- Bundeszentralregister
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Das Bundeszentralregister (BZR) ist ein deutsches, bundesweit beim Bundesamt für Justiz geführtes Register. Die Aufsicht führt das Bundesministerium der Justiz. Die gesetzliche Grundlage des Bundeszentralregisters ist das Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Im Rahmen des Berlin/Bonn-Gesetzes wurde der Sitz des Bundeszentralregisters 1999 von Berlin nach Bonn verlegt.
Inhaltsverzeichnis
Aufgaben und verwaltete Register
Neben dem Bundeszentralregister werden noch zwei weitere Register verwaltet:
Weitere Aufgaben des Bundesamts für Justiz sind:
- Zentrale Behörde nach dem Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)
- Zentrale Behörde nach dem Haager Übereinkommen (HKÜ)
- Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (BZAA)
- Europäisches Justizielles Netz (EJN)
Angaben im Register
Nach § 3 BZRG sind in das Register aufzunehmen:
- strafgerichtliche Verurteilungen mit den Personendaten des Verurteilten, das Aktenzeichen mit dem Ort des Gerichts, der Tag der letzten Tat, dem Tag der Rechtskraft, die angewandten Strafvorschriften und sämtliche verhängten Rechtsfolgen; unabhängig gilt dies, wenn es sich um Strafe i.e.S., um eine Maßregel der Besserung und Sicherung, um einen Strafvorbehalt oder um die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung nach § 27 JGG (Jugendgerichtsgesetz) handelt.
- Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und anderen Gerichten.
- Vermerke über die Schuldunfähigkeit.
- gerichtliche Feststellungen zur Betäubungsmittelabhängigkeit und zum Verbot der Ausübung eines Gewerbes.
- nachträgliche Entscheidungen wie Straferlass, Strafaussetzung, Führungsaufsicht, Bewährungshilfe, die vorzeitige Aufhebung einer Sperre der Fahrerlaubnis, der Tag des Ablaufs des Verlustes der Wählbarkeit, Amtsfähigkeit oder des Wahl- und Stimmrechts.
- nachträgliche Entscheidungen der Beseitigung des Strafmakels, der Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit (Jugendstrafrecht).
Mittelbar werden auch Namensänderungen, mitgeteilt durch die Meldebehörde, Inhalt des Bundeszentralregisters. Ebenfalls Inhalt werden Suchvermerke (§ 27 BZRG).
Auskunft
Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist auf mehrere Arten zu erlangen.
Führungszeugnis
Mit dem vollendeten 14. Lebensjahr ist jedermann berechtigt, auf Antrag hin ein persönliches Führungszeugnis zu erhalten (antragsberechtigt ist auch der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen). Der Antrag ist bei der Meldebehörde zu stellen. Ein Führungszeugnis kann auch für Behörden beantragt werden. Das Führungszeugnis enthält nicht sämtliche persönliche Daten des Bundeszentralregisters.
Erweitertes Führungszeugnis
Am 1. Mai 2010 wurde das erweiterte Führungszeugnis eingeführt. Mit der Einführung eines erweiterten Führungszeugnisses soll der Kinder- und Jugendschutz verbessert werden. Eine Erteilung kann dann auf Antrag einer Person erfolgen, wenn es zur Prüfung der persönlichen Eignung für Tätigkeiten im Kinder- und Jugendbereich benötigt wird. In das erweiterte Führungszeugnis werden auch Verurteilungen aufgenommen, die nicht im normalen Führungszeugnis stehen, weil z. B. nicht mehr als 90 Tagessätze Geldstrafe ausgeurteilt wurden. Allerdings bezieht sich die Erweiterung nur auf Sexualdelikte und auf kinder- und jugendbezogene Delikte wie „Misshandlung von Schutzbefohlenen“ oder „Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht“. Insofern darf das erweiterte Führungszeugnis nicht mit der unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister verwechselt werden, die tatsächlich alle Verurteilungen einer Person auflistet, unabhängig von der Art des Deliktes.
Unbeschränkte Auskunft
Den obersten Bundes- und Landesbehörden, den Gerichten, den Staatsanwaltschaften, den Justizvollzugsbehörden, den deutschen Nachrichtendiensten, den Finanzbehörden, den Einbürgerungsbehörden, den Ausländerbehörden, den Gnadenbehörden, den waffen- und sprengstoffrechtlich zuständigen Behörden, den Rechtsanwaltskammern und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sind unbeschränkte Auskünfte nur auf ausdrückliches Ersuchen hin zu erteilen, wenn der Zweck der Verwendung der Daten angegeben wird.
Auf Antrag ist auch Personen ab 14 Jahren die unbeschränkte Auskunft über die persönlichen Daten am Amtsgericht ihres Wohnortes zur Einsicht zu gewähren (§ 42 BZRG).
Eine anonymisierte Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben (Kriminologie) ist ebenfalls unbeschränkt möglich.
Sonstiges
Die Eintragungen in das Bundeszentralregister unterliegen der Straftilgung; die Tilgungsfrist bestimmt sich nach Art der Verurteilung bzw. nach der Strafhöhe.
Ebenfalls Teil des Bundeszentralregisters ist das so genannte Erziehungsregister.
Es wäre möglich, das Bundeszentralregister zur Erzeugung einer Kriminalstatistik, namentlich einer Rückfallstatistik auszuwerten. Überzeugende Ergebnisse liegen dazu noch nicht vor.
Weblinks
- Website des Bundeszentralregisters (u. a. auch mit geschichtlichen Angaben zum Vorläufer Bundesstrafregister BSR)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Strafverfahrensrecht (Deutschland)
- Besonderes Verwaltungsrecht (Deutschland)
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