Unternehmensvertrag

Unternehmensvertrag

Unternehmensverträge sind nach der Legaldefinition des § 292 Abs. 1 AktG als Verträge definiert, durch die eine inländische Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (Organgesellschaft) mit einer in- oder ausländischen Gesellschaft mit beliebiger Rechtsform (Organträger) die Leitung ihrer Gesellschaft dem Organträger unterstellt (Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen (Gewinnabführungsvertrag). Charakteristikum des Unternehmensvertrages ist die Leitungsmacht, denn das herrschende Unternehmen trifft Entscheidungen in mindestens einem der unternehmerischen Funktionsbereiche (Beschaffung, Finanzierung, Organisation, Absatz) und setzt diese - notfalls gegen den Willen des beherrschten Unternehmens – auch durch. Die eigenverantwortliche Leitung des Vorstands der beherrschten Gesellschaft (§ 73 AktG) wird durch eine fremdbestimmte Leitung des herrschenden Unternehmens ersetzt (§ 308 Abs. 1 AktG).

Zu den Unternehmensverträgen zählen ferner folgende Verträge von Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaft auf Aktien:

Nach herrschender Meinung werden auch Betriebsführungsverträge zu den Unternehmensverträge gezählt.

Derartige Unternehmensverträge führen unwiderlegbar zu einem so genannten (Vertrags-)Konzern zwischen den vertragschließenden Unternehmen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 AktG) in Form eines Unterordnungskonzerns. Zumeist wird jedoch auch ein so genannter faktischer Konzern durch Beteiligungsmehrheit vorliegen.

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