- Unfallmeldung
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Eine Unfallmeldung ist die Bekanntgabe eines Verkehrsunfalles an die für den Unfallort zuständige Polizeidienststelle, wenn einer der Beteiligten respektive Geschädigten nicht vor Ort zugegen ist.
Sie ist in Deutschland § 142 Abs. 3 Strafgesetzbuch (Besonderer Teil, 7. Abschnitt - "Straftaten gegen die öffentliche Ordnung") normiert. Die Polizeien der Länder sind aufgrund des jeweiligen Polizeirechts zur Entgegennahme dieser Meldungen verpflichtet (zugewiesene Aufgabe).
Ein Verkehrsteilnehmer, der einen anderen auf Öffentlichem Verkehrsgrund geschädigt hat, ist verpflichtet, eine angemessene Zeit am Unfallort oder in unmittelbarer Nähe des anderen unfallgeschädigten Fahrzeuges auf den Beteiligten zu warten, sofern keine festststellungsberechtigte Person anwesend ist. Sollte der Beteiligte oder eine von ihm beauftragte Person nicht erscheinen, ist unverzüglich Meldung an die örtlich zuständige Polizeidienststelle zu machen. Diese Meldung kann telefonisch, persönlich oder schriftlich erfolgen.
Erfolgt diese Meldung nicht, kann der Unfallverursacher ein Vergehen des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort begehen, was in der Regel mit empfindlichen Geldstrafen geahndet wird.
Die Bestimmung ist eine der wenigen im deutschen Strafrecht, bei der sich ein Täter per Gesetz stellen muss (Selbstbezichtigung).
Weblinks
- dejure.org Gesetzestext § 142 StGB (D)
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- Straßenverkehrsunfall
- Polizeiliches Handeln
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