- Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle
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Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) ist in Deutschland die verantwortliche Stelle für die Altersfreigabe von Computerspielen. Die USK-Kennzeichnungen finden sich aber auch auf Spielen in der Schweiz oder Österreich, da für den deutschsprachigen Raum oft nur eine Version produziert wird, sie haben in diesen Ländern aber keine Gültigkeit, da in diesen das PEGI-System verwendet wird.
Träger der USK ist seit dem 31. Mai 2008 die Freiwillige Selbstkontrolle Unterhaltungssoftware GmbH in Berlin. Geschäftsführer ist Felix Falk. Als Gesellschafter der GmbH fungieren der Bundesverband Interaktive Unterhaltungssoftware e.V. (BIU) und der Bundesverband der Entwickler von Computerspielen G.A.M.E. e.V. Gemäß dem Prinzip einer halbstaatlichen Selbstkontrolle gewährleistet die USK die Organisation der Prüfungen, die jeweiligen Altersentscheidungen fällen jedoch von den Ländern benannte Sachverständige in Zusammenarbeit mit dem ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden bei der USK. Die USK hat seit ihrer Gründung 1994 über 30.000 Spieletitel auf ihre Kinder- und Jugendtauglichkeit überprüft. Im Jahr 2010 wurden insgesamt 2844 Prüfungen durchgeführt.[2]
Inhaltsverzeichnis
Bedeutung der Freigaben
Waren die Freigaben der USK anfangs Empfehlungen, so sind es seit der Novelle des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) 2003 verpflichtende Alterseinstufungen, die sowohl auf der Verpackung des Spiels als auch auf dem Datenträger deutlich erkennbar abgedruckt sein müssen. Die Altersstufen sind im JuSchG in §14, Absatz 2 festgeschrieben. Gemäß JuSchG darf Jugendlichen in der Öffentlichkeit ein Spiel nur dann zugänglich gemacht werden, wenn es für die entsprechende Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet ist. Dies betrifft vor allem die im Einzelhandel vertriebenen Datenträger mit Spielen. Die Spiele dürfen offen zum Verkauf ausgelegt und angeboten werden, sofern bei der Abwicklung eines Kaufs das Alter des Käufers überprüft wird.
Eine verschärfte Regelung gilt für Spiele ohne Jugendfreigabe (18): sie sind vom Versandhandel und vom Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen (zum Beispiel Verkaufsstand oder Kiosk) ausgeschlossen. Das Gesetz definiert den Begriff Versandhandel als ein Geschäft ohne persönlichen Kontakt, bei dem nicht sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt (§ 1, Abs. 4, JuSchG). Versandhändler, die eine Altersverifikation ihrer Kunden durchführen (beispielsweise per Postident-Verfahren), sind somit von dieser Regelung nicht erfasst. Nicht gekennzeichnete Spiele werden grundsätzlich wie Spiele ohne Jugendfreigabe (18) behandelt (§ 12, Abs. 3, JuSchG). Da diese keine Rechtssicherheit genießen, können diese von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert werden. Der Handel in Deutschland bietet fast nur von der USK gekennzeichnete Spiele an.
Von den Einschränkungen gänzlich ausgeschlossen sind Spiele zu Informations-, Illustrations- oder Lehrzwecken, die als Info- oder Lehrprogramm gekennzeichnet sind, sofern sie „offensichtlich nicht die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen“ (§ 14, Abs. 7, JuSchG). Im Zweifelsfall entscheidet die oberste Landesbehörde darüber und kann nach eigenem Ermessen Kennzeichnungen widerrufen.
Bis zum 1. Juni 2009 wurden folgende Kennzeichnungen verwendet: (Die Größe der Logos wurde mehrfach vergrößert, zuletzt etwa 1,5×1,5 cm, diagonal 2 cm, früher unter 1×1 cm und auf der Rückseite der Verpackung, aktuell auf 3,5×3,5 cm, diagonal 4,7 cm, und dann erst durch die neuen Logos ersetzt.)
Prüfverfahren
Spielehersteller können ihre Produkte bei der USK gegen Gebühr einstufen lassen. Dieses Verfahren führt zu einer der fünf Kennzeichnungen gemäß JuSchG. Das Prüfgremium unter dem Vorsitz des ständigen Vertreters der Obersten Landesjugendbehörden hat auch die Möglichkeit, die Kennzeichnung zu verweigern, zum Beispiel, wenn es zur Auffassung gelangt, das geprüfte Medium sei schwer jugendgefährdend oder erfülle einen Straftatbestand (beispielsweise Gewaltverherrlichung). In solchen Fällen erfolgt oftmals eine Indizierung des Spiels durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM). Erhält ein Spiel dagegen ein Kennzeichen der USK, so kann es seit der Novelle des JuSchG 2003 nicht mehr indiziert werden.
Bei der USK werden die Spiele einzeln von den Sichtern mithilfe von Lösungshilfen und Zusatzmaterial der Einreicher durchgespielt und für das Gutachtergremium eine Präsentation mit besonderem Schwerpunkt auf jugenschutzrelevanten Inhalten erstellt. Die Sichter stehen den Gutachtern für alle offenen Fragen zu Verfügung. Gutachter können auf Wunsch auch einzelne Spielabschnitte selber spielen, um sich ein genaueres Bild zu machen. Dieses Verfahren gilt als das gründlichste weltweit.
Der Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden (OLJB), die federführend für den Jugendschutz sind, wirkt in den Gutachtergremien der USK mit und erteilt auf dieser Grundlage die Altersfreigaben. Die Gutachterinnen und Gutachter sind unabhängig. Sie haben zum Beispiel als Pädagogen, Journalisten, Sozialwissenschaftler oder Jugendbeauftragter Erfahrungen in der Kinder-/Jugendarbeit, sind am interaktiven Medium interessiert und weder in Hard- noch Softwareindustrie beschäftigt.
Die USK überprüft nur Spiele, welche auf physischen Datenträgern vorgelegt werden. Werden Spiele online, kostenlos oder gegen Gebühr als Download vertrieben, so gelten die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. So wurde zum Beispiel der kostenlose Comic-Egoshooter World of Padman von der USK nicht eingestuft. Für Vertrieb über das Internet und gleichzeitigen Verkauf als Datenträger (zum Beispiel Steam) resultieren hieraus verschiedene unbeantwortete Rechtsfragen. Die USK arbeitet jedoch darauf hin, ihre Kompetenzen auch auf online vertriebene Spiele auszuweiten.[3]
Kritik am Freigabesystem
Von verschiedenen Seiten wird kritisiert, dass Medien, die jugendgefährdend oder nach §15, Abs. 2, Nr. 1–5 JuSchG als „schwer jugendgefährdend“ eingestuft wurden, von der USK keine Kennzeichnung erhalten.[4] Diese Medien können durch die BPjM indiziert werden, schwer jugendgefährdende Medien müssen laut §15, Abs. 2 wie indizierte Werke behandelt werden. Kritiker führen nun an, dass diese Werke dennoch, mit den in §15, Abs. 1, Nr. 1–7 beschrieben Auflagen in Deutschland vertrieben werden könnten, beispielsweise als Grauimporte. Auch ein Kauf „hinter der Grenze oder im Internet“ sei denkbar.[5]
Andererseits wird besonders von Seiten der Spieler kritisiert, dass Hersteller in vielen Fällen unter Anwendung von Selbstzensur eine Version ihres Produkts speziell für den deutschen Markt programmieren, um damit einer Verweigerung der USK-Kennzeichnung und der darauf oft folgenden Indizierung durch die BPjM zu entgehen.[6] Die Änderungen umfassen oft die Entfernung jeglicher Darstellung von Blut, die Beschneidung von Zwischensequenzen bis hin zur Abänderung der Hintergrundgeschichte (Beispiel: Soldier of Fortune II).[7] Dass unter der Vorgabe des Jugendschutzes dabei meistens solche Produkte abgeändert werden, die sich von vornherein ausdrücklich an ein erwachsenes Publikum richten, und erst zensierte Spiele die USK-Einstufung „Keine Jugendfreigabe“ erhalten, wird als widersinnig empfunden.[8][9]
Spiele, denen die USK eine Einstufung verweigert, werden oft nicht mehr in Deutschland veröffentlicht, da die dann drohende Indizierung die Bewerbung und den offenen Verkauf des Produkts verbietet. Eine Indizierung wirkt sich somit in der Regel negativ auf den kommerziellen Erfolg eines Computerspiels aus. Ein Beispiel hierfür ist der Titel Gears of War. Der Verleger Microsoft führte an, dass eine zensierte Version die Erwartungshaltung der Spieler in Deutschland an das hohe Niveau des Spieles nicht mehr erfülle. Auch sei die Kompatibilität über den Mehrspieler-Onlinedienst der Spielkonsole durch die nötigen tiefen Eingriffe dann nicht mehr gewährleistet.[10]
Ähnliche Organisationen
Weitere Organisationen der freiwilligen Selbstkontrolle, die durch Ermächtigung der obersten Landesbehörden (§ 14 Abs. 6) verbindliche Kennzeichnungen im Sinne des Jugendschutzgesetzes vergeben, sind die FSK für Filme und die ASK für Automatenspiele.
In den meisten anderen Ländern Europas werden Spiele mit den unverbindlichen Empfehlungen der PEGI gekennzeichnet. In den USA bewertet das ESRB die Eignung von Computerspielen für Kinder und Jugendliche.
Siehe auch
- Kategorie:Computerspiel nach USK-Einstufung, eine Sortierung von Computerspiel-Artikeln nach Spielbewertung
Weblinks
- Offizielle Internetpräsenz
- Weitere Infos über die USK (inkl. Schaubild Prüfverfahren)
- Interview mit USK-Sichter Klingelstein
- Ausführliches Interview als Audiofile mit USK-Sichter Marek Klingelstein über die USK
- Interview mit USK-Geschäftsführer Dr. Klaus Spieler
- Interview mit dem Leiter der USK-Testabteilung Marek Brunner
Einzelnachweise
- ↑ USK präsentiert sich mit komplettem Neuauftritt 17. August 2010
- ↑ "Jahresbilanz 2010: Das 30.000ste Verfahren ist erreicht" auf usk.de Abgerufen am 20. Februar 2011
- ↑ Stefan Krempl: USK arbeitet an Alterskennzeichen für Online-Spiele. In: Heise online. 13. Mai 2009, abgerufen am 23. Mai 2009: „Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) will das bestehende System für Altersfreigaben für Spiele, die auf DVD oder CD-ROM vertrieben werden, ins Internet verlängern.“
- ↑ Grundsätze der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle §12 Abs.5
- ↑ Titus Arnu: „Der Club der Bedenkenträger“, Süddeutsche Zeitung, 2. Dezember 2006
- ↑ „Sin Episodes: Emergence – USK verweigert Siegel“ auf GameStar.de
- ↑ medienzensur.de: deutsche Zensurpraxis bei PC-Spielen
- ↑ Telepolis: Zwei neue Horror-Games richten sich an erwachsene Spieler – und bekommen es mit der USK zu tun. Stefan Höltgen, 25. November 2007.
- ↑ Telepolis: Das beste Spiel seit "indiziert". Claus Jahnel, 12. März 2011.
- ↑ „Xbox-360-Spiel „Gears of War“ erscheint nicht in Deutschland“ auf Heise.de
Kategorien:- Deutsche Organisation
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