- Chemische Reinigung
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Die Chemische Reinigung ist die Reinigung von Textilien in nichtwässrigen Lösungsmitteln. Sie ist die bisher üblichste Form der professionellen Textilreinigung; verdeutlichend spricht man heute eher von Trockenreinigung (im Unterschied zur neuentwickelten professionellen Nassreinigung). Sie hat gegenüber der Reinigung mit Wasser den Vorteil, dass die Fasern der Textilie nicht aufquellen, sondern die Form beibehalten, die sie auch im trockenen Zustand haben. Das hierbei verwendete Lösemittel umspült die Faser lediglich.
Inhaltsverzeichnis
Reinigung
Viele Textilien, insbesondere solche, in denen unterschiedliche Stoffarten verarbeitet sind, wie Herrenanzüge, Damenkostüme oder Mäntel, lassen sich nur bedingt mit Wasser oder wässrigen Waschlösungen reinigen, da sie sich hierbei verformen oder ihre Farbe verlieren können.
Solche Textilien werden im allgemeinen in speziellen Textilpflegebetrieben oder Reinigungen mit (organischen) Lösungsmitteln gereinigt. Welche Reinigungsmittel verwendet werden können, ist als Pflegekennzeichen (Textilpflegesymbol) auf dem Etikett der Textilie vermerkt. Die Pflegekennzeichnung „P“ steht für Perchlorethylen, „F“ für Feuergefährliches Schwerbenzin (später wurde auch FCKW verwendet, das aber seit 1992 in Deutschland für chemische Reinigung nicht mehr zulässig ist; ersatzweise werden heute wieder Kohlenwasserstoff-Lösungsmittel (siehe unten) eingesetzt). Perchlorethylen ist ein Chlorkohlenwasserstoff (CKW) und umwelt- und gesundheitsgefährdend.
Das ursprünglich benutzte Terpentinöl war durch krebserregendes Benzol ersetzt worden. Ab Mitte des 19. Jahrhunderts ging man zum feuergefährlichen Benzin über. Mit dem Aufkommen der nichtbrennbaren Lösungsmittel wurde hierzulande die Benzinreinigung durch Organochlorverbindungen (Trichlorethen, Tetrachlorethen) und auch Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) verdrängt, die allerdings umwelt- und gesundheitsschädlich und bis auf Perchloräthylen (PER) heutzutage verboten sind (2. Bundesimmissionsschutzverordnung bzw. in CH Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung); die Lösungsmittel werden im Kreislauf erneut eingesetzt. Seit Anfang der 1990er Jahre wird das sogenannte Kohlenwasserstoff-Lösungsmittel, ein Gemisch aus aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit neun bis zwölf Kohlenstoffatomen (C9-C12 auch KWL genannt) eingesetzt, eine Handelsbezeichnung für dieses Reinigungsmittel ist Shellsol. Neuerdings werden auch Silane und spezielle Ester eingesetzt.
Seit dem Jahr 2006 wird auch flüssiges (sogenanntes überkritisches) Kohlendioxid in kommerziellen Reinigungen für Privatkunden verwendet, die Anzahl der Annahmestellen war Ende des Jahres 2007 jedoch auf wenige Dutzend in ganz Deutschland begrenzt. Weil das Lösemittel Kohlendioxid eine deutlich umweltfreundlichere chemischen Reinigung ermöglicht, gibt es dafür den Blauen Engel (Jury Umweltzeichen, RAL-UZ 126). [1]
Wirtschafts- und rechtsgeschichtlich ist der Wirtschaftszweig der Chemischreinigung bemerkenswert, weil er als einer der ersten Wirtschaftszweige des Deutschen Reichs zusammen mit den Spediteuren und Banken schon um 1900 einheitliche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) entwickelt hat, d. h. das „Kleingedruckte“ auf der Rückseite der Einlieferungs- und Abholzettel, die man bei der Abgabe eines Kleidungsstückes zur Reinigung erhält. Die Entwicklung eigener AGB war um 1900 höchst modern und fortschrittlich. Die in den Chemischreinigungs-AGB traditionell geregelte Haftungsbeschränkung bei Verlust oder Beschädigung des Kleidungsstückes auf das 15fache des Reinigungspreises hat seit 1900 zu vielen Gerichtsprozessen und -urteilen geführt, die in der juristischen Literatur behandelt sind. Als Konditionenkartell hat der Wirtschaftszweig und -verband der Chemischreinigung auch das Kartellrecht und die Kartellbehörden beschäftigt.
Allgemeine Hinweise
Bei der Textilreinigung mit organischen Lösemitteln (P, F) lösen sich hydrophobe Stoffe (Fette, Wachse und Öle) relativ gut. Hier gilt die Faustregel „Gleiches löst Gleiches“. Wasserhaltige Verfleckungen lösen sich jedoch besser bei der Wäsche mit waschmittelhaltigem normalem Wasser. Bei der Textilreinigung mit organischen Lösemitteln kann es so vorkommen, dass nicht sichtbare Verfleckungen (Wasserränder, Eiweiß, Stärke etc) erst nach der Reinigung sichtbar werden. Bei Stoffen, die eine Behandlung mit Wasser nicht zulassen (Pflegekennzeichen – Waschen verboten) werden die Flecken durch Zusätze in der Reinigungsmaschine oder eine örtliche Detachur (Fleckbehandlung) entfernt.
Neuentwicklungen
Bisher waren "Chemischreinigung", "Trockenreinigung" und "professionelle Reinigung" weitgehend gleichbedeutend. Eine Neuentwicklung ist die professionelle Nassreinigung, das Pflegekennzeichen ist W ("Wet"/Wasser) in einem Kreis. Auch bei Textilien, die unter haushaltsüblichen Bedingungen nicht gewaschen werden dürfen, ist eine Reinigung mit Wasser unter den besonderen Bedingungen der professionellen Naßreinigung oft gleichwohl möglich. Diese Neuentwicklung erzielt oft bessere Reinigungsergebnisse als die Trockenreinigung und gilt als besonders effektiv, kostengünstig und umweltschonend und ist daher, wo anwendbar, meist der klassischen Chemischreinigung vorzuziehen.
Rechtliches
Für Arbeitnehmerschutz, Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge in den Betrieben ist die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) zuständig. Wenn der Betreiber einer Textilreinigung bei der chemischen Reinigung das Pflegezeichen im Kleidungsstück fachgerecht beachtet, haftet er nicht, falls das Kleidungsstück im Reinigungsprozess ruiniert wird. [2]
Literatur
- Gerold Schmidt: Handbuch des Textilreinigungs- und Kleidungsschadenrechts – Chemischreinigung und Wäscherei. Rechtsprechungs-Kommentar. Verlag Neuer Merkur GmbH, München 1969, S. 237.
- Herbert Pruns: Besprechung von Gerold Schmidt, Handbuch usw., in: Monatsschrift für Deutsches Recht – MDR, 23 (1969) 703.
- Herbert Pruns: Besprechung von Gerold Schmidt, Handbuch usw., in: Kritische Justiz, (1969) 219.
Einzelnachweise
- ↑ Kohlendioxidreinigungsdienstleistung, RAL-UZ 126
- ↑ Textilreinigung ruiniert Mantel nach chemischer Reinigung – Amtsgericht Offenbach, Urteil vom 27. November 2002, 38 C 263/02, kostenlose-urteile.de.
Weblinks
Commons: Chemische Reinigung – Sammlung von Bildern, Videos und AudiodateienKategorien:- Verfahren (Textilpflege)
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