Versandhandel

Versandhandel

Der Versandhandel (auf neudeutsch oft auch als Mailorder bezeichnet) ist eine Art des Einzelhandels (Distanzhandels), bei dem die Produkte per Katalog, Prospekt, Internet, Fernsehen oder Vertreter angeboten werden.

Die Bestellung der gewünschten Produkte kann mündlich (z. B. per Telefon oder Vertreter), schriftlich (z. B. per Brief oder Fax) oder online getätigt werden. Die anschließende Bezahlung kann per Kreditkarte, Nachnahme, Vorabüberweisung, Lastschrift oder auf Rechnung erfolgen. Entsprechend der rasant zunehmenden Bedeutung des Internets als Vertriebskanal gewinnen elektronische Zahlungssysteme an Bedeutung. Die Bonität des Kunden kann das Versandunternehmen vorab bei Wirtschaftsauskunfteien erfragen. Rechtliche Grundlage für den Versandhandel ist in Deutschland das Fernabsatzrecht.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte des Versandhandels in Deutschland

Als besondere Form des Einzelhandels kam der Versandhandel gegen Ende des 19. Jahrhunderts auf, zunächst für den Vertrieb von speziellen Artikeln für die ländlichen Gebiete. Mit der Herausgabe seiner ersten Waren-Kataloge im Jahr 1886 ist Ernst Mey als Begründer des deutschen Versandhandels zu betrachten. Ihm folgte August Stukenbrok Einbeck (ASTE), der ab 1888 in Einbeck einen Fahrradversandhandel betrieb.

In der Weimarer Republik erweiterte sich das Sortiment und viele noch heute bestehende Versandhändler wurden gegründet: Baur Versand in Burgkunstadt (1925), Versandhaus Klingel in Pforzheim (1925), Wenz (1926), Quelle in Fürth (1927), Schöpflin in Lörrach (1929) und Bader Versand in Pforzheim (1929). Nach dem Zweiten Weltkrieg begann in der Bundesrepublik eine weitere Gründungswelle: Otto-Versand in Hamburg (1949), Neckermann Versand in Frankfurt am Main (1950) und Schwab Versand in Hanau (1955).

Durch das Wirtschaftswunder und die immer größer werdende Kundenzahl wuchs der Versandhandel und die Sortimente wurden stetig erweitert. Zudem wurden spezialisierte Versandhändler gegründet: Heine Versand in Karlsruhe (1951) und Junghans-Wollversand in Aachen (1954). Der Anteil am gesamten Einzelhandelsumsatz in den 1960er Jahren betrug für die Versandhandelsunternehmen bis zu 5 Prozent.

Aufgrund der konjunkturellen Situation in den 1970er Jahren wurden mehrere Versandhändler aufgekauft. So erwarb Karstadt den Neckermann-Versand, der Otto-Versand übernahm den Heine-Versand und Schwab-Versand und bereits 1964 kaufte die Quelle-Gruppe Schöpflin auf. Zudem begannen die großen Versandhändler mit dem Ausbau von Logistikzentren und eigenen Transportsystemen, um die Transport- und Postgebühren an die Deutsche Bundespost zu minimieren (siehe: Hermes Europe).

1997 wurde die Quelle-Gruppe zweitgrößter Aktionär der Karstadt AG (mit Neckermann-Versand). Der Quelle-Versand und der Otto-Versand wurden zu weltweit führenden Versandhandelsunternehmen, allerdings musste der Quelle-Versand 2009 in die Insolvenz gehen. Die Namensrechte sind vom Otto-Versand übernommen worden. Mit der Verbreitung von Versandhändlern und Auktionsplattformen im Internet (u.a. Amazon.com, eBay), dem Ausbau des Filialnetzes größerer Fachmärkte (Obi, Praktiker, Media-Markt, Saturn) und der Aktionswarenentwicklung in Discountermärkten schrumpfte der Anteil des konventionellen Versandhandels am gesamten Einzelhandelsumsatz, so dass sich viele Versandhändler auch als Internetanbieter profilieren mussten.

Der Online-Versandhandel gewinnt darüber hinaus immer mehr an Bedeutung. Laut einer Studie des Bundesverbandes des Deutschen Versandhandels e.V. ist die Zahl der deutschen Internet-Käufer im Jahr 2009 auf 32,5 Millionen gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahr ist dies eine Steigerung um 1,1 Millionen Nutzer des Online-Versandhandels.

Deutsche Demokratische Republik

In der DDR wurde der Versandhandel durch die staatliche Handelsorganisation (Centrum-Versandhandel, Leipzig; konsument-Versandhandel, Karl-Marx-Stadt) am 1. Mai 1956 eingeführt. Die allgemein schlechte Versorgungslage in der DDR wirkte sich aber auch auf den Versandhandel aus: Bis zur Hälfte der in den Katalogen angepriesenen Güter waren jeweils nicht lieferbar. Wegen des steigenden Unmuts der Bürger darüber, offiziell allerdings wegen der "flächendeckend besseren Versorgungslage", wurde der Versandhandel in der DDR am 13. August 1976 eingestellt. Nur noch Kondome und Samen konnten weiterhin per Post bestellt werden.[1]

Unterscheidung nach Zielgruppe

Man unterscheidet im Versandhandel grundsätzlich zwei Arten:

Unterscheidung nach Sortiment

Es wird unterschieden zwischen:

  • Spezialversender: Versandhandelsunternehmen, die sich auf einen Sortimentsbereich spezialisieren (Textilien/Mode, HiFi, Tonträger, Möbel etc.). Beispiele sind Conrad Electronic, Madeleine Mode, Borek Briefmarken und Walbusch.
  • Universalversender: Versandhandelsunternehmen, die meist mit einem oder mehreren saisonal erscheinenden Hauptkatalogen, gestützt durch mehrere Spezialkataloge, ein „Kauf- oder Warenhaus“-Sortiment (Bekleidung, Unterhaltungselektronik, Möbel, Haushaltswaren, …) anbieten. Nach der Insolvenz des Quelleversandes ist diese Gattung am Markt kaum noch vertreten. Repräsentanten dieser Gruppe sind in Deutschland der Otto-Versand, neckermann und BAUR. Der Anteil des Online-Umsatzes bei den Universalversendern wächst kontinuierlich und beginnt den Katalog als bedeutendsten Umsatzträger zu verdrängen.

Nach einer erfolgten Bestellung und darauf folgender Einigung auf einen Bezahlvorgang werden die Produkte durch Zustelldienste oder Logistikdienstleister an die Endabnehmer versendet. Dabei unterscheidet sich die Privatkundenlogistik von der Handelslogistik durch die Herausforderungen der sogenannten letzten Meile zum Kunden.

Beim Versandhandel gibt es zum Schutz des Verbrauchers ein Widerrufsrecht vom Kaufvertrag, das häufig durch ein Rückgaberecht ausgeübt wird, u. a. geregelt in der Fernabsatzrichtlinie der EU.

Der Versandprozess

Der Versandprozess in einem Unternehmen sollte idealerweise möglichst durchgängig und ohne große Eingriffe und Verzögerungen ablaufen. Die Auftragsannahme, die Versandabwicklung, die eigentliche Auslieferung sowie das Retourenmanagement sind dabei die wesentlichen Schritte.

Die Aufgaben des Händlers in den einzelnen Prozessschritten sind:

  • Auftragsannahme: Erfassung der Bestelldaten des Kunden und Prüfen der Verfügbarkeit der Artikel
  • Versandabwicklung: Erstellung einer Packliste und Drucken von Rechnung, Adressaufkleber und sonstigen Retourenunterlagen
  • Auslieferung: Übergabe der Ware an einen geeigneten Versanddienstleister
  • Retourenmanagement: Prüfen des Grundes für die Rücksendung der Ware und Analyse der weiteren Verfahrensweise

Rechtsfragen

Keine besonderen Rechtsfragen tauchen auf, wenn im Versandhandel-/Telefon-/Mailorder-/E-Commerce-Verfahren der Käufer durch Vorkasse oder Nachnahme bezahlt. Diese Verfahren gehören zum so genannten Fernabsatzgeschäft, bei dem Käufer und Verkäufer nicht unmittelbar in räumlichem Kontakt zueinander stehen (Präsenzverfahren), sondern durch Verwendung von Fernkommunikationsmitteln in Verbindung treten und dabei zur Bezahlung Kreditkarten oder ähnliche Zahlungsmittel zum Einsatz kommen.

Nach der Rechtsprechung des BGH gelten im Telefon-/Mailorder-/E-Commerce-Verfahren die gleichen Grundsätze wie im Präsenzverfahren, wo der Kreditkarteninhaber seine Kreditkarte dem Vertragshändler vorlegt. Hauptmerkmal des Versandhandels als Fernabsatzgeschäft ist der Verzicht auf die körperliche Vorlage der Kreditkarte, sodass die Prüfung der Unterschrift durch den Vertragshändler („signature on file“) unterbleibt. Hiermit bestätigt der Vertragshändler wiederum beim Präsenzverfahren, dass ihm die Unterschrift des Karteninhabers, etwa auf einer schriftlichen Bestellung, vorliegt. Stattdessen übermittelt der Kunde dem Händler lediglich über Telefon, E-Mail oder Internet seine Kartendaten, woraus der Händler einen Leistungsbeleg erstellt. Der Vertragshändler darf nur dann die Kreditkartendaten für die Erstellung eines Leistungsbelegs nutzen, wenn die Händlerbedingungen mit dem Kartenunternehmen dies vorsehen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen meistens vor, dass der Vertragshändler nur dann einen Anspruch gegen das Kartenunternehmen aus einem abstrakten Schuldversprechen erhält, wenn auch tatsächlich eine Bestellung bei ihm eingegangen ist und deshalb eine Voranfrage bei dem Kartenunternehmen stattgefunden hat. Der Händler muss zur Vermeidung der systemimmanenten Missbrauchsgefahren vor der Zahlung prüfen, ob Besteller und Karteninhaber identisch sind und die Kartenprüfnummer auf der Rückseite der Karte überprüfen. In diesen Fällen hat das Kartenunternehmen vorher die Voraussetzungen für diese Identitätsprüfung zu schaffen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Verteilung des Missbrauchsrisikos im Versandhandel nicht anders als bei Präsenzgeschäften zu beurteilen ist, mithin also Rückbelastungsklauseln unzulässig sind. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass auch bei Distanzgeschäften eine Bargeldersatzfunktion bestehe, die einem verschuldensunabhängigen Abwälzen des Missbrauchsrisikos auf den Vertragshändler entgegenstehe.[2] Die Zahlungspflicht des Kartenunternehmens entsteht nur, wenn das Vertragsunternehmen mit Hilfe des POS-Terminals ordnungsgemäße Leistungsbelege erstellt. Diese Regelung benachteiligt das Vertragsunternehmen nicht unangemessen, sondern schreibt eine sachgemäße Dokumentation der abgewickelten Geschäfte vor, die insbesondere zur Bearbeitung etwaiger Beschwerden eines Karteninhabers benötigt wird.[3] Der fehlende Vermerk „signature on file“ berührt die Zahlungspflicht des Kartenunternehmens im Mailorderverfahren nicht. Diese Angabe ist grundsätzlich eine notwendige Voraussetzung der Zahlungspflicht des Kreditkartenunternehmens im Präsenzverfahren,[4] kann und darf auf den Leistungsbelegen im Mailorderverfahren jedoch nicht vermerkt werden. Die Zahlungspflicht des Kartenunternehmens entsteht auch ohne den Vermerk „signature on file“ auf den Leistungsbelegen, wenn Bestellungen per E-Mail/Internet übermittelt werden und dem Vertragsunternehmer die Unterschriften der Karteninhaber nicht vorliegen.[5]

Teilweises Verbot des Versandhandels

Für jugendgefährdende Produkte besteht ein grundsätzliches Verbot des Versandhandels (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 JuSchG). § 1 Abs. 4 JuSchG definiert den Begriff des Versandhandels, danach liegt allerdings kein verbotener Versandhandel vor, wenn durch geeignete Vorkehrungen verhindert wird, dass die bestellte Ware in die Hände von Kindern und Jugendlichen gerät.

Des Weiteren dürfen in Deutschland zwar Arzneimittel zur Anwendung am Menschen über den Versandhandel in den Verkehr gebracht werden, bei Arzneimitteln zur Anwendung an Tieren zur Lebensmittelgewinnung ist der Versandhandel in Deutschland weiterhin verboten.[6]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Klaus Taubert, "Planwirtschaft wie aus dem Bilderbuch", einestages, Spiegel Online, 8. Oktober 2010
  2. BGH WM 2004, 1130, 1131
  3. BGH WM 2004, 1130, 1131
  4. BGH WM 2004, 1130, 1132
  5. BGH, Urteil vom 12. Juli 2005, Az: XI ZR 412/04 = BGHZ 157, 256
  6. Kirsten Sucker-Sket: Tierarzneimittel: BGH schränkt Versandverbot für Tierarzneimittel ein. In: DAZ.online, 4. Mai 2010. Abgerufen am 26. Dezember 2010. 

Weblinks


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