- Ungesetzlicher Grenzübertritt
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Der ungesetzliche Grenzübertritt war in der DDR nach § 213 des Strafgesetzbuches der DDR eine strafbare Handlung. Der Straftatbestand wurde in der DDR und auch in der Bundesrepublik Deutschland fast immer Republikflucht genannt, die offizielle Bezeichnung war vergleichsweise ungebräuchlich. Der Straftatbestand diente in erster Linie dazu, die Flucht aus der DDR durch deren Einwohner bestrafen zu können.
Nach § 213 Absatz 1 StGB-DDR vom 12. Januar 1968 war der Grundtatbestand des Ungesetzlichen Grenzübertritts im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren strafbewehrt. In der Rechtspraxis wurde jedoch häufig ein „schwerer Fall“ gemäß Absatz 2 angenommen, die Höchststrafe betrug dann 5 Jahre Freiheitsstrafe. Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 213 neugefasst, der nunmehr in Absatz 3 geregelte „schwere Fall“ sah ab diesem Zeitpunkt eine Höchststrafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe vor.
Der Straftatbestand widersprach den Bestimmungen der Schlussakte von Helsinki von 1975.
Der Straftatbestand ist im Zusammenhang damit zu sehen, dass die DDR 1952 die Innerdeutsche Grenze zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland absperrte und 1961 durch den Bau der Berliner Mauer auch West-Berlin abriegelte. Da die DDR keine Reisefreiheit gewährte und es daher kaum legale Möglichkeiten gab, die DDR in Richtung Westen zu verlassen, war es nunmehr den Bewohnern der DDR durch die umfassende Grenzsicherung durch die Grenztruppen der DDR außer in wenigen Ausnahmefällen nicht mehr möglich, in den westlichen Teil Deutschlands zu reisen oder überzusiedeln. Die DDR sah sich gezwungen, diese repressiven Maßnahmen gegenüber ihren eigenen Bürgern zu treffen, da sie aufgrund der massiven Fluchtbewegung in den Westen drohte, wirtschaftlich auszubluten. Offiziell wurde die Grenzsicherung jedoch als Schutzmaßnahme gegenüber dem Westen dargestellt, so wurde etwa die Berliner Mauer als „Antifaschistischer Schutzwall“ bezeichnet, obwohl die Sperrwirkung eindeutig in Richtung DDR wirkte. Der Straftatbestand war so formuliert, dass er das „Passieren der Staatsgrenze“ (Fassung von 1979) unabhängig von der Passierrichtung unter Strafe stellte.
Die Haftbedingungen für Verurteilte waren sehr schlecht. Die Bundesregierung versuchte, sich auf diplomatischer Ebene für sie einzusetzen. Es entwickelte sich die Praxis, dass Häftlinge freigekauft wurden (auch politische Häftlinge, die aus anderen Gründen in der DDR einsaßen).
Bis zum Fall der Mauer kaufte Westdeutschland 35.000 politische Gefangene frei. 3,5 Milliarden DM sollen geflossen sein bei den Freikäufen zwischen West und Ost. Zum Beispiel zahlte die Bundesregierung 1978 für die Freilassung eines Ehepaares mit Kind 100.000 DM, nachdem dieses über 19 Monate in Haft gesessen hatte.[1]
Zuständig für die Freilassung der Republikflüchtlinge durch Häftlingsfreikauf war der 'Sonderaufgabenbereich Devisenbeschaffung/Häftlingsfreikauf im MfS'.[2]
Siehe auch
Weblinks
- Wortlaut des StGB-DDR (Fassung des § 213 von 1968 und geänderte Fassung von 1979) (abgerufen am 10. Februar 2009)
- ↑ Die Nacht der zerplatzten Träume Buch von Eva-Maria Neumann: "Sie nahmen mir nicht nur die Freiheit“
- ↑ fünfte (überarbeitete und erweiterte) Ausgabe des biografischen Lexikons "Wer war wer in der DDR", herausgegeben von Helmut Müller-Enbergs und anderen, Christoph Links-Verlag 2010, 2 Bde., ISBN: 9783861535614). Siehe dort "Volpert, Heinz". Das MfS-Lexikon vermerkt unter dem Stichwort "Sekretariat des Ministers" als dessen Aufgaben: "Realisierung von Sonderaufgaben und Sonderaufträgen." Leiter dieses Sekretariats war ab 1971 Hans Carlsohn, ab 1985 im Rang Generalmajor.
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