Tariftreueregelung

Tariftreueregelung

Eine Tariftreueregelung ist eine Verpflichtung des Auftragnehmers eines öffentlichen Vergabeverfahrens, seinen Arbeitnehmern ein tariflich festgelegtes Entgelt zu zahlen oder andere Bestimmungen eines Tarifvertrags einzuhalten.[1] Tariftreueregelungen sind damit Teil des Vergabe- und des Arbeitsrechts und sind haben den gesetzgeberischen Zweck, die Vergabe öffentlicher Aufträge für sozial- und wirtschaftspolitische Zwecke zu nutzen.

Im deutschen Recht wird zwischen konstitutiven und deklaratorischen Tariftreueregelungen unterschieden.[2] Erstere verpflichten Unternehmen aus sich heraus zur Zahlung eines bestimmten Tariflohns, letztere schreiben nur eine ohnehin bestehende Pflicht fest. Konstitutive Tariftreueregelungen verstoßen gegen das Recht der Europäischen Union.[3]

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Die Koppelung öffentlicher Aufträge an die Einhaltung bestimmter sozialer Mindeststandards lässt sich ins ausgehende 19. Jahrhundert zurückverfolgen.[4] Die erste gesetzliche Tariftreueregelung erließ der US-Bundesstaat Kansas 1891:

„That not less than the current rate of per diem wages in the locality where the work is performed shall be paid to laborers, workmen, mechanics and other per-sons so employed by or on behalf of the state of Kansas […].“[5]

Tariftreueregelungen in Deutschland

Zweck

Tariftreueregelungen verfolgen sozialpolitische Zwecke: Der Staat ist im Vergabeverfahren gehalten, dem wirtschaftlich günstigsten Angebot von Bietern bei einer öffentlichen Auftragsvergabe den Zuschlag zu erteilen. Eine Tariftreueregelung soll einerseits nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern die Vorteile eines Tarifvertrags zukommen lassen und andererseits Verzerrungen im Wettbewerb zwischen Bietern um Aufträge mit Tarifbindung und ohne Tarifbindung vermeiden. Verschiedene Landesgesetze sehen Tariftreuegregelungen vor.

Verfahren und Wirkungsmechanismus

Tariftreueregelungen sind Vorschriften, die die Bieter in einem förmlichen Vergabeverfahren verpflichten, mit ihrem Angebot eine so genannte Tariftreueerklärung abzugeben, in der sie vertraglich zusichern, ihren zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen beschäftigten Arbeitnehmern die in Bezug auf Branche und Arbeitsort geltenden tarifvertraglich festgelegten Entgelte zu zahlen oder andere tarifvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen einzuhalten.

Subunternehmerklausel

Alle landesrechtlichen Tariftreueregelungen enthielten neben der Pflicht zur Tariftreue auch eine so genannte Nachunternehmerklausel. Danach musste der Auftragnehmer seine Subunternehmer wiederum zur Tariftreue verpflichten.

Bestimmung des einschlägigen Tarifvertags

Die Bestimmung des anzuwendenden einschlägigen Tarifvertrags verlief unterschiedlich und warf in vielen Fällen erhebliche Auslegungsprobleme auf.[6] Besonders in den älteren Regelungen ging der Gesetzgeber offenbar von landesweiter Tarifeinheit aus, jüngere Vorschriften sahen länderspezifisch unterschiedliche Auswahlkriterien für bestimmte Behörden oder die vergebende Stelle selbst vor. Ansonsten wurde das Ermessen, das Tariftreueregelungen den meisten Behörden einräumen, nicht ausgeübt.[7] Problematisch konnte auch sein, den Kreis der erfassten Arbeitnehmer zu bestimmen.

Kontrolle

Um die Einhaltung der Tariftreueregelung zu gewährleisten, sahen die Landesgesetze Kontrollrechte für den Auftraggeber und Nachweispflichten für den Auftragnehmer vor. Im Falle eines Verstoßes behielt sich die öffentliche Hand teilweise ein Sonderkündigungsrecht vor, konnte den Auftragnehmer mit einer Vertragsstrafe belegen oder für längere Zeit von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausschließen.

Rechtsnatur der Tariftreueerklärung

Die Tariftreueerklärung des Auftragnehmers selbst begründete schuldrechtlich eine Nebenpflicht im privatrechtlichen Vergabevertrag[8] zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Ein eigenes Forderungsrecht der Arbeitnehmer auf Vergütung nach dem im Vergabevertrag vereinbarten Entgelttarifvertrag im Sinne des echten Vertrags zugunsten Dritter nach den §§ 328 ff. BGB entsprach nicht dem Willen der Vertragsparteien und war mit dem Wesen des Vergabevertrags (mit Vertragsstrafen und Vergabeverboten) nicht vereinbar.[9] Es handelte sich somit um einen unechten Vertrag zugunsten Dritter.

Konstitutive und deklaratorische Tariftreueerklärungen

Dabei ist zwischen so genannten konstitutiven und lediglich deklaratorischen Tariftreueerklärungen zu unterscheiden.[10] Bei einer deklaratorischen Tariftreueerklärung verpflichtet sich der Unternehmer nur, seinen Arbeitnehmern im Falle beiderseitiger Tarifbindung das tariflich geschuldete Arbeitsentgelt zu zahlen. Die ohnehin bestehende Verpflichtung aus der normativen Wirkung des Tarifvertrags[11] wird also durch vertragliche (Sonderkündigungsrecht, Vertragsstrafe) und vergaberechtliche (Auftragssperre) Sanktionen flankiert. Konstitutive Tariftreueregelungen hingegen binden auch tariflich nicht gebundene Auftragnehmer. Der Begriff der „Treue“ ist in diesem Zusammenhang daher irreführend.[12] Eine tatsächliche Erstreckung der normativen Wirkung eines Tarifvertrags auf die Arbeitsverhältnisse wie bei einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG oder einer Erstreckung durch Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz erfolgt nicht.[13]

Tariftreueregelung und Tariftreueerklärung

Zu differenzieren ist schließlich zwischen der gesetzlich normierten Tariftreueregelung, dass öffentliche Stellen Aufträge nur an solche Auftragnehmer vergeben sollen, die eine Tariftreueerklärung abgeben und der Erklärung des Auftragnehmers selbst, die Teil des Vergabevertrags wird.

Gesetzgebungsgeschichte in Deutschland

Bis zum Rüffert-Urteil

In Deutschland wurden konstitutive Tariftreueerklärungen zuerst in den 1990er Jahren von öffentlichen Auftraggebern in mehreren Ländern ohne gesetzliche Grundlage nach der Maßgabe von Verwaltungsvorschriften verlangt. Dies geschah mit dem Ziel, der Arbeitslosigkeit im Bausektor bei gleichzeitig rückläufiger Tarifbindung, also einer sinkenden Zahl von tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen zu begegnen.

So standen etwa in Berlin die ortsansässigen Bauunternehmen, die an Tarifverträge auf westdeutschem Lohnniveau gebunden waren, unter dem Druck brandenburgischer Konkurrenten, für die gar keine oder weniger „teure“ ostdeutsche Entgelttarifverträge galten. Auch hatten Berliner Unternehmen ihren Sitz der Tarife wegen nach Brandenburg verlegt.

Die Berliner Verwaltungspraxis rief das Bundeskartellamt auf den Plan, das diese Tariftreueregelungen für kartellwidrig erklärte. Das Land Berlin erhob gegen diese Entscheidung das Beschwerde vor dem Kammergericht erhob.

Mit der Transposition des Vergaberechts in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf der Grundlage der europäischen Vergaberichtlinien für Aufträge oberhalb bestimmter Schwellenwerte durch das Vergaberechtsänderungsgesetz[14] am 1. Januar 1999 durften „andere oder weitergehende [als die im Gesetz vorgesehenen] Anforderungen“ an Auftragnehmer nur noch aufgrund eines über ein Bundes- oder Landesgesetzes gestellt werden: Nach § 106 Abs. 4 2. Hs. GWB a. F. musste die Berliner Verwaltungspraxis also in Gesetzesform gegossen werden.

Auf dieser Grundlage wurde 1999 das Berliner Vergabegesetz verabschiedet.[15] Bayern[16] und das Saarland[17] folgten 2000.

Mittlerweile hatte das Kammergericht die Auffassung des Bundeskartellamts zur Kartellrechtswidrigkeit der Berliner Tariftreuepraxis bestätigt;[18] Berlin erhob daraufhin Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Dort wurde das Verfahren auf der Grundlage des neuen Berliner Vergabegesetzes verhandelt. Der Kartellsenat des BGH hatte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, setzte das Verfahren aus und legte das Berliner Vergabegesetz dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz zur Prüfung vor.[19]

2001 führte Sachsen-Anhalt die Tariftreue ein,[20] schaffte sie nach einem Regierungswechsel ein Jahr später jedoch wieder ab.[21]

2002 wurde auf Bundesebene eine Tariftreueregelung über die Einführung eines § 5a Tarifvertragsgesetz[22] und eines Bundestariftreuegesetzes[23] diskutiert, wobei erstmals neben der Baubranche auch der öffentliche Personennahverkehr erfasst werden sollte. Der Entwurf scheiterte jedoch im Bundesrat an dieser und der Frage, wie die Regelung dem Problem der Tarifkollision begegnen solle, wenn also zwei verschiedene Tarifverträge auf ein Arbeitsverhältnis angewendet werden können.[24]

In den folgenden Jahren erließen Niedersachsen[25], Bremen[26], Nordrhein-Westfalen[27] und Schleswig-Holstein[28] Tariftreugesetze, die erstmals auch Nachunternehmerklauseln enthielten, teilweise auch andere Branchen neben dem Baugewerbe erfassten und verschiedene Regelungen bezüglich der Auswahl des einschlägigen Tarifvertrags trafen.

2006, also knapp sechs Jahre nach dem Vorlagebeschluss des BGH entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Berliner Tariftreueregelung mit dem Grundgesetz vereinbar und damit rechtens sei.[29]

Kurz darauf wurde das nordrhein-westfälische Tariftreuegesetz nach einem Regierungswechsel evaluiert und mit der Begründung abgeschafft,[30] es erfülle sein Ziel nicht.[31]

Im gleichen Jahr hatte das Oberlandesgericht Celle die niedersächsische Tariftreueregelung dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG-Vertrag[32] vorgelegt, weil es sie für mit der Dienstleistungsfreiheit unvereinbar hielt: Ein Unternehmen hatte gegen die niedersächsische Tariftreueregelung verstoßen und klagte nun gegen die ihm auferlegte Vertragsstrafe.[33] Der Gerichtshof stellte am 3. April 2008 im so genannten Rüffert-Urteil fest, dass das niedersächsische Landesvergabegesetz gegen die Entsenderichtlinie und die Dienstleistungsfreiheit verstoße und damit unanwendbar sei. Im Ergebnis hätte Niedersachsen die Einhaltung des örtlichen Tarifs nur dann vorschreiben dürfen, wenn dieser durch eine staatliche Allgemeinverbindlicherklärung für alle Beschäftigten als Mindestlohn gegolten hätte (deklaratorische Tariftreueregelung).

Berlin hatte im März 2008 die Anwendbarkeit des Vergabegesetzes noch auf sämtliche Branchen ausgeweitet und einen landesweiten Mindestlohn für bei öffentlichen Aufträgen beschäftigte Arbeitnehmer in Höhe von 7,50 € eingeführt.[34]

Niedersachsen[35] und Hamburg[36] reagierten auf das Urteil, indem sie heute nur noch deklaratorische Tariftreueerklärungen fordern. Die anderen Länder verzichteten auf eine Änderung oder Abschaffung ihrer Tariftreuegesetze und erließen stattdessen Verwaltungsvorschriften, die die Anwendung der Tariftreueregelungen untersagen. Die Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens blieb folgenlos.[37]

Die Änderung des § 97 Abs. 4 GWB durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 hatte auf Tariftreueregelungen keine Auswirkungen, da sie die bisherige Rechtslage lediglich konkretisierte.

Neuere Entwicklungen

Neuere Tariftreuegesetze sehen vor, dass öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden, die ihren Beschäftigten die geltenden Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz zahlen, die ohnehin für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer gelten. Damit handelt es sich also um deklaratorische Tariftreueregelungen.

Darüber hinaus wird teilweise in den Tariftreuegesetzen vorgesehen, dass den Beschäftigten ansonsten ein bestimmtes Mindestentgelt pro Stunde zu zahlen ist (8,50 EUR in Rheinland-Pfalz und 7,50 EUR in Bremen und Berlin). Das gilt auch dann, wenn ein Unternehmen Nachunternehmen einsetzt oder wenn das Unternehmen oder ein beauftragtes Nachunternehmen zur Ausführung des öffentlichen Auftrags Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer eines Verleihers einsetzt (Nachunternehmerklausel).

Für den öffentlichen Verkehr auf Straße und Schiene gelten in den Ländern Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Berlin und in Bremen besondere, konstitutive Tariftreueregelungen, da hier die Dienstleistungsfreiheit aufgrund Art. 58 Abs. 1 AEUV nicht greift.

Heute gibt es in Bremen, Niedersachsen, Hamburg, Berlin, Rheinland-Pfalz, dem Saarland und Bayern Tariftreuegesetze mit unterschiedlichen Regelungsinhalten. Weitere Tariftreuegesetze sind in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Thüringen in der Diskussion.

Nordrhein-Westfalen

Das Tariftreuegesetz Nordrhein-Westfalen (Gesetz zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen im Land Nordrhein-Westfalen - TariftG NRW) wurde am 26. Oktober 2006 vom nordrhein-westfälischen Landtag aufgehoben.[38] Es verpflichtete Auftragnehmer zur Einhaltung sowohl des Lohn- Gehaltstarifs als auch der tariflichen und enthielt eine Subunternehmerklausel. Das Gesetz galt für Aufträge ab einem geschätzten Auftragswert von 10.000 Euro. Wenn bei Angeboten über 50.000 Euro das günstigste Angebot um mehr als 10 % unter dem nächst günstigsten lag, musste die Vergabestelle die Kalkulation prüfen. Der öffentliche Auftraggeber hatte das Recht, die Unternehmen und Subunternehmen zu kontrollieren.

Ministerpräsidentin Hannelore Kraft hat angekündigt, ein europarechtskonformes Tariftreuegesetz wieder einführen zu wollen.[39]

Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz ist zum 1. März 2011 ein Tariftreuegesetz in Kraft getreten. Das Gesetz regelt die Tariftreue und die Mindestentgelte bei öffentlichen Aufträgen in Rheinland-Pfalz. Soweit Tarifverträge nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz in Deutschland für allgemeinverbindlich erklärt sind, werden Unternehmen bei öffentlichen Aufträgen somit nochmals explizit verpflichtet, ihren Mitarbeitern die mittels Tarifvertrag festgelegten branchenspezifischen Mindestlöhne zu zahlen. Solche Mindestlöhne gibt es in derzeit in einer Reihe von Wirtschaftszweigen, etwa auf dem Bau, im Gebäudereinigerhandwerk und der Abfallwirtschaft.

Soweit entsprechende Tariftreue aufgrund eines fehlenden allgemeinverbindlichen Tarifvertrags nach der Rüffert-Rechtsprechung nicht gefordert kann, dürfen öffentliche Aufträge in Rheinland-Pfalz nur an Unternehmen vergeben werden, die ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Mindestentgelt von mindestens 8,50 Euro pro Stunde zahlen.

Daneben gibt es für den Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene wegen der Bereichsausnahme in Art. AEUV konstitutive Tarivtreue: Aufträge dürfen hier in Rheinland-Pfalz nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigen bei der Ausführung der Leistung mindestens das in Rheinland-Pfalz für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tariflich festgelegten Modalitäten zu zahlen. Der öffentliche Auftraggeber hat die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge in der öffentlichen Bekanntmachung für den Auftrag und in den Vergabeunterlagen für den öffentlichen Auftrag zu benennen. Die während der Ausführungslaufzeit erfolgten Änderungen sind nachzuvollziehen. Die entsprechenden Tarifverträge werden in einer Verwaltungsvorschrift nach Beratung mit einem Beirat vom für Arbeitsrecht zuständigen rheinland-pfälzischen Ministerium festgelegt. Dem Beirat gehören acht Mitglieder an. Er ist in jeweils gleicher Zahl mit Vertreterinnen oder Vertretern von Gewerkschaften und von Arbeitgebervereinigungen oder einzelnen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern aus dem Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene besetzt. Die diesbezügliche Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen wurde am 25. März 2011 im Ministerialblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz veröffentlicht und legt für den Busverkehr die Tarifsammlung für das Private Omnibusgewerbe Rheinland-Pfalz und für den Bahnverkehr entweder die Branchentarifverträge SPNV oder die funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge als repräsentativ für das Land Rheinland-Pfalz fest.

Tariftreueregelungen in anderen Ländern

Heute gibt es auch in den USA und in Großbritannien auf regionaler Ebene ähnliche Regelungen, um dem Problem prekärer Arbeitsverhältnisse trotz bestehender Mindestlohngesetze zu begegnen.[40]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Löwisch, Manfred: Arbeitsrecht. 8. Auflage, Köln 2007, ISBN 978-3-8041-4765-2, Randnummer 281.
  2. Kling, Michael: Zur Zulässigkeit vergabefremder Regelungen im Recht der öffentlichen Auftragsvergabe. Undenheim 2000, Seite 326.
  3. EuGH, Urteil vom 3. April 2008, Rechtssache C-346/06 (Dirk Rüffert/Land Niedersachsen), Sammlung 2008, I-01989, Amtsblatt C 128/9 vom 24. Mai 2008.
  4. Gregor Thüsing, Jörn Axel Kämmerer: Neue Wirkungen des Tarifvertrags: Möglichkeiten eines Tariftreuegesetzes, in: Tarifautonomie im Wandel, Köln 2003, S. 236 ff.; Thorsten Schulten, Hamid Azari-Rad, Peter Philips, Mark J. Prus: Introduction: Prevailing Wage Regulations and Public Policy in the Construction Industry, in: Dies. (Hrsg.): The Economics of Prevai-ling Wage Laws, Burlington 2005, S. 11; Michael Pawicki: Tariftreueregelungen in Deutschland – Ein aktueller Überblick, WSI-Mitteilungen 2008, S. 184, 185.
  5. nach Azari-Rad/Philips/Prus, 12.
  6. Otto Ernst Kempen: „Tariftreue-Erklärungen“ – Ein Verstoß gegen Wettbewerbs- und Vergaberecht?, in: Recht und soziale Arbeitswelt, Festschrift für Wolfgang Däubler, Frankfurt am Main 1999, S. 517; Gregor Thüsing, in: Herbert Wiedemann, Tarifvertragsgesetz, 7. Auflage München 2007, Anhang 2 zu § 5, Rn. 21 ff.
  7. Eckhard von Voigt: Die Berücksichtigung vergabefremder Kriterien nach dem Berliner Vergabegesetz. Zeitschrift für Vergaberecht 1999, S. 291.
  8. Martin Burgi: Vergabefremde Zwecke und Verfassungsrecht. Neue Zeitschrift für Baurecht 2001, S. 64, 65; Carsten Hormann: Zur Rechtsnatur des Vergaberechts. Vergaberecht 2007, S. 431, 436.
  9. Jörn Axel Kämmerer, Gregor Thüsing: Tariftreue im Vergaberecht. Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP) 2002, S. 596, 605 f.; Volker Dobmann: Die Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, Baden-Baden 2007, S. 158; Otto Ernst Kempen, Ulrich Zachert: Tarifvertragsgesetz, 4. Auflage, Frankfurt am Main 2005, § 1 TVG, Rn. 746; § 5 TVG, Rn. 63.
  10. Meinrad Dreher: Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 18. Januar 2000 – KVR 23/98, Juristenzeitung 2000, S. 519; Achim Seifert: Rechtliche Probleme von Tariftreuerklärungen, Zeitschrift für Arbeitsrecht 2001, S. 1, 4; Michael Kling: Tariftreue und Dienstleistungsfreiheit – Zur primärrechtlichen Beurteilung des § 3 Tariftreuegesetz des Bundes i.d.F. des Gesetzentwurfs der Bundesregierung v. 12. Dezember 2001, EuZW 2002, 229, Fn. 1; Hans Arnold: Die Europarechtliche Dimension der Konstitutiven Tariftreueerklärungen im deutschen Vergaberecht, Frankfurt am Main 2004, S. 17; Friedhelm Reichert, Vergaberechtlicher Zwang zur Zahlung von Tariflöhnen, Berlin 2007, S. 39
  11. Franzen, in: Rudi Müller-Glöge, Ulrich Preis, Ingrid Schmidt (Hrsg.): Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 4 TVG, Rn. 1.
  12. Volker Dobmann: Die Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, Baden-Baden 2007, S. 22.
  13. Martin Henssler, in: ders., Josef Willemsen, Heinz-Jürgen Kalb: Arbeitsrecht Kommentar, § 5 TVG, Rn. 40; Otto Ernst Kempen, Ulrich Zachert: Tarifvertragsgesetz, 4. Auflage, Frankfurt am Main 2005, § 5 TVG, Rn. 63.
  14. Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 26. August 1998, BGBl. I, 2512.
  15. GVBl. Bln v. 16. Juli 1999, 369.
  16. Gesetz über die Vergabe von Bauaufträgen im Freistaat Bayern vom 28. Juni 2000, BayGVBl. v. 30. Juni 2000, 364.
  17. Gesetz über die Vergabe von Bauaufträgen im Saarland vom 23. August 2000, SaarlABl. v. 3. November 2000, 1846.
  18. KG, Beschl. v. 20. Mai 1998, Kart 24/97, ZIP 1998, 1600.
  19. BGH, Beschl. v. 18. Januar 2000, KVR 23/98, NZA 2000, 327.
  20. GVBl. LSA v. 4. Juli 2001, 234.
  21. GVBl. LSA v. 16. August 2002, 358.
  22. BR-Drs. 438/00.
  23. BR-Drs. 322/01; BT-Drs. 14/8285 v. 20. Februar 2002.
  24. BT-Drs. 14/7796 v. 12. Dezember 2001
  25. Landesvergabegesetz vom 2. September 2002, NdsGVBl. v. 6. September 2002, 370.
  26. Vergabegesetz für das Land Bremen vom 17. Dezember 2002, BremGBl. v. 19. Dezember 2002, 594.
  27. Gesetz zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen im Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2002, GVBl. NRW v. 15. Januar 2003, 8.
  28. Gesetz zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen vom 7. März 2003, SchlHGVBl v. 27. März 2003, 136; Berichtigung in SchlHGVBl. v. 28. Mai 2003, 283.
  29. BVerfG, Beschl. v. 11. Juli 2006, 1 BvL 4/00, BVerfGE 116, 202.
  30. GVBl. NRW v. 20. November 2006, 515.
  31. Dobmann, VergabeR 2007, 167, Fn. 24.
  32. Heute Art. 267 AEUV.
  33. OLG Celle, Beschl. v. 3. August 2006, 13 U 72/06, NZBau 2006, 660.
  34. GVBl. Bln v. 29. März 2008, 80; Berichtigung in GVBl. Bln v. 15. Mai 2008, 112.
  35. NdsGVBl. v. 22. Dezember 2008, 411.
  36. HbgGVBl. v. 23. Dezember 2008, 436.
  37. Die Verwaltungen der Länder argumentierten, aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts sei es rechtens, ein Gesetz mittels einer Verwaltungsvorschrift außer Kraft zu setzen. Dies ist jedoch nur insoweit zutreffend, als das Europarecht auf die Gesetze überhaupt Anwendung findet: Für die Dienstleistungsfreiheit bedarf es dazu eines möglichen grenzüberschreitenden Sachverhalts, ebenso ist auch die Entsenderichtlinie nur in Fällen mit Auslands-bezug einschlägig. Daher sind die entsprechenden Verwaltungsvorschriften wegen des Vorrangs des Gesetzes aus Art. 20 III GG verfassungswidrig, so auch Hanau, NZA 2008, 751 f.; Thüsing, NZA 2009, 183, 184.
  38. beck-online.de
  39. www.hannelore-kraft.de, 27. April 2010
  40. Achim Seifert: Rechtliche Probleme von Tariftreuerklärungen, Zeitschrift für Arbeitsrecht 2001, S. 1; Gregor Thüsing, Jörn Axel Kämmerer: Neue Wirkungen des Tarifvertrags: Möglichkeiten eines Tariftreuegesetzes, in: Tarifautonomie im Wandel, Köln 2003, S. 236 ff.; Thorsten Schulten, Michael Pawicki: Tariftreueregelungen in Deutschland – Ein aktueller Überblick, WSI-Mitteilungen 2008, S. 184, 189.

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