Privatautonomie

Privatautonomie

Die Privatautonomie ist das Prinzip, dass in einer freien Gesellschaft jeder frei seinen Willen bilden, äußern und diesem Willen entsprechend handeln kann. Für diesen Willen ist jeder vollständig und grundsätzlich unbegrenzt verantwortlich. Der Begriff wird vor allem in der Rechtswissenschaft und der Rechtsphilosophie, sinngemäß aber auch in der Pädagogik verwendet. Er entstammt dem Denken des Liberalismus und setzt voraus, dass menschliche Handlungen auf Vernunft beruhen.

Verfassungsrechtlich ist die Privatautonomie in Deutschland in der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG verankert.

Privatautonomie äußert sich zum Beispiel im Zivilrecht in der Vertragsfreiheit, der Vereinigungsfreiheit, der Eigentumsfreiheit (→ Verfügungsrecht), der Eheschließungsfreiheit und der Testierfreiheit.

Tatsächlich bestehen zum Teil große Unterschiede zwischen den Menschen, zum Beispiel in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten, ihr Wissen und ihre Gewandtheit. In der Realität ist nicht jeder wirtschaftlich und sozial tatsächlich gleichberechtigt, bzw. nicht jeder auch wirklich materiell in der Lage seine rechtlichen Freiheiten zu nutzen, und nicht jeder Wille wird ohne, zum Teil unterschwellige, Zwänge geäußert. Zum Schutz solcher Menschen gegen Übervorteilung oder Überrumpelung sieht die Rechtsordnung Einschränkungen der Privatautonomie vor. Diese Einschränkungen sollen denjenigen treffen, der einen Vorsprung an wirtschaftlicher Macht oder an Wissen hat.

Beispiele für derartige Einschränkungen der Privatautonomie im Zivilrecht sind die AGB-Kontrolle, das soziale Mietrecht, Kontrahierungszwänge und zahlreiche verbraucherschützende Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch, zum Beispiel über das Widerrufsrecht bei Verträgen, die „an der Haustür” abgeschlossen wurden.

Diesen Beispielen, in denen der wirtschaftlich Schwächere durch den Kontrahierungszwang vor evtl. diskriminierender Ablehnung seines Antrags geschützt werden soll, stehen insbesondere im Versicherungsvertragsrecht Pflichten zur Deckungsvorsorge gegenüber. Ein Beispiel ist die Versicherungspflicht nach den Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes für Kraftfahrzeughalter, nach deren Muster zahlreiche Versicherungspflichten im Bereich der Haftpflichtversicherung ausgestaltet sind. Durch das Pflichtversicherungsgesetz wird nicht nur der Kraftfahrzeughalter zum Abschluss einer Versicherung verpflichtet, sondern es besteht ein Kontrahierungszwang für die von diesem angegangene Versicherung (§ 5 PflVG)

Siehe auch: Verbraucherschutz

Literatur

Ultsch, in Schwarz/Peschel-Mehner (Hrsg.), Kognos-Verlag Augsburg, ISBN 3-931314-04-9 (zum Widerruf und Verbraucherschutz)

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Privatautonomie – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
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