- Superprovisorium
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Im juristischen Sprachgebrauch wird eine ohne Anhörung der Gegenpartei erlassene vorsorgliche Massnahme als Superprovisorium bezeichnet. Ihre Grundlage findet eine superprovisorische Massnahme namentlich in Art. 265 ZPO.
Als Superprovisorium ist insbesondere die Arrestlegung nach Art. 271 ff. SchKG zu betrachten.[1] Weiter gehören dazu Massnahmen im Immaterialgüterrecht, oder im Eheschutz.
Das rechtliche Gehör wird in diesen Fällen erst nachträglich gewährt. Im Arrestverfahren geschieht dies durch die Möglichkeit der Arresteinsprache nach Art. 278 SchKG.[2]
Provisorium wird dagegen eine nach vorheriger Stellungnahme des Gesuchsgegners erlassene vorsorgliche Massnahme genannt.Weblinks
Quellen
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