- Teilzeitarbeitsverhältnis
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Teilzeitarbeit ist das Erbringen einer Arbeitsleistung, die in einer kürzeren Arbeitszeit erbracht wird, als sie von vollzeitbeschäftigten, vergleichbaren Arbeitnehmern geleistet wird (vgl. Arbeitszeit). Als Dimension kann sowohl die Zeitebene Tag, Woche oder Jahr festgelegt werden. Dabei ist zunächst auf die Arbeitszeit vergleichbarer Arbeitnehmer des Betriebs abzustellen (bei unregelmäßiger Arbeitszeit auf den Jahresdurchschnitt). Fehlen vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb, ist Vergleichsmaßstab ein anwendbarer Tarifvertrag oder Kollektivvertrag, ansonsten die branchenübliche Vollarbeitszeit (vgl. für das deutsche Arbeitsrecht: § 2 TzBfG).
Inhaltsverzeichnis
Durchführung
Teilzeitarbeit kann verschieden organisiert sein:
- Es können fixe Arbeitszeiten vereinbart werden, die aber nicht die volle Arbeitszeit ausmachen.
- Es können, je nach Arbeitsanfall, flexible Arbeitspläne erstellt werden. In Deutschland muss bei dieser sogenannten Arbeit auf Abruf die Mindeststundenzahl je Woche und Einsatz angegeben werden, andernfalls hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung für zehn Stunden je Woche in Anspruch zu nehmen, wobei die Arbeitszeit je Einsatz drei Stunden nicht unterschreiten darf. Der Arbeitnehmer ist zur Arbeitsleistung nur verpflichtet, wenn ihm der Einsatz spätestens vier Tage vor dem geplanten Einsatz angekündigt wurde.[1]
- An allen Arbeitstagen in der Woche wird im Vergleich zu Normalarbeitszeit in reduziertem Umfang gearbeitet;
- Die Anzahl der Arbeitstage ist reduziert, es wird aber an den betreffenden Tagen im Umfang eines Normalarbeitsverhältnisses gearbeitet.
Man unterscheidet zudem zwischen vollzeitnaher und vollzeitferner Teilzeit. Diese Varianten werden nicht einheitlich voneinander abgegrenzt; oft wird ab einer wöchentlich durchschnittlichen Arbeitszeit von 30 Stunden von vollzeitnaher Teilzeit gesprochen.[2]
Arbeitsrecht
Auf Grund der Teilzeitrichtlinie der EG vom 15. Dezember 1997 [3] wurden europaweit gesetzliche Regelungen eingeführt, die die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten verbieten und (unterschiedlich weitgehend) einen Anspruch von Arbeitnehmern auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit begründen. In Deutschland ist diese Richtlinie nach einer entsprechenden Vorgängervorschrift im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom 7. August 1972 (die sich allerdings nur auf das nach der Rechtsprechung ohnehin schon geltende Diskriminierungsverbot bezog) mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) mit Wirkung ab 1. Januar 2001 umgesetzt worden. Nach § 8 TzBfG hat ein Arbeitnehmer nach mindestens sechsmonatiger Beschäftigung in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern einen vor dem Arbeitsgericht einklagbaren Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (und auf eine bestimmte Verteilung auf die Woche), wenn nicht wesentliche betriebliche Gründe entgegenstehen, und nach § 4 TzBfG haben Teilzeitbeschäftigte grundsätzlich die gleichen arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Vollzeitbeschäftigte.
Bedeutung und Motive
In Deutschland arbeiteten nach den Erhebungen des Bundesamts für Statistik 1999 bei 32,5 Mio abhängig Beschäftigten rund 6,3 Mio in Teilzeit (= 19,4 %). Trotz Anstiegs des Anteils der teilzeitbeschäftigten Männer, wurde Teilzeitarbeit mit 87 % aller Teilzeitbeschäftigten immer noch von Frauen durchgeführt. Hauptgrund für Teilzeitbeschäftigung war in den alten Bundesländern mit 65 % familiäre oder persönliche Umstände (neue Bundesländer: 21 %). (Zu den Ergebnissen des Mikrozensus 2002 des Stat. Bundesamts vgl. Pressemitteilung vom 24. März 2003).
Vorteile der Teilzeitarbeit
- Es bleibt genügend Zeit für andere Beschäftigungen (Kinderbetreuung, Hobbys, Haushalt, Doktorarbeit; Ehrenamt).
- Der Arbeitgeber kann die Mitarbeiter so einteilen, wie es der Betrieb erfordert.
- Es kann steuerliche Vorteile bringen, nicht so viel zu arbeiten.
- Durch das Aufteilen einer Stelle (Arbeitsplatzteilung) auf mehrere Personen bekommen alle Gelegenheit, sich zu bewähren.
- Stellenabbau kann durch zeitweilige Teilzeitregelungen vermieden werden (wie z.B. vom VW-Konzern schon auf breiter Basis praktiziert wurde).
- Aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll belastbare Mitarbeiter bleiben im Arbeitsverhältnis (siehe auch:Altersteilzeit).
- Höhere Leistung der Mitarbeiter durch mehr Erholung.
Nachteile der Teilzeitarbeit
- Höhere Kosten durch Lohnnebenkosten und Investitionen in die Weiterbildung sowie höherer Koordinationsaufwand seitens des Unternehmens
- Finanzielle Einbußen, Probleme bei Teilzeitformen mit verhältnismäßig kurzen Ankündigungsfristen sowie Befürchtung hinsichtlich eines Karrierehemmnisses bei den Mitarbeitern
Teilzeitarbeit im Zusammenhang mit der Emanzipation der Frau ist umstritten, da sie zwar Müttern kleiner Kinder erlaubt, wieder im Beruf Fuß zu fassen, aber andererseits das klassische Rollenverhalten und die Geringschätzung von "Frauenarbeitsplätzen" zementiert wird.
In Teilzeitangeboten liegende Potenziale zur Verbesserung der Situation auf dem Arbeitsmarkt werden bislang noch wenig beachtet. Förderung der Teilzeitarbeit wird jedoch ansatzweise als gesellschaftliche Notwendigkeit erkannt. In den Statistiken Deutschlands werden jedoch immer die Anzahl der Arbeitsplätze angegeben und nicht die Anzahl der geleisteten Stunden. So wird durch viele (teilweise auch unfreiwillige) Teilzeitarbeitsplätze das wahre Ausmaß des Arbeitsplatzmangels nicht richtig dargestellt.
Statistische Daten
Anteil der voll- und teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland 2007
- Arbeitnehmer insgesamt
- 35.291.000
- davon Vollzeitbeschäftigte: 23.452.000
- davon Männer: 15.008.000
- davon Frauen: 8.444.000
- davon Teilzeitbeschäftigte: 11.839.000
- davon Männer: 2.998.000
- davon Frauen: 8.841.000
Quelle: Berechnung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg
Anteil der Teilzeitbeschäftigten an den Erwerbstätigen 1989
- 33 % Niederlande
- 26 % Norwegen
- 24 % Dänemark
- 24 % Schweden
- 22 % Großbritannien
- 18 % Japan
- 17 % USA
- 13 % Bundesrepublik Deutschland
- 12 % Frankreich
- 10 % Belgien
- 7 % Österreich
- 6 % Italien
- 5 % Spanien
Quelle: Bundesverband deutscher Banken
Siehe auch
- Elternteilzeit
- Teilzeit- und Befristungsgesetz
- Polarisierung von Arbeitszeiten
- Arbeitszeit
- Kurzarbeit
- Geringfügige Beschäftigung
- Ausbildung
Einzelnachweise
- ↑ § 12 §12 TzBfG
- ↑ Dagmar Terbeznik: Arbeitszeiten für Beschäftigte mit Familie: flexibel – reduziert – zuverlässig, business-on.de, 11. April 2008
- ↑ Richtlinie 97/81/EG
Weblinks
- Vertiefte Infos der Uni Köln, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht
- Schweizer Programm zur Förderung von Teilzeitarbeit
- Teilzeit & Arbeitszeitmodelle, Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
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