- Altersfreigabe
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Unter der Altersfreigabe versteht man die vom Gesetzgeber geregelte Freigabe von Filmen, Computerspielen und Musik für Kinder und Jugendliche, ab einem bestimmten Alter und unter gewissen Voraussetzungen bzw. Auflagen (zum Beispiel beim Kinobesuch), oder aber erst für Erwachsene.
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
Film
Die Altersfreigabe von Kinofilmen und Filmen, die auf Medien aller Art (wie etwa Video, DVD oder Blu-Ray Disc) verkauft werden, erfolgt in Deutschland durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK). Das Jugendschutzgesetz untersagt Erwachsenen weitgehend, Kindern und Jugendlichen völlig freien Kinozugang zu gewähren oder den Zugriff auf nicht freigegebene Video-Filme zu ermöglichen. Es unterscheidet nicht zwischen Erwachsenen und Eltern, obwohl den Eltern bisher bei Nichtbeachtung der Vorschriften kaum irgendwelche Sanktionen drohten. Allerdings haben gerade in jüngerer Vergangenheit einige Politiker deren Verantwortung bereits eingefordert und wollen auch Eltern zukünftig stärker in die Pflicht genommen sehen.
Die FSK-Freigaben lauten:
Filme, die im Kino ab 12 Jahren freigegeben sind, dürfen in Begleitung sogenannter Personensorgeberechtigter bereits von Kindern ab 6 Jahren besucht werden. Alle anderen FSK-Freigaben sind verbindlich. Wird ein Film auf einem Trägermedium veröffentlicht, so muss er entsprechend seiner FSK-Freigabe auf der Verpackung gekennzeichnet sein: "Die neuen Zeichen sind auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1200 mm² (3,46 cm x 3,46 cm) und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 mm² (1,58 cm x 1,58 cm) anzubringen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 JuSchG)."[1]
Die Freigabe „Keine Jugendfreigabe“ unterscheidet sich von der ehemals gültigen „Nicht freigegeben unter 18 Jahren“ dadurch, dass Filme mit der Freigabe „Keine Jugendfeigabe“ nicht auf den Index der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien gesetzt werden können, im Gegensatz zur „FSK nicht freigegeben unter 18 Jahren“. Filme mit dieser Freigabe dürfen dagegen indiziert werden.
Die Freigabe „Keine Jugendfreigabe“ bei Prüfungen für die Kinoauswertung unterscheidet sich von der Freigabe für den Heimvideobereich. Bei der Kinovorführung darf bei dem Film zum Erlangen der Freigabe die sog. einfache Jugendgefährdung[2] gegeben sein, im Gegensatz zum Heimvideobereich, wo gar keine Jugendgefährdung vorhanden sein darf. So lief beispielsweise der Film „Planet Terror“ im Kino mit FSK „Keine Jugendfreigabe“, wohingegen er auf DVD nur das Siegel der Juristenkommission erhielt und von der BPjM in dieser Fassung später indiziert wurde.
Filme ohne Freigabe (u. a. Importversionen) dürfen nur an Erwachsene (über 18 Jahre) verkauft werden.
Die FSK-Freigaben stellen keine Empfehlung über die besondere Eignung eines Films für eine Altersgruppe dar.
Fernsehen
Filme, die bereits beim Kinostart oder bei der Veröffentlichung auf Trägermedien durch die FSK geprüft wurden, dürfen gemäß dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nur zu bestimmten Sendezeiten ausgestrahlt werden:
- Programm mit einer Freigabe ohne Altersbeschränkung darf zu jeder Tages- und Nachtzeit gezeigt werden,
- Programm mit einer Freigabe ab 6 Jahren darf zu jeder Tages- und Nachtzeit gezeigt werden,
- Programm mit einer Freigabe ab 12 Jahren darf ab 20:00 Uhr gezeigt werden,
- Programm mit einer Freigabe ab 16 Jahren darf ab 22:00 Uhr gezeigt werden und
- Programm mit einer Freigabe ab 18 Jahren darf ab 23:00 Uhr gezeigt werden (gilt jedoch nicht für indizierte Filme).
Die Sender dürfen allerdings, wenn sie von diesen Vorgaben abweichen möchten, bei der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) einen Ausnahmeantrag stellen. Mitunter hat die Prüfung dann Schnittauflagen zur Folge. Die FSF vergibt auch Altersfreigaben für noch nicht durch die FSK geprüfte Sendungen wie beispielsweise Serien.
Kommt ein Altersnachweissystem zum Einsatz, wie zum Beispiel bei manchen Pay-TV-Sendern, so können alle FSK- oder FSF-geprüften Sendungen unabhängig von der Tageszeit und der Altersfreigabe gezeigt werden.
Videospiele
Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) ist die verantwortliche Stelle in Deutschland für die Alterskennzeichnung von Computer- und Videospielen. Die USK vergibt die Einstufungen „ab 0 freigegeben“, „ab 6 freigegeben“, „ab 12 freigegeben“, „ab 16 freigegeben“ und „ab 18“. Diese Einstufungen sind im JuSchG § 14 Abs. 2 festgeschrieben. Spiele ohne USK-Alterskennzeichnung dürfen wie ab 18 Jahren freigegebene Spiele nur an Erwachsene verkauft werden.
Juristische Prüfungen
Ergänzend zu den Altersfreigaben gibt es auch noch juristische Gutachten zu Filmen, die nicht von der FSK geprüft wurden oder deren Freigabe von der FSK – abhängig vom Trägermedium – wegen einfacher bzw. schwerer Jugendgefährdung oder strafrechtlicher Bedenken abgelehnt wurde. Dabei prüft eine Juristen-Kommission („JK“) der SPIO ein Medium darauf, ob ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz oder strafrechtliche Bedenken bestehen. Passiert ein Film das JK-Verfahren erfolgreich, so befindet sich normalerweise ein kleines rechteckiges, schwarz-weißes Zeichen mit dem Aufdruck SPIO/JK geprüft (vormals: SPIO/JK-Gutachten – strafrechtlich unbedenklich) auf der Rückseite der DVD-Hülle. Filme mit beiden Prüfzeichen der JK dürfen – ebenso wie gänzlich ungeprüfte oder die mit Keine Jugendfreigabe von der FSK geprüften – grundsätzlich nur an Erwachsene abgegeben werden. Deswegen umfasste vor einigen Jahren der JK-Aufdruck auch noch zusätzlich die Aussage Vermietung und Verkauf nur an Erwachsene, die später jedoch weggelassen wurde und dadurch bis heute für Verwirrung im Handel sorgt, da Verkaufspersonal nicht unbedingt klar ist, dass diese Medien ausschließlich für Personen ab 18 Jahren freigegeben sind.
Seit Oktober 2007 gibt es zwei unterschiedliche SPIO/JK-Freigaben mit unterschiedlicher Wirkung:[3]
- „SPIO/JK geprüft: keine schwere Jugendgefährdung“ Ein so gekennzeichnetes Medium darf analog zu Titeln mit der Freigabe FSK ab 18 bis zu einer möglichen Indizierung durch die BPjM im Handel offen ausgestellt werden; der Verkauf ist nur an Personen ab 18 Jahren erlaubt.
- „SPIO/JK geprüft: strafrechtlich unbedenklich“ Ein derartig gekennzeichnetes Medium unterliegt automatisch den Vertriebs- und Werbebeschränkungen nach § 15 JuSchG Abs. 1 Nr. 1–7; die SPIO geht somit von einer schweren Jugendgefährdung aus. Daher darf ein solches Medium nicht offen im Handel ausgestellt werden. Nur auf gezielte Nachfrage volljähriger Personen darf das Medium „unter der Ladentheke“ verkauft werden. Es ist damit indizierten Titeln gleichgestellt.
Solche JK-Prüfungen haben den Charakter eines privaten juristischen Gutachtens und schützen Filmverleiher vor einer Strafverfolgung, falls ein Gericht einen veröffentlichten Titel wegen einer Verletzung des StGB beschlagnahmen lässt. In solchen Fällen liegt ein sogenannter strafloser Verbotsirrtum vor.
Beispielsweise ließ die Verleihfirma VCL 1983 den Film Tanz der Teufel von der JK prüfen, später wurde er wegen Gewaltverherrlichung beschlagnahmt. Wäre der Film nicht von der JK geprüft worden, hätten die Verantwortlichen bei VCL wegen des Verstoßes gegen das Verbreitungsverbot für gewaltverherrlichende Medien strafrechtlich belangt werden können. Ein weiteres Beispiel ist der Horrorfilm Hostel 2. Dessen SPIO/JK-geprüfte DVD-Fassung wurde im Juni 2008 das erste bundesweit beschlagnahmte Medium, das ein JK-Prüfzeichen aufgedruckt hatte.
Derartige juristische Gutachten müssen nicht zwingend von der Juristenkommission der SPIO ausgestellt werden; grundsätzlich können die Gutachter ein oder mehrere beliebige Juristen sein. Sie sind auch nicht auf Filme beschränkt und könnten beispielsweise ebenso für von der USK nicht geprüfte (oder nicht freigegebene) Videospiele eingeholt werden. In der Praxis gehen Publisher von Computerspielen diesen Weg aber nicht. Auf Medien, die von von der SPIO unabhängigen Juristen geprüft wurden, kann sich die Kennzeichnung „Juristisch geprüft“ befinden. In ihrer Wirkung sind diese Gutachten identisch (Schutz vor Strafverfolgung des Veröffentlichenden).
Österreich
Kino
Kinofilme für alle Bundesländer außer Wien werden in Österreich von der Jugendmedienkommission des Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (BMUKK) begutachtet, deren Beschlüsse von den Bundesländern übernommen werden. Die Kommission vergibt den geprüften Titeln eine Altersempfehlung und unterscheidet folgende Abstufungen:
- „Freigegeben für alle Altersstufen“
- „Freigegeben ab 6 Jahren“
- „Freigegeben ab 10 Jahren“
- „Freigegeben ab 12 Jahren“
- „Freigegeben ab 14 Jahren“
- „Freigegeben ab 16 Jahren“
Die Freigaben und -begründungen sind online in der Filmdatenbank der Jugendmedienkommission[4] abrufbar. Zusätzlich zur Altersfreigabe kann auch eine Positivkennzeichnung ausgesprochen werden.[5]
In Wien erfolgt die Prüfung und Zulassung durch den Filmbeirat der Stadt Wien. Die Altersabstufungen stimmen mit denen der Jugendmedienkommission überein, wobei es zusätzlich die Kategorie "Freigegeben ab 8 Jahren" gibt.[6]
Die Bewertung ist im Vergleich zur deutschen FSK etwas gemäßigter, wodurch viele Filme die in Deutschland zum Beispiel ab 16 Jahren in Österreich ab 14 Jahren freigegeben sind. Diese Altersempfehlungen können von den Bundesländern entweder übernommen oder geändert werden.
Fernsehen
Gemäß ORF-Gesetz sowie gemäß dem für Privatsender geltenden Privatfernsehgesetz ist bei Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Maßnahmen dafür zu sorgen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht gesehen oder gehört werden. Die unverschlüsselte Ausstrahlung von nicht kinder- und jugendtauglichen Sendungen ist durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen.
Die drei österreichweit empfangbaren Programme ORF 1, ORF 2 und ATV sowie Puls 4 blenden diesen Vorschriften folgend während des gesamten Films neben ihrem Senderlogo einen entsprechenden Warnhinweis ein, wenn der Film nicht jugendtauglich ist. Bei den ORF-Programmen sind das „X“ für „Nicht für Kinder“ und „O“ für „Nur für Erwachsene“. ATV blendet ein „!“ (Rufzeichen) neben dem Senderlogo ein. Zwischen dem ORF und der Jugendmedienkommission besteht seit dem Juli 2001 eine Übereinkunft: Der ORF lässt diverse Filme und Serien von der Jugendmedienkommission auf ihre Kinder- bzw. Jugendtauglichkeit prüfen. Zusätzlich gibt es beim ORF noch ein „K“, welches "Für Kinder Empfohlen" signalisiert.
DVD und Video
Eine Altersfreigabe für Trägermedien findet in Österreich nicht statt. Diese weisen i. d. R. die deutschen FSK-Freigaben auf, welche jedoch keine rechtliche Bindung haben.
Videospiele
Wie auch für Filme gibt es keine verbindlichen Altersfreigaben für Computer- und Videospiele. Seit April 2003 werden Spiele aber mit den unverbindlichen Altersempfehlungen der Pan-European Game Information (PEGI) und gelegentlich auch denen, der in Deutschland geltenden, Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) gekennzeichnet. Diese Kennzeichnungen sind allerdings keine Altersfreigaben, sondern reine Empfehlungen und sind dadurch nicht verpflichtend.
Schweiz
Film und Fernsehen
Die FSK-Altersfreigaben werden in der Schweiz meistens übernommen.
Zum Teil werden in der Schweiz für einige Kantone aber auch eigene Altersfreigaben erstellt, die sich mitunter ganz erheblich von der deutschen FSK-Freigabe unterscheiden. Zum Beispiel ist der Kinderfilm 2 kleine Helden von der FSK ohne Altersbeschränkung freigegeben worden, während er in der Schweiz eine Altersfreigabe ab 10 Jahren hat.
Videospiele
Seit April 2003 werden Computer- und Videospiele mit den unverbindlichen Freigaben der Pan-European Game Information (PEGI) gekennzeichnet. Verbindliche Altersfreigaben gibt es nicht.
Frankreich
Film und Video
In Frankreich gibt es eine gesetzliche Vorlagepflicht für alle Filme. Die Altersfreigaben werden von der „Commission de Classification des Œuvres Cinematographiques“ ausgesprochen, in der Prüfer aus Ministerien, Beschäftigte aus der Filmwirtschaft und Fachleute aus der Jugendpsychologie vertreten sind. Der zuständige Kultusminister hat das Recht, erteilte Freigaben zu revidieren, was nicht selten auf die niedrigere Freigabe hin auch getan wird.
Insgesamt ist man Frankreich in Bezug auf Altersfreigaben weitaus weniger restriktiv, als etwa in Deutschland oder Irland: Ca. 70% aller Filme werden mit der Kennzeichnung „ohne Altersbeschränkung“ versehen, darunter zahlreiche Filme, die zum Beispiel in Deutschland erst ab 16 Jahren freigegeben sind (zum Beispiel Eyes Wide Shut von Stanley Kubrick). Die weiteren Stufen sind „ab 12 Jahre“, unter die auch Filme wie Rambo II oder Starship Troopers fallen, die in Deutschland ab 18 Jahren freigegeben sind bzw. auf der Liste der jugendgefährdenden Medien stehen, und „ab 16 Jahre“. Letztere Freigabe wird allerdings nur äußerst selten vergeben. Auch für den Videobereich gibt es eine gesetzliche Vorlagepflicht, die jedoch in der Praxis nicht erfolgt.
Vereinigte Staaten
Film und Fernsehen
In den USA ist die MPAA (Motion Picture Association of America) für die Einstufung von Filmen zuständig. Die MPAA setzt sich aus Vertretern der Filmbranche, der Politik, der Wirtschaft und einiger Religionsgemeinschaften zusammen. Deren aktuelle Einstufungen für Altersfreigaben lauten:
- G (General Audience: für alle Altersstufen geeignet)
- PG (Parental Guidance Suggested: Begleitung eines Erwachsenen empfohlen)
- PG-13 (Parents Strongly Cautioned: verschärfte Warnung von PG)
- R (Restricted: unter 17 Jahren nur in Begleitung eines Erwachsenen)
- NC-17 (No One 17 And Under Admitted: ab 18 Jahren; ehemalige Bezeichnung: X, siehe X-Rating).
Das MPAA-System unterscheidet sich insofern deutlich vom deutschen FSK-System, als dass mit Ausnahme der NC-17-Filme alle Filme grundsätzlich von Kindern und Jugendlichen jeglichen Alters gesehen werden dürfen. Es wird höchstens die Begleitung durch Erwachsene vorgeschrieben (R) oder empfohlen (PG, PG-13).
Bevor in den USA diese Alterseinschränkungen eingeführt wurden, waren sämtliche Filme für alle Leute freigegeben, sofern die Filme den Bestimmungen des Hays Codes entsprachen.
Die PG-13-Wertung wurde auf Druck der Produzenten des Films Indiana Jones und der Tempel des Todes 1984 neu eingeführt, um eine bessere Abstufung zwischen PG und R zu erreichen, die einerseits den Schutzinteressen der Eltern entspricht, andererseits den wirtschaftlichen Interessen der Filmwirtschaft, da Jugendliche selten mit ihren Eltern ins Kino gehen, wie es bei der R-Wertung nötig wäre.
Eine Altersfreigabe durch die MPAA ist in den USA nicht verbindlich vorgeschrieben. Allerdings führt ökonomischer Druck zur Veröffentlichung der meisten Filme im Kino mit R oder niedriger, da ungeprüfte oder NC-17-Filme nur von wenigen Kinos gezeigt und von vielen Medien nicht beworben werden. Auf VHS oder DVD hingegen ist eine ungeprüfte Veröffentlichung („Unrated“) normal und unterliegt keinerlei Werbe- oder Handelsbeschränkungen.
Videospiele
Wie im Großteil Europas gibt es in den USA keine verbindlichen Altersfreigaben für Computer- und Videospiele. Das Entertainment Software Rating Board (ESRB) vergibt aber ähnlich wie die PEGI unverbindliche Altersempfehlungen für Spiele.
Vereinigtes Königreich
Film und Fernsehen
In Großbritannien ist das BBFC (British Board of Film Classification) für die Alterseinstufungen („Classification“) zuständig. Seine Einstufungen lauten folgendermaßen:
- U (Universal: für alle Altersstufen geeignet)
- UC (für Vorschulkinder geeignet)
- PG (Parental Guidance: für jüngere Kinder nicht geeignet)
- 12A (wird nur bei Kinofilmen verwendet; unter 12 Jahren, jedoch nur in Begleitung eines Erwachsenen)
- 12 (ab 12 Jahren)
- 15 (ab 15 Jahren)
- 18 (ab 18 Jahren)
- R18 (Restricted 18: Pornografie; darf nur in speziellen Geschäften [beispielsweise in Sex-Shops] vertrieben werden)
Damit ein Film im Vereinigten Königreich verkauft werden darf, muss er eine BBFC-Freigabe haben. Die BBFC kann, auch bei einer Ab-18-Freigabe, Schnitte oder Zensuren verlangen. Weigert sich der Anbieter, entsprechende Kürzungen vorzunehmen, oder verweigert die BBFC grundsätzlich eine Freigabe, gilt der betroffene Film als verboten und darf nicht verkauft werden.
Hongkong
Film und Fernsehen
In Hongkong ist die Film Censorship Authority (FCA) verantwortlich für die Altersfreigabe von Filmen. Allerdings zählen die Altersfreigaben nicht für den Rest Chinas. Es werden vier Kategorien unterschieden:
- I - Freigegeben für alle Altersklassen
- IIA - Nicht für Kinder geeignet
- IIB - Nicht für Kinder freigegeben
- III - Freigegeben ab 18 Jahren
Werbematerial, Poster und Verpackungen für Filme, die für Personen ab 18 Jahren freigegeben wurden, müssen von der Film Censorship Authority (FCA) überprüft und genehmigt werden, bevor sie veröffentlicht werden.
Italien
Film und Fernsehen
- T - Freigegeben für alle Altersklassen
- VM14 - Keine Personen unter 14 Jahren zugelassen
- VM18 - Keine Personen unter 18 Jahren zugelassen
Japan
Film und Fernsehen
- G - Für allgemeine Betrachtung
- PG12 - Kontrolle durch die Eltern für Personen unter 12 Jahre alt
- R15 - Keine Personen unter 15 Jahren zugelassen
- R18 - Keine Personen unter 18 Jahren zugelassen
Taiwan
Film und Fernsehen
- 普遍級 Pǔbiànjí (grün) – Für allgemeine Betrachtung
- 保護級 Bǎohùjí (blau) – Nicht für Kinder unter 6 Jahren; von 6–12 Jahren nur in Begleitung von Eltern, Lehrern oder Volljährigen.
- 輔導級 Fǔdǎojí (gelb) – Nicht für Kinder unter 12 Jahren; von 12–18 Jahren nur mit Erlaubnis von Eltern oder Lehrern.
- 限制級 Xiànzhìjí (rot) – Keine Personen unter 18 Jahren zugelassen
Die Kennzeichnungen werden im Normalfall durch die Abkürzungen 普, 護, 輔 und 限 zusammen mit der entsprechenden Farbe dargestellt.
Weblinks
- Vergleich der Zensur und Altersfreigaben verschiedener Länder
- Infos über Zensur, Jugendschutz und Medienrecht
- Detaillierte Erklärungen der MPAA zu ihren Wertungen (englisch)
- Merkblatt zur Kennzeichnung der FSK-Kennzeichen (PDF-Datei; 133 kB)
Einzelnachweise
- ↑ Neue Kennzeichnung der FSK.
- ↑ Begriff der Jugendgefährdung laut BPjM
- ↑ Statut der Juristenkommission mit Stand 19. Oktober 2007.
- ↑ Filmdatenbank der Jugendmedienkommission.
- ↑ Jugendmedienkommission beim BMUKK.
- ↑ Gesetz betreffend die Regelung des Kinowesens (Wiener Kinogesetz 1955) § 11. Jugendmedienkommission beim BMUKK.
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