- Tierhalterhaftung
-
Als Tierhalterhaftung wird eine Spezialform der Gefährdungshaftung bezeichnet, nach der im Schuldrecht der Tierhalter grundsätzlich für die Schäden haftbar gemacht werden kann, die das Tier anrichtet. Die Haftung nach § 833 Satz 1 BGB greift ausdrücklich auch ohne Verschulden des Halters. Die Haltereigenschaft definiert sich – unabhängig vom Eigentum – nach der Sachherrschaft über das Tier und einem eigenen Interesse an der Verwendung oder der Gesellschaft des Tieres.
Diese Gefährdungshaftung ist bedingt durch die spezifische Tiergefahr, die sich verwirklicht, wenn das Tier unberechenbar reagiert.
Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich von zahmen Nutztieren, die dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind und bei denen der Halter die Beaufsichtigung mit der die erforderlichen Sorgfalt durchgeführt hat.
In Abgrenzung zu Nutztieren wird von Luxustieren, für die dann die Gefährdungshaftung besteht, gesprochen.
Gegen die finanziellen Folgen kann eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
Weblinks
- Die Haftung des Tierhalters nach dem BGB von RA Dr. Malte Magold (PDF-Datei; 1,3MB)
- Der Versicherungsratgeber rund um das Thema Versicherungsschutz für Haustiere
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Schuldrecht (Deutschland)
- Haus- und Heimtierhaltung
Wikimedia Foundation.