Dienstvertrag

Dienstvertrag

Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn die Erbringung von Diensten durch eine Vertragspartei geschuldet ist. Darunter fallen selbständige oder unselbständige; abhängige, eigenbestimmte oder fremdbestimmte Dienstleistungen.[1]

Bekanntester Dienstvertrag ist der Arbeitsvertrag. Dieser unterscheidet sich vom „normalen“ Dienstvertrag dadurch, dass er tiefergehende gegenseitige Rechte und Pflichten (zum Beispiel Entgeltfortzahlung, Urlaub, Weisungsabhängigkeit, Fürsorge- und Treuepflichten) enthält. Aber nicht nur das Arbeitsverhältnis, sondern grundsätzlich jede Dienstleistung wird in Deutschland vertraglich über den Dienstvertrag nach § 611 BGB behandelt.

Inhaltsverzeichnis

Vertragstypus

Der Dienstvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den der eine Teil zur Leistung der versprochenen Dienste und der andere Teil zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird. Die Parteien des Vertrages heißen Dienstberechtigter (der Gläubiger der Dienstleistung) und Dienstverpflichteter (Schuldner). Geschuldet wird vom Dienstverpflichteten die Leistung, in Abgrenzung zum Werkvertrag jedoch nicht der Erfolg. Daneben grenzt sich der Dienstvertrag vom Werkvertrag durch die Gestaltung als Dauerschuldverhältnis ab. Soll der Dienstvertrag vor Erbringung der Leistung beendet werden, so ist die Beendigung über die Kündigung vorzunehmen. Durchaus schwieriger gestaltet sich aber die Abgrenzung bei der Beschäftigung von Scheinselbständigen. Hier ist es auch möglich, unter den besonderen Voraussetzungen von § 7 SGB IV Personen mit einem Werkvertrag zu beschäftigen. Problematisch ist die Abgrenzung in der Regel auch zum Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB).

Neben dem Kauf-, dem Miet- und dem Werkvertrag ist der Dienstvertrag der häufigste Vertragstyp im Rechtsverkehr.

Typische Dienstverträge

Typische Dienstverträge sind - vom Arbeitsvertrag abgesehen - beispielsweise der Arztvertrag oder Krankenhausvertrag, der Mandatsvertrag mit einem Rechtsanwalt, Unterrichtsverträge (insbesondere Fernunterricht) sowie der Telekommunikationsvertrag (z.B. Mobilfunk-Verträge) und nicht zuletzt von großer praktischer Bedeutung ist auch der Versicherungsvertrag. Der Architektenvertrag ist dagegen, anders als häufig vermutet, kein Dienstvertrag, sondern ein Werkvertrag (wenn auch mit einigen Elementen eines Dienstvertrages). Die Beschäftigung eines Beamten ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet und wird daher nicht über das Zivilrecht, sondern über das Beamtenrecht, einem Teilgebiet des Verwaltungsrechtes, gelöst. Auch das Anbieten einer Software auf Mietbasis (ASP-Lösung) kann über einen Dienstvertrag geregelt sein.

Besonderheiten

Die Entgeltung des Dienstes ist Hauptpflicht des Dienstberechtigten. Die Vergütung bestimmt sich der Höhe nach durch die vertragliche Vereinbarung; bei Arbeitsverträgen kann sich die Höhe der Vergütung auch nach Tarifvertrag bestimmen. Bei jedem Dienstvertrag kann der zum Dienst Verpflichtete, auch wenn der Dienstberechtigte die Leistung nicht oder nicht rechtzeitig annimmt, die Vergütung verlangen. Bei Unterrichtsverträgen wird daher auch die Vergütung fällig, wenn ein vereinbarter Termin nicht wahrgenommen wird. Zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Erholungs- und Mutterschaftsurlaub gibt es ergänzende gesetzliche und tarifliche Regelungen.

Für den Arbeitsvertrag bestehen wichtige Vorschriften auch in der Gewerbeordnung: Nach § 106 GewO besteht ein Weisungsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, nach § 109 GewO besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.

Einzelnachweis

  1. Handkommentar Bürgerliches Gesetzbuch/Ebert, § 611, Rn. 1

Weblinks

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