Nachunternehmens zum Hauptunternehmen
Das Nachunternehmen erbringt seine Leistung auf der Grundlage eines eigenen Dienst- oder Werkvertrages (zur Abgrenzung zu Arbeitsverhältnissen siehe Scheinselbständigkeit). Das Nachunternehmen trägt somit das Kalkulationsrisiko. Bei Leistungsstörungen hat das Hauptunternehmen die Rechte wie jeder Besteller beziehungsweise Dienstberechtigte, wobei jedoch regelmäßig der Hauptauftraggeber Ansprüche gegen das Hauptunternehmen geltend macht und dieses die Ansprüche an das Nachunternehmen „durchstellt“. Besondere Regelungen bestehen beim Werkvertrag zur Fälligkeit der Vergütung (§ 641Abs. 2 BGB).
Etymologie
Die lateinische Vorsilbe sub bedeutet unter oder darunter, dies ist im Hinblick auf den Status von beauftragter Firma (Subunternehmen) auf das Hauptunternehmen zu sehen, welches in der Hierarchie höher anzusiedeln ist.
Siehe auch
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- Betriebswirtschaftslehre
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