- TextilKennzG
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Basisdaten Titel: Textilkennzeichnungsgesetz Abkürzung: TextilKennzG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Ursprüngliche Fassung vom: 1. April 1969 Inkrafttreten am: 25. August 1972 Neubekanntmachung vom: Gesetz vom 14. August 1986
(BGBl. I S. 1285)Letzte Änderung durch: V. v. 27. November 2007
BGBl. I S. 2766Inkrafttreten der
letzten Änderung:7. Dezember 2007 Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Das Textilkennzeichnungsgesetz schreibt vor, wie die Fasern, aus denen Textilien bestehen, gegenüber dem Endverbraucher deklariert werden müssen.
Gemäß Textilkennzeichnungsgesetz ist ein Textilerzeugnis ein Produkt, das zu mindestens 80 % seines Gewichtes aus textilen Rohstoffen hergestellt ist. Es definiert textile Rohstoffe als Fasern einschließlich Tierhaare, die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten lassen. Der Fasertyp – die Nennung des Markennamens alleine genügt nicht – und sein Mengenanteil am textilen Rohstoff müssen ausgewiesen sein. Pflegehinweise sind nicht vorgeschrieben.
Das Bild links zeigt ein Beispiel eines Textillabels. Es enthält die notwendige Angabe der Zusammensetzung, hier 60% Baumwolle und 40% Polyester. Ein Markenname wie Trevira statt der Bezeichnung Polyester wäre nach dem TextilKennzG nicht erlaubt. Die Angabe von Textilpflegesymbolen ist nicht vorgeschrieben, hilft aber bei einer chemischen Reinigung, das richtige Verfahren auszuwählen.
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