- Verkehrsgrund
-
Unter Verkehrsgrund versteht man die wegerechtliche Klassifizierung, die durch die Widmung von Grundstücken bestimmt wird.
Es handelt sich dabei um Grund, auf denen Luftverkehr, Schienenverkehr, Schifffahrt oder Straßenverkehr für Dritte stattfinden kann.
Es wird zwischen Privatgrund und öffentlichem Verkehrsgrund unterschieden. Der öffentliche Verkehrsgrund unterteilt sich in tatsächlich-öffentlichen und rechtlich-öffentlichen Verkehrsgrund.
Privatgrund ist ein befriedetes Besitztum, das entweder einer Privatperson, einem Unternehmen oder der öffentlichen Hand gehört. Der Zutritt oder die Zufahrt ist entweder nur Berechtigten erlaubt, oder es ist aufgrund seiner Einfriedung erkennbar, dass es sich um Privatgrund handelt.
Öffentlicher Verkehrsgrund ist derjenige Grund, der ohne weiteres von Verkehrsteilnehmern betreten oder befahren werden kann.
Rechtlich-öffentlicher Verkehrsgrund ist ein Grund, der für die Allgemeinheit gewidmet ist und der öffentlichen Hand gehört. Bei rechtlich-öffentlichem Verkehrsgrund wird auch der Träger der Straßenbaulast bestimmt.
Ein tatsächlich-öffentlicher Verkehrsgrund ist Privatgrund, der von Jedermann betreten bzw. befahren werden kann. Hier findet keine Kontrolle bezüglich der Zutritts- bzw. Zufahrtsberechtigung statt.
Die Klassifizierung des Verkehrsgrundes ist ausschlaggebend für die Anwendbarkeit von Vorschriften, beispielsweise für die Bestimmung des Trägers der Straßenbaulast und für die Strafbarkeit von Verkehrsdelikten.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Straßenverkehrsrecht
- Straßen- und Wegerecht (Deutschland)
Wikimedia Foundation.