- SÜG
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Basisdaten Titel: Gesetz über die Voraussetzungen
und das Verfahren von
Sicherheitsüberprüfungen des BundesKurztitel: Sicherheitsüberprüfungsgesetz Abkürzung: SÜG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht FNA: 12-10 Datum des Gesetzes: 20. April 1994
(BGBl. I S. 867)Inkrafttreten am: 21. April 1994 Letzte Änderung durch: Art. 6 G vom 26. Februar 2008
(BGBl. I S. 215, 217)Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. März 2008
(Art. 15 G vom 26. Februar 2008)Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Sicherheitsüberprüfung von Personen, die mit bestimmten sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten betraut werden sollen (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden sind (Wiederholungsüberprüfung). Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt beispielsweise aus, wer Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die als STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind.
Inhaltsverzeichnis
Sicherheitsüberprüfungen
Das SÜG kennt drei Stufen von Sicherheitsüberprüfungen:
- Die einfache Sicherheitsüberprüfung („Ü1“) nach § 8 SÜG ist u. a. für Personen durchzuführen, die Zugang zu als VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
- Die erweiterte Sicherheitsüberprüfung („Ü2“) nach § 9 SÜG ist für Personen durchzuführen, die Zugang zu als GEHEIM eingestuften Verschlusssachen oder einer hohen Anzahl als VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
- Die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen („Ü3“) nach § 10 SÜG ist für Personen durchzuführen, die Zugang zu als STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen oder einer hohen Anzahl als GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, sowie bei Personen, die bei einem Nachrichtendienst des Bundes oder einer Behörde Tätigkeiten mit vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnehmen sollen.
Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten
Die Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten sind in § 12 SÜG festgelegt.
Bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung werden zunächst die Angaben der Sicherheitserklärung (s. u.) der zu überprüfenden Person unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder bewertet. Zudem wird eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (BZR) eingeholt, und es gehen Anfragen an das Bundeskriminalamt (BKA), das Bundespolizeipräsidium und die Nachrichtendienste des Bundes.
Bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung gehen zusätzlich Anfragen an die Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze des Betroffenen (in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre), und auch seine Identität wird überprüft. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Betroffenen wird generell in die Sicherheitsüberprüfung miteinbezogen und muss dieser Einbeziehung zustimmen. Zusätzlich können Auskunftspersonen, die angegeben werden müssen, befragt werden, was in der Praxis eher selten vorkommt.
Bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen werden zusätzlich die von dem Betroffenen in seiner Sicherheitserklärung angegebene Referenzpersonen und weitere geeignete Auskunftspersonen befragt, um zu prüfen, ob die Angaben des Betroffenen zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen.
In besonderen Fällen können verschiedene zusätzliche Maßnahmen getroffen werden.
Die Sicherheitserklärung
Die zu überprüfende Person hat eine Sicherheitserklärung abzugeben. In ihr sind (je nach Überprüfungsart können einige Punkte wegfallen oder auf mit der Person in Beziehung stehende Personen ausgeweitet werden) anzugeben:
- Namen, auch frühere, Vornamen,
- Geburtsdatum, -ort,
- Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten,
- Familienstand,
- Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr,
- ausgeübter Beruf,
- Arbeitgeber und dessen Anschrift,
- Anzahl der Kinder,
- im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort und Verhältnis zu dieser Person),
- Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),
- Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften,
- Nummer des Personalausweises oder Reisepasses,
- Angaben über in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, und ob zur Zeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,
- Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können,
- Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,
- anhängige Straf- und Disziplinarverfahren,
- Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,
- zwei Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung des Betroffenen nur bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 und 10 (Namen, Vornamen, Anschrift und Verhältnis zur Person),
- drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Beruf, berufliche und private Anschrift und Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10,
- Angaben zu früheren Sicherheitsüberprüfungen.
Gliederung des Gesetzes
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- § 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
- § 2 Betroffener Personenkreis
- § 3 Zuständigkeit
- § 4 Verschlußsachen
- § 5 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse
- § 6 Rechte des Betroffenen
Zweiter Abschnitt: Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen
- § 7 Arten der Sicherheitsüberprüfung
- § 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung
- § 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung
- § 10 Erweitere Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
- § 11 Datenerhebung
- § 12 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten
Dritter Abschnitt: Verfahren
- § 13 Sicherheitserklärung
- § 14 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
- § 15 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
- § 16 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
- § 17 Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung
Vierter Abschnitt: Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung
- § 18 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte
- § 19 Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen
- § 20 Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien
- § 21 Übermittlung und Zweckbindung
- § 22 Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten
- § 23 Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten
Fünfter Abschnitt: Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht-öffentliche Stellen
- § 24 Anwendungsbereich
- § 25 Zuständigkeit
- § 26 Sicherheitserklärung
- § 27 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse
- § 28 Aktualisierung der Sicherheitserklärung
- § 29 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse
- § 30 Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle
- § 31 Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung in automatisierten Dateien
Sechster Abschnitt: Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen auf Antrag ausländischer Dienststellen und Schlußvorschriften
- § 32 Reisebeschränkungen
- § 33 Sicherheitsüberprüfung auf Antrag ausländischer Dienststellen
- § 34 Ermächtigung zur Rechtsverordnung
- § 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
- § 36 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes, MAD-Gesetzes und BND-Gesetzes
- § 37 Strafvorschriften
- § 38 Änderung von Gesetzen
- § 39 Inkrafttreten
Sonstiges
Bei Verdacht auf Verstoß gegen bundesdatenschutzgesetzliche Vorschriften im Zusammenhang mit einer Sicherheitsüberprüfung kann man sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfD) wenden.
Siehe auch
Weblinks
- Text des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
- Bundeszentralregister (BZR)
- Bundesbeauftragter für den Datenschutz (BfD)
- Bundeskriminalamt (BKA)
- Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
- Bundesnachrichtendienst (BND)
- Militärischer Abschirmdienst (MAD)
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