Unabdingbarkeit

Unabdingbarkeit

Mit Unabdingbarkeit oder zwingendem Recht (lat. ius cogens) bezeichnet man eine Regelung in einem Gesetz, die besagt, dass von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht durch Vereinbarungen der Vertragspartner abgewichen werden kann.

Im Privatrecht schränken unabdingbare Bestimmungen das grundsätzlich geltende Prinzip der Privatautonomie ein, demzufolge die meisten Bestimmungen abbedungen werden können (dispositive Bestimmungen). Unabdingbare Normen sind dann nötig, wenn es der Sicherung der Rechtsklarheit dient, oder eine Vertragspartei regelmäßig besonders schutzwürdig ist, so dass der anderen Partei nicht zugebilligt sein soll, einen die gesetzlichen Regelungen abbedingenden Vertrag zu oktroyieren (=aufzwingen, aufdrängen).

Beispielsweise bezeichnet die Unabdingbarkeit im Tarifrecht die unmittelbare und zwingende Wirkung der Normen eines Tarifvertrages, von denen nicht zu Ungunsten der Beschäftigten abgewichen werden darf (vgl. auch Günstigkeitsprinzip).

Siehe auch

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  • Unabdingbarkeit — unmittelbare und zwingende Wahrung von Gesetzen und Tarifnormen (⇡ Tarifvertrag, ⇡ Günstigkeitsprinzip). Gegensatz: ⇡ Abdingbarkeit …   Lexikon der Economics

  • Unabdingbarkeit — Un|ab|dịng|bar|keit …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Mussbestimmung — Unabdingbarkeit * * * Mụss|be|stim|mung auch: Mụss Be|stim|mung 〈f. 20〉 bindende Bestimmung; Ggs Kannbestimmung * * * Mụss|be|stim|mung, Mụss Be|stim|mung, die …   Universal-Lexikon

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