Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Rehabilitierung
und Entschädigung von Opfern
rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen
im Beitrittsgebiet
Kurztitel: Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
Abkürzung: StrRehaG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Strafverfahrensrecht, Sozialrecht
Fundstellennachweis: 253-1
Ursprüngliche Fassung vom: 29. Oktober 1992
(BGBl. I S. 1814)
Inkrafttreten am: 4. November 1992
Neubekanntmachung vom: 17. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2664)
Letzte Änderung durch: Art. 11 G vom 22. Juni 2011
(BGBl. I S. 1202, 1212)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2011
(Art. 13 Abs. 4 G vom 22. Juni 2011)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) regelt die juristische und soziale Wiedergutmachung für strafrechtliches Unrecht und rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehungen in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (SBZ) bzw. in der DDR sowie in Ost-Berlin zwischen 1945 und 1990. Es nennt zum einen die Voraussetzungen, unter denen Unrechtsakte für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben werden können, und enthält zum anderen Vorschriften über Wiedergutmachungsleistungen für Opfer.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte und Grundlagen

Das Rehabilitierungsgesetz der DDR

Zwischen 1945 und 1989 sind im Gebiet der DDR nach dem Forschungsstand des Jahres 2008 etwa 330.000 Menschen aus politischen Gründen inhaftiert worden.[1] Hinzu kommen Opfer sonstiger rechtsstaatswidriger Maßnahmen. Bereits Ende 1989 wurde in der DDR die Notwendigkeit erkannt, Unrechtsakte aufzuheben und den Opfern eine besondere soziale Versorgung zukommen zu lassen. Zunächst war die Aufhebung politisch begründeter Gerichtsentscheidungen nur im Wege der Kassation durch das Oberste Gericht der DDR möglich, bis am 6. September 1990 die Volkskammer ein Rehabilitierungsgesetz verabschiedete. Das Gesetz sah die Rehabilitierung solcher Personen vor, die wegen einer Handlung strafrechtlich belangt worden waren, mit der sie verfassungsmäßig garantierte Grundrechte wahrgenommen hatten. Rehabilitiert werden sollten unter ähnlichen Voraussetzungen auch Opfer verwaltungsrechtlichen und beruflichen Unrechts. Auch die Rehabilitierung ehemaliger Insassen sowjetischer Internierungslager nach dem Zweiten Weltkrieg war vorgesehen. Praktische Bedeutung erlangte das Gesetz vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik indes nicht mehr.

Die Verurteilung Robert Havemanns wegen eines angeblichen Devisendelikts wurde 1991 nach den noch fortgeltenden DDR-Kassationsvorschriften aufgehoben.[2]
Entwicklung nach der Wiedervereinigung

Wegen der aus Sicht der Bundesregierung unabsehbaren finanziellen Folgen, die mit den im DDR-Rehabilitierungsgesetz vorgesehenen Wiedergutmachungsleistungen verbunden waren, und der als teils unausgewogen empfundenen Regelungen galt nach der Wiedervereinigung nur der Teil des Rehabilitierungsgesetzes übergangsweise als bundesdeutsches Recht fort, der die strafrechtliche Rehabilitierung und Einweisungen in psychiatrische Anstalten betraf. Ferner wurden die Vorschriften der DDR-Strafprozessordnung über die Kassation vorläufig in modifizierter Form übernommen. Nachdem im Juni 1991 die Bundesregierung einen ersten Gesetzentwurf vorgelegt hatte, trat nach Verabschiedung durch den Bundestag am 4. November 1992 das Erste SED-Unrechtsbereinigungsgesetz in Kraft, das in Artikel 1 das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz enthielt. Weitere Regelungen zur Wiedergutmachung von SED-Unrecht fanden später Eingang in das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) und in das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG). Mit den drei Gesetzen kam die Bundesrepublik auch der im Einigungsvertrag (Art. 17) enthaltenen Verpflichtung nach, für alle Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung eine Rehabilitierungsmöglichkeit einschließlich angemessener Entschädigungsregelungen zu schaffen.

Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz ist seit Inkrafttreten mehrfach geändert worden, insbesondere wurde der Anwendungsbereich bei rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehungen erheblich ausgedehnt. 1999 wurde das Gesetz neu bekanntgemacht, nachdem unter anderem die Rehabilitierungsfristen verlängert und Entschädigungsbeträge erhöht worden waren.[3] 2007 wurden die Vorschriften über die besondere Zuwendung (Opferrente) für Opfer einer mindestens sechsmonatigen Freiheitsentziehung eingefügt. Umfangreiche Änderungen erfolgten im Dezember 2010, so wurden die Antragsfristen bis 2019 verlängert, die Unterbringung in einem Kinderheim ausdrücklich als Freiheitsentziehung anerkannt (siehe unten) und die Vorschriften über die Gewährung einer besonderen Zuwendung für Haftopfer (Opferrente) modifiziert (siehe unten).

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Das Bundesverfassungsgericht musste sich aufgrund von Verfassungsbeschwerden mehrfach mit den Regelungen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes befassen. Dabei betonte es, dass der Gesetzgeber für die Betroffenen einer zu Unrecht ergangenen Strafmaßnahme wegen des aus der Menschenwürde (Art. 1 Grundgesetz) abzuleitenden Wert- und Achtungsanspruchs des Einzelnen eine Rehabilitierungsmöglichkeit schaffen musste. Mit Urteil vom 7. Dezember 1999 erklärte das Gericht es insbesondere für verfassungsrechtlich unbedenklich, dass in § 1 Absatz 1 Nr. 1 StrRehaG nur bestimmte Tatbestände benannt sind, bei denen eine politische Verfolgung in der Regel vermutet wird, bei anderen Tatbeständen aber eine Einzelfallprüfung vorgesehen ist.[4] Besondere Bedeutung misst das Bundesverfassungsgericht der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) abgeleiteten Pflicht der Rehabilitierungsgerichte zu, den der angegriffenen Maßnahme zugrunde liegenden Sachverhalt gegebenenfalls erneut von Amts wegen und unter Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten zu ermitteln.[5]

  • Beispiel: Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG sind Verurteilungen wegen bestimmter, dort aufgezählter Tatbestände des DDR-Strafrechts im Regelfall ohne Einzelfallprüfung zu rehabilitieren. Eine politische Verfolgung wird in diesen Fällen vermutet. So ist etwa eine in der DDR erfolgte Verurteilung wegen Wehrdienstentziehung oder Wehrdienstverweigerung aufzuheben. Hingegen wird der Tatbestand der Fahnenflucht nicht in § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG aufgeführt. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass darin kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Grundgesetz) liegt, weil der Gesetzgeber bei der Bewältigung des in der DDR begangenen Unrechts einen weiten Gestaltungsspielraum hatte. Der Gesetzgeber durfte daher die aus seiner Perspektive bedenklichen und stets zur Rehabilitierung führenden Tatbestände herausfiltern und einige bestimmte Tatbestände in § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG aufzählen. Bei Tatbeständen, die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG nicht genannt werden (wie z.B. Fahnenflucht), lässt der Gesetzgeber jedoch eine Einzelfallprüfung zu, ob die Verurteilung rechtsstaatswidrig ist.[4] und wird damit dem Gebot, rechtsstaatswidrige Verurteilungen wiedergutzumachen, gerecht.

Überblick

Die strafrechtliche Rehabilitierung ist grundsätzlich als zweistufiges Verfahren aufgebaut: Zunächst muss eine Rehabilitierung ausgesprochen werden. Erst im Anschluss können Ausgleichsleistungen gewährt werden.

Das Rehabilitierungsgericht wird nur auf Antrag tätig. Es muss die in der Sowjetischen Besatzungszone, der DDR oder in Ost-Berlin ergangene strafrechtliche Maßnahme oder eine freiheitsentziehende Maßnahme für rechtsstaatswidrig erklären und gegebenenfalls aufheben, also eine Rehabilitierung aussprechen. Die Voraussetzungen hierfür sind im 1. Abschnitt des Gesetzes in §§ 1 und 2 genannt. Der 1. Abschnitt enthält darüber hinaus Regelungen zu bestimmten Folgen der Aufhebung (§§ 3–6 StrRehaG). Das gerichtliche Verfahren und die formellen Voraussetzungen eines Rehabilitierungsantrags sind im 2. Abschnitt des Gesetzes geregelt (§§ 7–15 StrRehaG).

Der 3. Abschnitt des Gesetzes regelt die zweite Stufe des Rehabilitierungsverfahrens und enthält die Vorschriften über soziale Ausgleichsleistungen (§§ 16–25a StrRehaG), die in der Regel nur nach einer erfolgten Rehabilitierung gewährt werden. Der 4. Abschnitt schließlich enthält Überleitungs- und Schlussvorschriften (§§ 26, 27 StrRehaG).

Formelle Rehabilitierungsvoraussetzungen

Die Rehabilitierung erfolgt nur auf Antrag (§ 1 Abs. 1 StrRehaG). Antragsberechtigt sind insbesondere das Opfer der rechtsstaatswidrigen Maßnahme („Betroffener“) und nach dessen Tod nahe Verwandte (vgl. § 7 Abs. 1 StrRehaG) . Der Antrag muss bis zum 31. Dezember 2019 bei Gericht gestellt werden und eine Begründung enthalten (§ 7 Abs. 2 StrRehaG).

Rehabilitierungsgerichte sind spezielle Strafkammern bei den Landgerichten Berlin, Chemnitz, Cottbus, Dresden, Erfurt, Frankfurt (Oder), Gera, Halle, Leipzig, Magdeburg, Meiningen, Neubrandenburg, Potsdam, Rostock und Schwerin. Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte richtet sind danach, wo die rechtsstaatswidrige Maßnahme vorgenommen wurde (§ 8 StrRehaG). Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist zulässig, aber nicht zwingend (§ 7 Abs. 4 StrRehaG).

Das Verfahren ist kostenfrei im Hinblick auf die reinen Gerichtskosten (§ 14 Abs. 1 StrRehaG). Hat der Antrag teilweise oder gänzlich Erfolg, werden auch die Kosten für einen Rechtsanwalt und die weiteren Kosten des Antragstellers der Staatskasse auferlegt - dies ist auch möglich, wenn etwas anderes ungerecht erscheint (§ 14 Abs. 2 StrRehaG).

Rehabilitierung strafrechtlicher Maßnahmen (§ 1 StrRehaG)

Voraussetzungen

Im Jahre 1960 verurteilte das Oberste Gericht der DDR Theodor Oberländer wegen seiner Rolle im Dritten Reich, am Prozess nahmen auch DDR-Justizministerin Benjamin und Staatssekretär Toeplitz (hier im Bild) teil. 1993 hob das Landgericht Berlin das Urteil auf, weil der Prozess grob rechtsstaatswidrig in Abwesenheit des Angeklagten erfolgt war.[6]

Die Voraussetzungen, unter denen eine strafrechtliche Maßnahme für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben werden kann, sind in § 1 StrRehaG geregelt. Zur Rehabilitierung müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein. Sie lauten im Einzelnen:

Maßnahme einer deutschen Stelle im Gebiet der SBZ/DDR

Es muss sich um die Maßnahme eines deutschen Gerichts (§ 1 Abs. 1 StrRehaG) oder einer deutschen Behörde (§ 1 Abs. 5 StrRehaG) im Gebiet der DDR oder Ost-Berlins handeln. Nicht nach dem StrRehaG können deshalb etwa Entscheidungen eines sowjetischen Militärtribunals rehabilitiert werden. Hierfür sind die russischen Behörden zuständig. Es bestehen aber unter Umständen dennoch Ansprüche auf soziale Ausgleichsleistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (vgl. § 25 Abs. 2 S. 1 StrRehaG; siehe unten).

Hingegen ist eine Rehabilitierung dann möglich, wenn deutsche Stellen lediglich Vorschriften des Alliierten Kontrollrats oder der sowjetischen Besatzungsmacht angewendet haben. Es können alle Formen strafrechtlicher Verfolgung (etwa Ermittlungsmaßnahmen, Haftbefehle) rehabilitiert werden, nicht nur Verurteilungen.

Zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 2. Oktober 1990

Die Maßnahme muss in der Zeit des Bestehens der Sowjetischen Besatzungszone bzw. der DDR erfolgt sein. Erfasst wird somit auch der Zeitraum vor Gründung der DDR.

Strafrechtlicher Charakter der Maßnahme

Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn eine Verurteilung aufgrund eines im Strafgesetzbuch enthaltenen Straftatbestands erfolgt ist. Strafrechtlichen Charakter trugen ferner beispielsweise Verurteilungen nach Art. 6 der DDR-Verfassung von 1949 (Boykotthetze), nach der Wirtschaftsstrafverordnung, nach Kontrollratsgesetz Nr. 10 und Kontrollratsdirektive 38 sowie etwa aufgrund des Befehls Nr. 160 der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) über „Sabotage- und Diversionsakte“.

Unvereinbarkeit der Maßnahme mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung

Die Maßnahme muss in schwerwiegender Weise rechtsstaatswidrig sein. Hierfür kommen folgende Gründe in Betracht:

  • Es handelte sich um eine in den Waldheimer Prozessen ergangene Verurteilung (§ 1 Abs. 2 StrRehaG).
  • Die Maßnahme wurde auf einen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG aufgezählten Straftatbestände gestützt und diente deshalb politischer Verfolgung, etwa Staatsfeindliche Hetze, Ungesetzlicher Grenzübertritt (Republikflucht) oder Boykotthetze. Die Verurteilung wegen eines der aufgezählten Delikte begründet die Vermutung politischer Verfolgung. Eine Rehabilitierung kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn nachgewiesen werden kann, dass trotz der Verfolgung wegen eines der aufgezählten Delikte die Maßnahme ausnahmsweise nicht politischer Verfolgung diente. Dass der Gesetzgeber die Vermutung politischer Verfolgung auf bestimmte Tatbestände beschränkt hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[4]
  • Die Maßnahme diente aus sonstigen Gründen politischer Verfolgung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG).
  • Die angeordneten Rechtsfolgen der Maßnahme stehen in grobem Missverhältnis zu der begangenen Tat (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG). Das kann der Fall sein, wenn ein deutlich zu hohes Strafmaß verhängt oder die Einziehung des gesamten Vermögens als Strafe angeordnet wurde.
  • Die Maßnahme ist aus sonstigen Gründen, etwa wegen erheblicher Verfahrensfehler, in gravierender Weise fehlerhaft (§ 1 Abs. 1 StrRehaG). Das ist etwa der Fall, wenn ein Angeklagter keine Möglichkeit hatte, sich selbst zu verteidigen oder einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung zu beauftragen.

Ist eine Maßnahme nur in Teilen rechtsstaatswidrig, kann sie auch teilweise aufgehoben werden (§ 1 Abs. 3 und 4 StrRehaG).

Ausgewählte Problemfälle

Allgemeines

Die Rehabilitierungsgerichte sind mit allen Bereichen des DDR-Strafrechts befasst. Probleme bei der Anwendung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ergeben sich vor allem dann, wenn die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegenden Delikte nicht ausdrücklich in § 1 StrRehaG aufgeführt sind oder neben dort genannten weitere dort nicht aufgeführte Straftaten, insbesondere solche der „gewöhnlichen Kriminalität“ (wie Sachbeschädigung oder Körperverletzung), begangen wurden.

  • Beispiele: (1) Bei dem erfolglosen Versuch, die Grenze zur Bundesrepublik zu überschreiten, beschädigten DDR-Bürger die Grenzanlagen. Sie wurden deshalb wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts und Sachbeschädigung von einem DDR-Gericht verurteilt. Die Betroffenen beantragen wegen dieser Verurteilung strafrechtliche Rehabilitierung. In § 1 StrRehaG wird nur der ungesetzliche Grenzübertritt ausdrücklich als Delikt genannt, das regelmäßig wegen seines politischen Charakters zu rehabilitieren ist. Gleichwohl kann auch hinsichtlich der Sachbeschädigung eine Rehabilitierung erfolgen, weil es sich um eine sog. notwendige Begleitstraftat handelte: Ohne Beschädigung der Grenzanlagen hätte die Flucht nicht erfolgen können. Die Betroffenen werden vollständig rehabilitiert. (2) Anders liegt der Fall, wenn der Betroffene vor der Flucht ein Paddelboot gestohlen hatte, mit dem er in die Bundesrepublik fliehen wollte. Da er sich das Paddelboot auch auf legale Weise hätte beschaffen können, liegt eine notwendige Begleittat nicht vor. Der Betroffene kann nur teilweise, nämlich allein wegen des versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts, rehabilitiert werden.[7]

Diskutiert wird – zum Beispiel bei wirtschaftsstrafrechtlichen Delikten – ob die den Sanktionen zugrunde liegenden Strafvorschriften selbst grob rechtsstaatswidrig waren und die Maßnahmen daher in allen Fällen aufgehoben werden müssen oder, so sehen es überwiegend die Rehabilitierungsgerichte,[8] ob eine Prüfung der Rechtsstaatswidrigkeit im Einzelfall zu erfolgen hat.

Fahnenflucht

In der rehabilitierungsrechtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen eine Fahnenflucht zu rehabilitieren ist. Anders als der Tatbestand der Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung ist das Verlassen der Truppe nach Dienstantritt (Fahnenflucht) nicht im Katalog des § 1 StrRehaG aufgeführt, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.[4] Nach einer Auffassung ist eine Verurteilung wegen Fahnenflucht dennoch stets zu rehabilitieren, weil die Tat angesichts der Aufgabe der Streitkräfte der DDR, die sozialistische Gesellschaftsordnung zu schützen, als politisches Delikt anzusehen sei.[9] Die Rechtsprechung differenziert hingegen: Bei Fahnenflucht von den Grenztruppen der DDR wird wegen der besonderen Aufgabenstellung dieser Einheiten eine politische Verfolgung im Regelfall bejaht, ebenso wenn der Tat Gewissensgründe oder eine ablehnende Haltung dem kommunistischen Regime gegenüber zugrunde lag. Wie rehabilitierungsrechtlich zu verfahren ist, wenn die Fahnenflucht mit dem Versuch verbunden war, die DDR zu verlassen, ist wiederum umstritten.

Gewalttätige Widerstandshandlungen gegen die Staatsgewalt

Allgemein anerkannt ist, dass auch gewalttätige Widerstandshandlungen gegen den Staat und damit verbundene Sachbeschädigungen, etwa während des Volksaufstands am 17. Juni 1953 oder während der Herbstrevolution 1989, grundsätzlich rehabilitiert werden können, wenn die Gewalttat verhältnismäßig war und sich nicht gegen unbeteiligte Dritte richtete. Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Jena aus dem Jahr 2009, der allerdings einen Fall von Gefangenenmeuterei betraf, durften die DDR-Gerichte indes grundsätzlich zu Recht Verurteilungen wegen aktiver Widerstandshandlungen aussprechen, da sich die DDR-Bürger „in einem dafür vorgesehenen rechtsförmigen Verfahren gegen staatliche Eingriffe zur Wehr setzen“ konnten und die Rehabilitierungsgerichte die „Staatlichkeit der DDR“ zu respektieren hätten.[10]

Asoziales Verhalten

Wer sich in der DDR aus „Arbeitsscheu einer geregelten Arbeit hartnäckig“ entzog, obwohl er arbeitsfähig war, konnte seit 1968 wegen asozialen Verhaltens bestraft werden.[11] Die Rehabilitierungsgerichte haben die Frage, ob die entsprechende Vorschrift des DDR-Strafgesetzbuches politischen Charakter hatte, zumeist verneint und dies etwa damit begründet, dass es „keine Verletzung der Individualität und Menschenwürde“ darstelle, „einen arbeitsfähigen erwachsenen Menschen zur Erwerbstätigkeit zwecks Finanzierung seines Lebensunterhalts anzuhalten“.[12] Entsprechende Rehabilitierunganträge haben deshalb nur bei Vorliegen besonderer Gründe Erfolg, etwa wenn die verhängten Sanktionen grob unverhältnismäßig waren.[13]

Übergriffe im Ermittlungsverfahren oder im Strafvollzug

Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz sieht in § 1 Abs. 5 eine Rehabilitierung auch dann vor, wenn eine nicht mit wesentlichen freiheitlich-rechtsstaatlichen Grundsätzen zu vereinbarende Handlung von Staatsanwaltschaften oder sonstigen Behörden vorgenommen wurden.[14] Entscheidend ist, ob die Maßnahme an ein als strafbar angesehenes Verhalten anknüpfte und somit strafrechtlichen Charakter trug.[15] Deshalb sind Übergriffe von Organen in einem Ermittlungsverfahren oder während des Strafvollzugs als selbständige Maßnahmen unter den Voraussetzungen des § 1 StrRehaG selbst dann rehabilitierungsfähig, wenn die betreffende Verurteilung durch das Strafgericht fehlerfrei ergangen ist.

Boden- und Industriereform

Umstritten ist, ob auch die Betroffenen der Vermögensentziehungen während der Bodenreform in der SBZ – hier zu sehen ein Umzug anlässlich der Aufteilung des Gutes Helfenberg bei Dresden – in der SBZ in den Jahren 1945/46 strafrechtlich rehabilitiert werden können.
Bodenreform

Umstritten ist, ob die 1945/46 erfolgten Maßnahmen der Bodenreform, die als politische Verfolgung anerkannt sind, rehabilitierungsfähig sind. Dies hängt davon ab, ob sich die Maßnahmen als strafrechtliche Akte darstellen. Dies bejaht eine Ansicht für die Entziehung von Grundeigentum mit einer Fläche von unter 100 ha damit, dass vor der Eigentumsentziehung (anders als bei Grundeigentum über 100 ha) eine Kommission individuell prüfte, ob dem Betroffenen Nazi- und Kriegsverbrechen vorgeworfen werden konnten.[16] Auch für den Entzug von Grundeigentum von über 100 ha wird in der Literatur teilweise ein strafrechtlicher Charakter der Bodenreform angenommen.[17] Die Rechtsprechung lehnt ganz überwiegend eine strafrechtliche Rehabilitierung aller Bodenreformmaßnahmen ab, da es sich nicht um strafrechtliche, sondern verwaltungsrechtliche Maßnahmen gehandelt habe. Teilweise wird auch vorgetragen, die Bodenreform habe besatzungshoheitlichen Charakter getragen, entsprechende Maßnahmen seien von der Rehabilitierung daher ausgenommen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung bisher nicht beanstandet.[18]

Industriereform

Mit den gleichen Argumenten lehnen die Rehabilitierungsgerichte auch eine strafrechtliche Rehabilitierung von Opfern der sog. Industriereform (auch Wirtschaftsreform) zwischen 1946 und 1948 ab,[19] bei der es sich ebenfalls um eine politische Verfolgung handelte. Maßgeblich für die Verhängung entsprechender Sanktionen waren in allen Ländern der SBZ nach neuesten Erkenntnissen für Sachsen erarbeitete Richtlinien, die bestimmte Straftatbestände enthielten („Naziverbrecher“, „Aktivistische Nazis“, „Kriegsinteressenten“). Nach diesen Richtlinien war die Industriereform ausdrücklich „keine wirtschaftliche Maßnahme“;[20] in Ost-Berlin war Grundlage der Maßnahmen die Kontrollratsdirektive 38.[21] Aufgrund dieser geschichtlichen Hintergründe wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, die Industriereform sei eine strafrechtliche Verfolgung gewesen, die damit verbundenen Maßnahmen seien deshalb aufzuheben.[22]

Wegen der unterbliebenen Rehabilitierung haben Opfer der Boden- und Industriereform Beschwerde beim UN-Menschenrechtsausschuss eingereicht.[23] Zuvor war im Jahre 2005 eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erfolglos geblieben.[24]

Rehabilitierung von Einweisungen in Kinder- und Jugendheime (§ 2 StrRehaG)

Auch die Unterbringung in einem Jugendwerkhof ist rehabilitierungsfähig. Hier im Bild eine Stube im Jugendwerkhof auf der Festung Königstein (1950).

Einen Schwerpunkt der rehabilitierungsrechtlichen Praxis bildet gegenwärtig die Heimunterbringung von Kindern und Jugendlichen. Das Bundesverfassungsgericht stellte 2009 fest, dass grundsätzlich eine Rehabilitierung unter den Voraussetzungen von § 2 StrRehaG in Betracht kommt.[25] Parallel dazu war in der gleichen Zeit eine öffentliche Debatte über die Geschehnisse in Kinderheimen, vor allem in den 1950er und 1960er Jahren, in Gang gekommen. Der daraufhin von der Bundesregierung eingerichtete „Runde Tisch Heimerziehung“ beschränkte seine Arbeit allerdings auf die alten Bundesländer. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Jena herrschte in den DDR-Heimen „häufig eine – nach heutigen Maßstäben die Menschenwürde massiv verletzende und daher nicht mehr akzeptable – harte autoritäre Erziehung und Disziplinierung“ vor.[26]

Heimarten

Das System der Kinder- und Jugendheime war in der DDR stark differenziert. Den Jugendhilfebehörden unterstanden:

  • „Normalheime“ für elternlose und entwicklungsgefährdete Kinder und Jugendliche (Vorschul-, Kinder-, Hilfsschul- und Jugendwohnheime),
  • „Spezialheime“, die der Umerziehung schwer erziehbarer und straffälliger Jugendlicher dienten;[27] die Spezialheime gliederten sich in Spezialkinderheime, in Jugendwerkhöfe und in Sonderheime für verhaltensgestörte Kinder- und Jugendliche (insbesondere Kombinat der Sonderheime für Psychodiagnostik und pädagogisch-psychologische Therapie in Ost-Berlin und Umgebung).

Die Unterbringung in diesen Einrichtungen bestimmte sich nach wohlfahrts- bzw. jugendhilferechtlichen Vorschriften, zuständig waren die entsprechenden Behörden; bis zum Inkrafttreten des DDR-Strafgesetzbuches 1968 konnten allerdings auch Jugendgerichte die Heimerziehung als Erziehungsmaßnahme anordnen.

Neben den Normal- und Spezialheimen bestanden Durchgangsheime der Jugendhilfe, in die aufgegriffene Kinder und Jugendliche vorübergehend eingewiesen wurden, und Aufnahme- und Beobachtungsheime zur Abschätzung des Handlungsbedarfs. Für Kinder bis zu drei Jahren waren Einrichtungen der Gesundheits- und Sozialbehörden zuständig.

Strafrechtliche Sanktionen verbüßten Jugendliche in Jugendarrestanstalten und Arbeitserziehungskommandos und später in Jugendhäusern. In diesen Fällen bemisst sich die Rehabilitierung nach § 1 StrRehaG (siehe oben).

Einen Sonderfall bildete das von 1966 bis 1968 bestehende „Arbeits- und Erziehungslager“ für Jugendliche in Rüdersdorf (auch Objekt Rüdersdorf), das dem Ministerium des Innern unterstand. Für die Einweisungen waren hier die Jugendhilfereferate in Ost-Berlin zuständig, später diente das Lager als Strafvollzugseinrichtung.

Voraussetzungen

Die Anordnung der Unterbringung in einem Kinder- oder Jugendheim ist unter folgenden Voraussetzungen zu rehabilitieren:

Freiheitsentziehung

Es muss sich bei der Anordnung der Heimunterbringung um eine freiheitsentziehende Maßnahme i.S.v. § 2 StrRehaG gehandelt haben. Mit der Änderung durch das Gesetz vom 2. Dezember 2010 wurde klargestellt, dass jede Unterbringung in einem Heim für Kinder und Jugendliche als Freiheitsentziehung anzusehen ist (§ 2 Abs. 1 S. 2 StrRehaG). Eine Prüfung, ob die Unterbringung im jeweiligen Einzelfall als Freiheitsentziehung anzusehen ist, findet deshalb nicht statt.[28] Bereits seit den 1960er Jahren ist im Wiedergutmachungsrecht anerkannt, dass jede Unterbringung von Kindern in einem Fürsorgeheim als Freiheitsentziehung anzusehen ist.[29] Dennoch hatten vor der Gesetzesänderung die Rehabilitierungsgerichte eine Freiheitsentziehung nur bei Jugendwerkhöfen,[30] Durchgangsheimen[31] und beim Arbeits- und Erziehungslager Rüdersdorf[32] angenommen, bei sonstigen Kinderheimen aber ganz überwiegend abgelehnt.

Es kommt für die Rehabilitierung nicht darauf an, wie alt das eingewiesene Kind war, auch die Unterbringung von Klein- und Kleinstkindern gilt als Freiheitsentziehung.[28] Dem Wortlaut der geänderten Vorschrift nach sind nur behördliche Anordnungen von der Rehabilitierung erfasst. Nach der Rechtsprechung sind aber auch mit den Erziehungsberechtigten geschlossene Vereinbarungen über die Heimeinweisung eines Kindes rehabilitierungsfähig, wenn sich die Erziehungsberechtigten etwa aus politischen Gründen in Untersuchungshaft befanden und keine Alternative hatten.[33]

Nicht-strafrechtlicher Charakter der Einweisung

Auch der für die Rehabilitierung notwendige nicht-strafrechtliche Charakter wird bei der Unterbringung in Kinder- und Jugendheimen gesetzlich vermutet.

Unvereinbarkeit der Einweisung mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung

Eine solche Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung liegt nicht bereits dann vor, wenn in dem betreffenden Kinder- oder Jugendheim aus heutiger Sicht problematische Verhältnisse vorherrschten, sondern nur dann, wenn einer der im Gesetz genannten Rehabilitierungsgründe vorliegt. Insbesondere in den Fällen, in denen die Heimeinweisung wegen Erziehungsproblemen, extremen Verhaltensauffälligkeiten oder schulischen Versagens des Kindes, Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, Herumtreiberei oder der Begehung von Straftaten erfolgte, ist die Rechtsstaatswidrigkeit nur im Ausnahmefall gegeben.[34] Auch rüde Erziehungsmethoden oder Übergriffe einzelner Erzieher führen nicht zur Rehabilitierung.[35]

Folgende Fallgruppen sind zu unterscheiden:

  • Politische Verfolgung des Kindes: Diente die Heimunterbringung politischer Verfolgung, ist eine Rehabilitierung auszusprechen. Eine politische Verfolgung liegt insbesondere vor, wenn die Unterbringung im Zusammenhang mit einem der in § 1 StrRehaG aufgezählten Straftatbestände, etwa als Reaktion auf den Versuch eines ungesetzlichen Grenzübertritts (Republikflucht),[36] erfolgte. Aber auch in anderen Fällen kann eine politische Verfolgung gegeben sein. Bei der Feststellung einer politischen Verfolgung sind die Rehabilitierungsgerichte jedoch zurückhaltend: Dass mit der Unterbringung eine politisch-ideologische Erziehung im Sinne der Staatsmacht bezweckt war, genügt nicht zur Annahme politischer Verfolgung.[26]
  • „Sippenhaft“: Problematisch sind zum Teil Fallgestaltungen, in denen sich die politische Verfolgung vorrangig gegen die Eltern richtete. Sollte mit der Heimeinweisung des Kindes politisch motivierter Druck auf die Eltern ausgeübt werden, liegt eine politische Verfolgung vor.[37] Das gleiche gilt, wenn eine Zusammenführung des Heimkindes mit den in die Bundesrepublik ausgereisten Eltern nicht ermöglicht wurde.[38] Unterschiedliche Auffassungen in der rehabilitierungsrechtlichen Rechtsprechung bestehen in den Fällen, in denen die Heimeinweisung eines Kindes erfolgte, nachdem die Eltern aus politischen Gründen (etwa wegen unerwünschter Meinungsbekundung oder einer versuchten Republikflucht inhaftiert worden waren. Das Kammergericht geht in diesen Fällen grundsätzlich davon aus, dass die Heimeinweisung nicht aus politischen Zwecken erfolgte, sondern der Betreuung des Kindes diente. Nur wenn im Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass die Heimeinweisung der politischen Verfolgung diente, komme eine Rehabilitierung in Betracht.[39] Eine politische Verfolgung sei aber dann indiziert, wenn in diesen Fälle eine Heimeinweisung erfolgte, obwohl in der DDR aufnahmebereite Verwandte zur Verfügung standen.[40] Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Naumburg hingegen diente in den Fällen, in denen sich die Heimerziehung als Konsequenz aus der politisch motivierten Inhaftierung der Eltern ergab, diese stets der politischen Verfolgung des Kindes.[33] Nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht wiederum ist in diesen Fällen von der politischen Verfolgung des Kindes, sofern sie nicht ohnehin nachgewiesen kann, auszugehen, wenn nicht das Gegenteil nachgewiesen werden kann.[41]
  • Einweisung in den Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau: Die Einweisung in den Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau, wo es zu systematischen schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, ist mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung nicht zu vereinbaren und deshalb stets, d.h. ohne Prüfung des Einzelfalls, zu rehabilitieren (Näheres dazu unten).[42]
  • Menschenrechtswidrige Unterbringungsbedingungen in den Heimen: Nach Ansicht der Rehabilitierungsgerichte kommt eine Rehabilitierung nicht in Betracht, wenn der Rehabilitierungsantrag ausschließlich darauf gestützt wird, dass in den Heimen aus heutiger Sicht menschenrechtswidrige Zustände herrschten.[26] Insbesondere wenn die Art der im Heim praktizierten Erziehung nach der in der DDR zum jeweiligen Zeitpunkt vorherrschenden pädagogischen Auffassung der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Heimbetriebes, der individuellen Erziehung und dem Schulerfolg des Kindes diente, soll eine Rehabilitierung ausscheiden.[43]. Die Gerichte stützen ihre ablehnende Haltung darauf, dass derartige Zustände auch in Heimen der alten Bundesrepublik vorkamen und deshalb kein „DDR-Systemunrecht“ seien.[44] Auch sei nur die Heimeinweisung selbst einer Rehabilitierung zugänglich, nicht aber deren Folgen.[43] Nach gegenteiliger, im Schrifttum vertretener Ansicht können auch menschenrechtswidrige Unterbringungsbedingungen die Rechtsstaatswidrigkeit der Einweisungsanordnung begründen.[41] Diese Auffassung argumentiert insbesondere
    • mit der vergleichbaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bundesentschädigungsgesetz, wonach sich die Rechtsstaatswidrigkeit auch aus der Art und Weise der Freiheitsentziehung ergeben kann,
    • mit der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2 StrRehaG, der einer Freiheitsentziehung gleichgestellte Maßnahmen betrifft und bei denen die Gesamtumstände der jeweiligen Maßnahme in die Prüfung der Rechtsstaatswidrigkeit einzubeziehen sind,[45]
    • damit, dass gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 StrRehaG Verhältnismäßigkeitserwägungen in die Prüfung der Rechtsstaatswidrigkeit einfließen[25] und dass in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme auch deren Folgen, hier die den DDR-Behörden oftmals bekannten Zustände in den Heimen, einzubeziehen sind.
  • Grobes Missverhältnis zwischen Einweisungsanlass und Einweisung: Ein Rehabilitierungsgrund besteht zudem, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass der Unterbringung und den damit verbundenen Rechtsfolgen besteht.[25] Ein solches Missverhältnis liegt vor, wenn die Heimerziehung in ihrer Schwere jegliche nachvollziehbare Entsprechung zu dem Gewicht der Fehlentwicklung des eingewiesenen Kindes vermissen lässt.[35] Bei der Feststellung eines solchen Missverhältnisses müssen die Rehabilitierungsgerichte Anlass, Zweck sowie die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung der Unterbringung[46] und die Frage einbeziehen, welche Handlungsalternativen der Behörde zur Verfügung standen.[47] Ein Missverhältnis zwischen Anlass und Rechtsfolge ist nicht bereits dann gegeben, wenn die Maßnahme heutigen Maßstäben nicht mehr entspricht, sondern nur dann, wenn sich im Verhältnis von Anlass und Reaktion die Degradierung des Einzelnen zum Objekt staatlicher Interessendurchsetzung deutlich manifestiert.[26] Ebenfalls nicht entscheidend ist es für die Rehabilitierung, ob die Anordnung die einzige denkbare Reaktion auf eine Fehlentwicklung des Kindes war oder ob an andere Möglichkeiten hätte gedacht werden können.[35]
  • Willkür: Fehlt es für die Heimunterbringung überhaupt an einem Grund, ist ebenfalls zu rehabilitieren.[48]
  • Sachfremde Zwecke: Hinsichtlich einer Einweisung in das Arbeits- und Erziehungslager Rüdersdorf hat das Kammergericht – zunächst nur für einen Einzelfall – ebenfalls Rechtsstaatswidrigkeit festgestellt. Sie habe sachfremden Zwecken gedient, weil sie allein eine Disziplinierung missliebiger Jugendlicher mittels einer „Schocktherapie“ und keinerlei Erziehungswirkung bezweckte, weil die Jugendlichen bei undiszipliniertem Verhalten erniedrigt wurden und weil selbst nach Feststellung der DDR-Behörden für die Einweisung eine Rechtsgrundlage fehlte.[32]

Einzelfallprüfung als Grundsatz

Grundsätzlich prüfen die Rehabilitierungsgerichte in jedem Einzelfall, ob die Unterbringungsanweisung rechtsstaatswidrig ist. Allein bei einer Unterbringung im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau ist eine Einzelfallprüfung nicht erforderlich, vielmehr wird stets rehabilitiert. Ausschlaggebend hierfür waren u.a. folgende Gründe: Weder die Jugendlichen selbst noch ihre Erziehungsberechtigten wurden vor einer Einweisung nach Torgau angehört, eine rechtliche Überprüfung war nicht vorgesehen. Die Unterbringungsbedingungen entsprachen denen in Haftanstalten. Die Anlage war wie ein Gefängnis gesichert. Die sanitären und hygienischen Verhältnisse waren so ausgestaltet, dass den Jugendlichen keinerlei Privat- oder Intimspähre verblieb; die Notdurft musste in Kübeln verrichtet werden. Das Leben war von immerwährender Monotonie und strenger Kontrolle geprägt. Bewegungen mussten im Laufschritt erfolgen. Gefordert waren bedingungslose Unterwerfung und widerspruchsloser Gehorsam. Der Disziplinierung dienten ein bis zu zwölftägiger Isolationsarrest und Zwangssport bis zur völligen körperlichen Erschöpfung.[42]

Die Gerichte sprechen bei Heimunterbringungen mit Ausnahme des Geschlossenen Jugendwerkhofs Torgau nur in den wenigsten Fällen eine Rehabilitierung aus.[49] Dies liegt, so wird vermutet, auch daran, dass die Rehabilitierungsgerichte vor allem Jugendhilfeakten zur Tatsachenfeststellung heranziehen, ohne zu berücksichtigen, dass diese Akten den wahren Verfolgungscharakter oftmals verschleiern.[50]

Rehabilitierung von sonstigen nicht-strafrechtlichen freiheitsentziehenden Maßnahmen (§ 2 StrRehaG)

Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz ermöglicht in § 2 auch die Rehabilitierung sonstiger Freiheitsentziehungen, die nicht im Zusammenhang mit einer Straftat ergangen sind. Bereits vor Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes waren Einweisungen in psychiatrische Anstalten rehabilitierungsfähig. Diese Regelung wurde 1992 in das StrRehaG übernommen und 1994 auf sonstige nicht-strafrechtliche Freiheitsentziehungen erweitert. Eine Rehabilitierung nach § 2 StrRehaG setzt voraus:

Freiheitsentziehende Maßnahme zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 2. Oktober 1990

Es kommen folgende Maßnahmen, die während der SBZ-/DDR-Zeit ergangen sein müssen, in Betracht:

  • Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung. Das können etwa ärztliche Einweisungen, Einweisungen durch die Kreisgerichte oder durch Staatsanwaltschaften und andere Untersuchungsorgane sein.
  • Sonstige gerichtlich oder behördlich angeordnete Freiheitsentziehung. Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn der Betroffene vollständig und nachhaltig von der Umwelt abgesondert und seine Bewegungsfreiheit auf einen eng umgrenzten Raum beschränkt wurde. Als Freiheitsentziehung anerkannt ist etwa der Dienst in der Disziplinareinheit der Nationalen Volksarmee der DDR in Schwedt.[51]
  • Leben oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen. Haftähnliche Bedingungen liegen vor, wenn der Betroffene erheblichen und laufend behördlich streng überwachten Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen war und nach den sonstigen sich ergebenden Bedingungen ein Leben führen musste, das dem eines Häftlings weitgehend nahe kam.[52]
  • Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen.
Deutsche Stelle

Die Maßnahme muss von einem deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde veranlasst worden sein.[53]

,Nicht-strafrechtlicher Charakter der Maßnahme § 2 StrRehaG erfasst nur Maßnahmen zivil- oder verwaltungsrechtlicher Natur, wie Einweisungen nach dem Polizei-, dem Einweisungs- oder dem Jugendhilferecht. Für alle strafrechtlichen Maßnahmen gilt § 1 StrRehaG.

Unvereinbarkeit der Maßnahme mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung

Als Aufhebungsgründe kommen in Betracht:

  • Die Maßnahme ist im Zusammenhang mit einem der in § 1 StrRehaG aufgezählten Straftatbestände erfolgt und die Vermutung politischer Verfolgung wird im Einzelfall nicht widerlegt (siehe oben).
  • Die Maßnahme diente aus sonstigen Gründen politischer Verfolgung.
  • Die angeordneten Rechtsfolgen stehen in grobem Missverhältnis zu dem Verhalten, das Anlass für die Maßnahme war: Dabei kommt jedwedes Verhalten in Betracht, nicht nur ein Verhalten im Zusammenhang mit einer Straftat.[54]
  • Die Maßnahme diente sachfremden Zwecken.[51]
  • Die Maßnahme ist aus sonstigen Gründen, etwa wegen erheblicher Verfahrensfehler, in gravierender Weise fehlerhaft.

Rehabilitierungsfähige Maßnahmen nach § 2 StrRehaG sind – neben den Einweisungen in psychiatrische Einrichtungen – etwa Dienste in der Disziplinareinheit der Nationalen Volksarmee der DDR in Schwedt. Grundsätzlich muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Maßnahme mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist. Dies wurde etwa in folgenden Fällen bejaht:[55]

  • Einweisung in eine psychiatrische Anstalt, die medizinisch nicht indiziert war, nicht der Gefahrenabwehr diente oder an der aus anderen Gründen gewichtige Zweifel hinsichtlich der materiellen Richtigkeit bestehen.
  • Einweisung, die trotz fehlender Einwilligung des Betroffenen ohne gerichtlichen oder behördlichen Beschluss vorgenommen wurde.
  • Freiheitsentziehung, um die körperliche Misshandlung des Betroffenen in der Nationalen Volksarmee der DDR zu vertuschen.[51]

Rehabilitierungsverfahren

Beim Landgericht Berlin ist die Strafkammer 51 ausschließlich für Rehabilitierungsverfahren zuständig.[56]

Die strafrechtliche Rehabilitierung ist als vereinfachtes Wiederaufnahmeverfahren ausgestaltet worden.[57] Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung finden entsprechend Anwendung, sofern das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz nichts anderes bestimmt (§ 15 StrRehaG). Das Gericht entscheidet über den Rehabilitierungsantrag in der Regel ohne mündliche Erörterung (§ 12 Abs. 2 StrRehaG). Es ist verpflichtet, die zur Überprüfung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme erforderlichen Tatsachen von Amts wegen – gegebenenfalls unter Heranziehung der Staatsanwaltschaft – zu ermitteln (Amtsermittlungspflicht, § 10 StrRehaG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst dies auch die Pflicht, gegebenenfalls den der angegriffenen Maßnahme zugrunde liegenden Sachverhalt (etwa den Hergang einer Tat) unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten neu zu ermitteln oder darzulegen, warum eine solche Ermittlung nicht stattgefunden hat.[5] Die Rehabilitierungsentscheidung ergeht als Beschluss (§ 12 Abs. 1 StrRehaG). Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberlandesgericht bzw. in Berlin beim Kammergericht eingelegt werden (§ 13 Abs. 1 StrRehaG, Ausnahmen in Absatz 2).

Folgeansprüche

Allgemeines

Die Rehabilitierung kann Folgeansprüche begründen, für die verschiedene Behörden zuständig sind. Im Einzelnen kommen u. a. folgende Ansprüche in Betracht:

  • Rückgabe eingezogener Vermögenswerte (§ 3 Abs. 2 StrRehaG).
  • Rückerstattung von Geldstrafen (§ 6 StrRehaG).
  • Soziale Ausgleichsleistungen wie Kapitalentschädigung und besondere Zuwendung (Opferrente) bei Freiheitsentziehungen (§§ 17, 17a StrRehaG), Unterstützungsleistungen und Beschädigtenversorgung (§§ 18, 21 StrRehaG). Soziale Ausgleichsleistungen werden allerdings nicht gewährt, wenn der Betroffene selbst gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat (§ 16 Abs. 2 StrRehaG). Dies ist der Fall etwa bei einer engen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit oder der politischen Abteilung der Kriminalpolizei, die schwerwiegende Folgen für Dritte hatte.
  • Ansprüche nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz.

Betroffene, die in der Nachkriegszeit auf deutschem Boden in sowjetischen Lagern interniert worden waren, haben unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen (vgl. § 25 Abs. 2 S. 1 StrRehaG).

Opferrente (Opferpension)

Hauptartikel: Opferpension

Große Bedeutung hat die erst 2007 vom Gesetzgeber eingeführte besondere Zuwendung in Höhe von monatlich 250 Euro erlangt, die bei Freiheitsentziehungen von mindestens 180 Tagen Dauer dann zu gewähren ist, wenn der Betroffene in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt ist (Opferrente, auch Opferpension). Mit Gesetz vom 2. Dezember 2010 wurden die gesetzlichen Regelungen über die Opferrente geändert.

Die Voraussetzungen für die Gewährung der Opferrente sind im Einzelnen (§ 17a StrRehaG):

  • Der Betroffene wurde bereits nach § 1 oder § 2 StrRehaG rehabilitiert (zu Betroffenen, die in sowjetischen Lagern interniert waren, vgl. § 25 Abs. 2 S. 1 StrRehaG).
  • Der Betroffene hat eine von der Rehabilitierung umfasste Freiheitsentziehung (Untersuchungs- oder Strafhaft; Maßnahmen nach § 2 StrRehaG, insbesondere Unterbringung in einem Kinder- oder Jugendheim) erlitten. Wurden ausschließlich andere Rechtsgüter als die Freiheit beeinträchtigt, etwa als Folge von Zersetzungsmaßnahmen des Ministeriums für Staatssicherheit gesundheitliche oder psychische Schädigungen verursacht, kommt eine Opferrente nicht in Betracht.[58]
  • Die Freiheitsentziehung muss mindestens 180 Tage gedauert haben. Wird diese Mindestdauer geringfügig unterschritten, etwa weil die Entlassung vom Wochenende auf einen Freitag oder wegen eines Feiertags vorverlegt wurde, kann in Härtefällen die Opferrente ausnahmsweise dennoch gewährt werden (§ 19 StrRehaG).[59]
  • Der Betroffene muss in seiner wirtschaftlichen Lage beeinträchtigt sein. Eine solche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn das Einkommen des Betroffenen 1.092 € (alleinstehend lebend) bzw. 1.456 € (in Ehe oder Partnerschaft lebend) nicht überschreitet. Je Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht, erhöht sich die Einkommensgrenze um 364 € (alle Beträge gelten in der genannten Höhe ab 1. Januar 2011). Renten und Kindergeld bleiben bei der Einkommensermittlung unberücksichtigt. Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge werden vom Einkommen abgezogen. Die Tatsache, dass sich der Antragsteller in Haft oder im Maßregelvollzug befindet und dort vom Staat mit allem Lebensnotwendigen versorgt wird, ändert nichts an einer sonst vorliegenden wirtschaftlichen Bedürftigkeit.[60]
  • Der Betroffene darf selbst nicht gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben (§ 16 Abs. 2 StrRehaG), indem er etwa intensiv mit dem Ministerium für Staatssicherheit zusammen gearbeitet hat und dies schwerwiegende Folgen für Dritte hatte.
  • Die Opferrente wird nicht gewährt, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und die Verurteilung in einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister enthalten ist (§ 17a Abs. 7 StrRehaG). Anlass für diese durch das Gesetz vom 2. Dezember 2010 eingefügte Regelung war der Fall des mehrfach wegen schwerster Gewaltverbrechen verurteilten Frank Schmökels, der in der DDR aufgrund versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts in Haft gesessen und deshalb Opferrente beantragt hatte.[61]

Die Opferrente wird erst nach erfolgreicher Rehabilitierung ausgezahlt. Wurde der Antrag bei der für die Opferrente zuständigen Behörde bereits gestellt, bevor das Rehabilitierungsgericht rechtskräftig entschieden hat, ist die Opferrente ab Stellung des Rehabilitierungsantrags nachzuzahlen.[62]

Im Jahr 2010 erhielten insgesamt etwa 37.000 Personen eine Opferrente.[63]

Beratungsangebote

Beratung in rehabilitierungsrechtlichen Fragen bieten vor allem die jeweiligen Landesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen an.

Literatur

Zur strafrechtlichen Rehabilitierung
  • Michael Bruns, Michael Schröder, Wilhelm Tappert: Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – Kommentar. C.F. Müller Juristischer Verlag, Heidelberg 1993, ISBN 978-3-8114-5093-6.
  • Jürgen Herzler (Herausgeber): Rehabilitierung (StrRehaG, VwRehaG, BerRehaG) – Potsdamer Kommentar. 2. Auflage. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart etc. 1997, ISBN 3-17-013903-7.
  • Philipp Mützel: Gesetzliche Änderungen und aktuelle Probleme im Rehabilitierungsrecht. In: Zeitschrift für offene Vermögensfragen 2011, S. 106–109 (Teil 1) und S. 154–157 (Teil 2).
  • Bodo Wermelskirchen: Die Rechtsprechung zum Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz. In: Neue Justiz 2008, S. 342–348.
Zur Heimerziehung in der DDR
  • Christian Sachse: Der letzte Schliff – Jugendhilfe der DDR im Dienst der Disziplinierung von Kindern und Jugendlichen (1949–1989). Die Landesbeauftragte für Mecklenburg-Vorpommern für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR, Schwerin 2010, ISBN 978-3-933255-35-8.
  • Verena Zimmermann: Den neuen Menschen schaffen – Die Umerziehung von schwererziehbaren und straffälligen Jugendlichen in der DDR (1945 – 1990). Böhlau Verlag, Köln etc. 2004, ISBN 3-412-12303-X.

Weblinks

Gesetzestext, amtliches Merkblatt, Antragsformular
Weitere Informationen

Einzelnachweise

  1. Jenaer Zentrum für empirische Sozial- & Kulturforschung: Zur sozialen Lage der Opfer des SED-Regimes in Thüringen – Forschungsbericht im Auftrag des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit. Jena 2008, S. 9.
  2. Bezirksgericht Potsdam, Beschluss vom 3. Juli 1991, Aktenzeichen: 2 BSK 83/90, veröffentlicht in: Zeitschrift für Vermögens- und Immobilienrecht (VIZ) 1992, S. 117.
  3. Vgl. Zweites Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für die Opfer der politischen Verfolgung in der DDR vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I, S. 2662).
  4. a b c d Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 7. Dezember 1999, Aktenzeichen: 2 BvR 1533/94, veröffentlicht auch in: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) Band 101, S. 275.
  5. a b Bundesverfassungsgericht (Kammer), Beschluss vom 19. Oktober 2004, Aktenzeichen: 2 BvR 779/04, veröffentlicht in: Landes- und Kommunalverwaltung 2005, S. 116.
  6. Landgericht Berlin, Beschluss vom 24. November 1993, Aktenzeichen: (552 Rh) 3 Js 66/90 (1121/92), veröffentlicht in: Christiaan F. Rüter: DDR-Justiz und NS-Verbrechen. Band 3. K.G. Saur, München 2003, ISBN 3-598-24613-7, Nr. 1087b (S. 489).
  7. Vgl. Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 14. September 1994, Aktenzeichen:  II WsRH 79/94, veröffentlicht in: Zeitschrift für Vermögens- und Immobilienrecht (VIZ) 1995, S. 122.
  8. Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 18. Dezember 1995, Aktenzeichen: 1 Ws Reh 97/95, veröffentlicht in: Zeitschrift für Vermögens- und Immobilienrecht (VIZ) 1996, S. 237.
  9. Friedrich-Christian Schroeder: Zur rehabilitationsrechtlichen Beurteilung von DDR-Verurteilungen wegen Fahnenflucht. In: Juristenzeitung 1993, S. 583–584; Peter König: Zur Frage, inwieweit die Verurteilung eines früheren Angehörigen der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR wegen Fahnenflucht rehabilitierungsfähig sein kann. In: Juristische Rundschau 1993, S. 303–305.
  10. Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 14. September 2009, Aktenzeichen: 1 Ws Reha 22/09.
  11. Sven Korzilius: Asozialität mit Tradition – Die Entstehung und Entwicklung des § 249 StGB der DDR. In: Horch und Guck Heft 2/2008, S. 14–19.
  12. Kammergericht, Beschluss vom 16. November 1993, Aktenzeichen: 5 Ws 355/93 REHA, veröffentlicht in: Zeitschrift für Vermögens- und Immobilienrecht (VIZ) 1994, S. 207; ähnlich Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 27. Januar 1994, Aktenzeichen: 1 Ws Reh 170/93, veröffentlicht in: Zeitschrift für Vermögens- und Immobilienrecht (VIZ) 1994, S. 259.
  13. Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 1995, Aktenzeichen: 1 Ws (Reha) 112/94, veröffentlicht in: Zeitschrift für Vermögens- und Immobilienrecht (VIZ) 1995, S. 318.
  14. Begründung der Bundesregierung zu § 1 Abs. 5 StrRehaG, Bundestags-Drucksache 12/1608, S. 18 (unter Nr. 18.).
  15. Michael Bruns, Michael Schröder, Wilhelm Tappert: Bereinigung von Justiz-Unrecht der DDR – Das neue Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (Teil 1). In: Neue Justiz 1992, S. 394–399.
  16. Landgericht Magdeburg, Beschluss vom 3. Januar 2007, Aktenzeichen: Reh 5642/06 u.a., veröffentlicht in: Zeitschrift für offene Vermögensfragen 2009, S. 39.
  17. Rainer Hausmann: Anspruch auf Rückgabe des zwischen 1945 und 1949 in der sowjetischen Besatzungszone enteigneten Vermögens kraft strafrechtlicher Rehabilitierung? In: Carl-Eugen Eberle: Festschrift für Winfried Brohm zum 70. Geburtstag. Verlag C.H. Beck, München 2002, ISBN 3-406-49148-0, S. 331–350; Johannes Wasmuth: Strafrechtliche Verfolgung der „Großgrundbesitzer“, „Junker“ und „Feudalherren“ mit Höfen über 100 ha im Rahmen der „Demokratischen Bodenreform“. In: Zeitschrift für offene Vermögensfragen 2010, S. 283–289.
  18. Bundesverfassungsgericht (Kammer), Beschluss vom 15. Dezember 2008, Aktenzeichen: 2 BvR 2462/07, veröffentlicht in: Neue Justiz 2009, S. 308 (mit Anmerkung von Philipp Mützel).
  19. Landgericht Dresden, Beschluss vom 24. August 2009, Aktenzeichen: BSRH 22/06, veröffentlicht in: Neue Justiz 2010, S. 219 (mit Anmerkung von Philipp Mützel); Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 26. November 2010, Aktenzeichen: 1 Reha Ws 98/09 (beide Entscheidungen in gleicher Sache); Kammergericht, Beschluss vom 24. Juni 2010, Aktenzeichen: 2 Ws 191/10 REHA, veröffentlicht in: Zeitschrift für offene Vermögensfragen 2010, S. 308 (mit ablehnender Anmerkung von Johannes Wasmuth: Missbrauch der KRD Nr. 38 zur Durchführung der „demokratischen Wirtschaftsreform“ in Ost-Berlin – Zugleich eine Besprechung des Beschlusses des KG vom 24. Juni 2010 – 2 Ws 191/10 – REHA. In: Zeitschrift für offene Vermögensfragen 2010, S. 290–295).
  20. Richtlinien zum sächsischen Volksentscheid vom 21. Mai 1946, abgedruckt in: Schönfelder II: Zivil-, Wirtschafts- und Justizgesetze – Ergänzungsband für die neuen Bundesländer. 41. Auflage (Loseblatt). Verlag C.H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-46010-4, Nr. 231.
  21. Johannes Wasmuth: Missbrauch der KRD Nr. 38 zur Durchführung der „demokratischen Wirtschaftsreform“ in Ost-Berlin – Zugleich eine Besprechung des Beschlusses des KG vom 24. Juni 2010 - 2 Ws 191/10 - REHA. In: Zeitschrift für offene Vermögensfragen 2010, S. 290–295.
  22. Johannes Wasmuth: Notwendige Klarstellungen zu den SMAD-Befehlen Nr. 124 und 64. In: Zeitschrift für offene Vermögensfragen 2011, S. 102–105; Johannes Wasmuth, Julius Albrecht Kempe: Schwerwiegende rechtsstaatliche Defizite der Rechtsprechung strafrechtlicher Rehabilitierungsgerichte bei der Aufarbeitung von Repressionsunrecht infolge des sächsischen Volksentscheids. In: Zeitschrift für offene Vermögensfragen 2009, S. 232–251; zu Ost-Berlin: Johannes Wasmuth, Stefan von Raumer: Zum Strafcharakter der Verfolgung Industrieller und Gewerbetreibender als Kriegs- und Naziverbrecher in Ost-Berlin. In: Zeitschrift für offene Vermögensfragen 2006, S. 103–111.
  23. Thomas Gertner, Sylvia von Maltzahn: UN-Menschenrechtsausschuss – ein weiterer Weg für SBZ-Verfolgungsopfer. In: DerRechtsstaat.de.
  24. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Beschluss vom 2. März 2005, Aktenzeichen: 71916/01 u.a. – von Maltzan/Deutschland, veröffentlicht in: Neue Juristische Wochenschrift 2005, S. 2530.
  25. a b c Bundesverfassungsgericht (Kammer), Beschluss vom 13. Mai 2009, Aktenzeichen: 2 BvR 718/08, veröffentlicht in: Neue Justiz 2010, S. 175 (mit Anmerkung von Philipp Mützel).
  26. a b c d Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 17. September 2010, Aktenzeichen: 1 Ws Reha 50/10.
  27. Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965 (Gesetzblatt der DDR, Teil II, S. 368).
  28. a b Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 17. Mai 2011, Aktenzeichen: 1 Ws Reha 7/11.
  29. Oberlandesgericht Saarbrücken, Entscheidung vom 25. Februar 1965, Aktenzeichen: 4 U 27/64, veröffentlicht in: Rechtsprechung zum Wiedergutmachungsrecht (RzW) 1965, S. 418.
  30. Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 5. Dezember 1995, Aktenzeichen: 1 Ws Reh 185/95, veröffentlicht in: Zeitschrift für Vermögens- und Immobilienrecht (VIZ) 1996, S. 303.
  31. Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 21. Juli 2008, Aktenzeichen: 1 Ws Reha 10/08, veröffentlicht in: Zeitschrift für offene Vermögensfragen 2009, S. 134.
  32. a b Kammergericht, Beschluss vom 6. August 2010, Aktenzeichen: 2 Ws 28/10 REHA, veröffentlicht in: Zeitschrift für offene Vermögensfragen 2010, S. 306.
  33. a b Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 14. April 2011, Aktenzeichen: 2 Ws (Reh) 96/11.
  34. Landgericht Berlin, Beschluss vom 1. Juli 2010, Aktenzeichen: (551 Rh) 3 Js 1309/09 (822/09); Landgericht Erfurt, Beschluss vom 6. Dezember 2012, Aktenzeichen: 1 Reha 101/09.
  35. a b c Landgericht Erfurt, Beschluss vom 6. Dezember 2010, Aktenzeichen: 1 Reha 101/09.
  36. Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 10. August 2010, Aktenzeichen: 1 Ws Reha 43/10.
  37. Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 16. September 2010, Aktenzeichen: 1 Reha Ws 135/10.
  38. Verwaltungsgericht Meiningen, Beschluss vom 3. April 2008, Aktenzeichen: 8 K 222/06 Me.
  39. Kammergericht, Beschluss vom 9. September 2010, Aktenzeichen: 2 Ws 351/09 REHA.
  40. Kammergericht, Beschluss vom 16. Juni 2011, Aktenzeichen: 2 Ws 351/09 REHA, veröffentlicht in: Zeitschrift für offene Vermögensfragen 2011, S. 166.
  41. a b Philipp Mützel: Gesetzliche Änderungen und aktuelle Probleme im Rehabilitierungsrecht – Teil 1. In: Zeitschrift für offene Vermögensfragen 2011, S. 106–109.
  42. a b Kammergericht, Beschluss vom 15. Dezember 2004, Aktenzeichen: 5 Ws 169/04 REHA, veröffentlicht in: Neue Justiz 2005, S. 469.
  43. a b Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 27. Oktober 2010, Aktenzeichen: I WsRH 33/10.
  44. Kammergericht, Beschluss vom 6. März 2007, Aktenzeichen: 2/5 Ws 246/06 REHA, veröffentlicht in: Neue Justiz 2007, S. 424
  45. Begründung der Bundesregierung zu § 2 Abs. 2 StrRehaG, Bundestags-Drucksache 12/4994, S. 54 (unter Nr. 5)
  46. Philipp Mützel: Anmerkung zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 718/08. In: Neue Justiz 2010, S. 175–176.
  47. Landgericht Berlin, Beschluss vom 1. Juli 2010, Aktenzeichen: (551 Rh) 3 Js 1309/09 (822/09).
  48. Landgericht Erfurt, Beschluss vom 6. Dezember 2010, Aktenzeichen: 1 Reha 101/09; Philipp Mützel: Anmerkung zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Mai 2009, Aktenzeichen: 2 BvR 718/08. In: Neue Justiz 2010, S. 175–176.
  49. Kai Mudra: Kaum Chancen für DDR-Heimkinder auf Rehabilitierung. In: Thüringer Allgemeine vom 21. September 2010; Michael Falgowski: „Ich habe nur geheult.“ In: Mitteldeutsche Zeitung vom 26. Januar 2010.
  50. Johannes Wasmuth: Keine Sternstunde des Rechtsstaats – Zwei Jahrzehnte Aufarbeitung von SED-Unrecht. In: Juristenzeitung 2010, S. 1133–1142.
  51. a b c Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 3. September 2009, Aktenzeichen: 1 Ws Reha 15/09.
  52. Landgericht Berlin, Beschluss vom 9. August 2000, Aktenzeichen: (551/550 Rh) 3 Js 300/99 (294/99), veröffentlicht in: Neue Justiz 2000, S. 611.
  53. Landgericht Berlin, Beschluss vom 11. Juni 1998, Aktenzeichen: (551 Rh) 4 Js 22/98 (358/97), veröffentlicht in: Zeitschrift für Vermögens- und Immobilienrecht (VIZ) 1999, S. 693.
  54. Bundesverfassungsgericht (Kammer), Beschluss vom 13. Mai 2009, Aktenzeichen: 2 BvR 718/08, veröffentlicht in: Landes- und Kommunalverwaltung 2009, S. 315.
  55. Überblick bei: Bodo Wermelskirchen: Die Rechtsprechung zum Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz. In: Neue Justiz 2008, S. 342–348.
  56. Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Berlin.
  57. Karl Heinz Gössel, in: Ewald Löwe, Werner Rosenberg: Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz. Band 5. 25. Auflage, De Gruyter Verlag, Berlin etc. 1997, ISBN 3-89949-144-0, Vor § 359 Randnummer 182.
  58. Kammergericht, Beschluss vom 22. Februar 2010, Aktenzeichen: 2 Ws 278/09 REHA, veröffentlicht in: Neue Justiz 2010, S. 483 (mit Anmerkung von Philipp Mützel).
  59. Begründung der Bundesregierung zur Änderung von § 17a StrRehaG, Bundestags-Drucksache 17/3233, S. 9.
  60. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Juli 2011, Aktenzeichen: 4 StR 548/10.
  61. Schmökel erhält keine Opferrente. In: Der Tagesspiegel vom 11. April 2009; Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 8. April 2009, Aktenzeichen: I WsRH 5/09, veröffentlicht in: Neue Justiz 2009, S. 395 (mit Anmerkung von Philipp Mützel).
  62. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. August 2010, Aktenzeichen: 4 StR 646/09, veröffentlicht in: Neue Juristische Wochenschrift 2011, S. 322.
  63. Opferrente für knapp 37.000 frühere DDR-Häftlinge. In: Leipziger Volkszeitung vom 14. März 2010.
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