Untätigkeitsbeschwerde

Untätigkeitsbeschwerde

Untätigkeitsbeschwerde ist die Bezeichnung für eine besondere Form des Rechtsschutzes, mit der Verfahrensbeteiligte bei längerer Untätigkeit des angerufenen Gerichtes erreichen können, dass das Gericht zu einer Entscheidung oder zu einer Förderung des Prozesses angehalten wird.

Inhaltsverzeichnis

Derzeitige Rechtslage in Deutschland

Die Untätigkeitsbeschwerde ist im deutschen Verfahrensrecht derzeit nicht gesetzlich geregelt. Nach bisher herrschender Auffassung war bei Verweigerung oder Verzögerung des Rechtsschutzes nicht der Rechtsmittelweg eröffnet, sondern die Dienstaufsicht anzurufen. Neuerdings wird die Auffassung vertreten, dass die Beschwerde eröffnet ist, sofern der Rechtszug gegen die ergangene Entscheidung, deren Erlass unzumutbar herausgezögert wird, eröffnet wäre.[1]

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Allgemeines

Am 22. August 2005 legte die Bundesregierung den Vorentwurf (Referentenentwurf) eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vor. Danach soll Prozessparteien ein Beschwerderecht zustehen, wenn ein anhängiges gerichtliches Verfahren von dem Gericht ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist gefördert, d. h. ohne rechtlichen Hinweis, Aufklärungsbemühungen, Terminbestimmung usw. schlicht „liegengelassen“ wird.

Das Gericht, dessen Untätigkeit mit der Beschwerde beanstandet wird, kann der bei ihm einzulegenden Beschwerde dadurch abhelfen, dass es spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde Maßnahmen ergreift, die den Abschluss des Verfahrens in angemessener Frist erwarten lassen. Anderenfalls entscheidet das nächsthöhere Gericht über die Beschwerde und setzt, falls es die Beschwerde für begründet hält, eine Frist zum Ergreifen von Maßnahmen zur Prozessbeendigung innerhalb eines angemessenen Zeitraums. Die Beschwerde soll in allen Verfahrensarten, d. h. auch im Strafprozess zulässig sein.

Die rechtspolitische Diskussion zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Rechts auf ein zügiges gerichtliches Verfahren (Untätigkeitsbeschwerdengesetz) sind noch nicht abgeschlossen.

Ein Expertenforum im Bundesministerium der Justiz hat am 8. Oktober 2007 den Handlungsbedarf bestätigt, die politische Durchsetzbarkeit des Gesetzentwurfs vom 22. August 2005 in der vorliegenden Fassung aber derzeit für zweifelhaft erklärt. Dem Bundesministerium der Justiz obliegt das Bemühen um eine rasche Lösung zum weiteren Vorgehen. Die rechtspolitische Diskussion um das Untätigkeitsbeschwerdengesetz ist noch nicht abgeschlossen.

Ende Dezember 2007 erklärte die Bundesregierung, den Gesetzentwurf nicht beschließen zu wollen.[2] Auch der Bundestag selbst ist bisher nicht initiativ geworden.

Dem gegen „überlange Verfahrensdauer“ gerichteten Rechtsschutzbegehren der Bürger stehen weiterhin die in nachstehender Kritik angeführten Gesichtspunkte entgegen, insbesondere die richterliche Unabhängigkeit. Nach dem derzeitigen Sachstand wird nunmehr erwogen, einen gesetzlichen Anspruch auf Ausgleich der materiellen und immateriellen Nachteile zu schaffen, die ein Betroffener infolge der Überlänge eines gerichtlichen Verfahrens erleidet (Entschädigungslösung).

Kritik

Der Gesetzentwurf ist sehr umstritten. Dabei standen zwei Einwände im Vorgrund. Erstens: Die vorhandenen Rechtsschutzmöglichkeiten reichen aus. Zweitens: Es verletze die in Art. 97 GG garantierte richterliche Unabhängigkeit, wenn das Beschwerdegericht dem Ausgangsgericht vor dessen instanzabschließender Entscheidung aufgeben kann, bestimmte Verfahrenshandlungen in bestimmter Frist vorzunehmen.[3] Außerdem wurde von Seiten der Richtervertretungen allgemein beanstandet, die Entscheidung des Beschwerdegerichts greife in verfassungswidriger Weise in die richterliche Unabhängigkeit des entscheidenden Richters ein. Ferner wird erwartet, dass die Untätigkeitsbeschwerde entgegen der hiermit verfolgten Intention gerade zu weiteren Verzögerungen in gerichtlichen Verfahren führt und dass die Beschwerdemöglichkeit dazu missbraucht werden könnte, unliebsame gerichtliche Entscheidungen hinauszuzögern. Außerdem wäre das Beschwerdeverfahren mit zusätzlichen Kosten verbunden.

Zur Bekämpfung richterlicher Untätigkeit „ohne zureichenden Grund“ – so lautet der Gesetzesentwurf – stehen nach Ansicht der Kritiker bereits ausreichende dienstaufsichtsrechtliche und disziplinarische Maßnahmen zur Verfügung.

Neuer Gesetzentwurf zur Einführung einer Verzögerungsrüge

Im September 2010 brachte die Bundesregierung den „Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“ in das Gesetzgebungsverfahren ein. Siehe Verzögerungsrüge.

Rechtslage nach der Europäischen Menschenrechtskonvention

Nach Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person, die in diesen Rechten verletzt worden ist, hat Anspruch auf eine Beschwerde bei einer innerstaatlichen Instanz nach Art. 13 EMRK. Dieses Recht des Einzelnen mit der staatlichen Verpflichtung zur Einrichtung einer funktionsfähigen Rechtspflege ergibt sich bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus verschiedenen verfahrensrechtlichen Beschleunigungsgeboten.

Wegen der zentralen Bedeutung des Rechts auf einen Verfahren in angemessener Zeit nach der EMRK wurde nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 26. Oktober 2000 - Nr. 30 210/96 - der Gesetzentwurf vom 22. August 2005 erarbeitet.

Einzelnachweise

  1. Gummer in: Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 25. Auflage, ISBN 3-504-47014-3, § 567 Rn. 21
  2. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der FDP – Drucksache 16/7655 (S. 4) pdf-Dok. 892 KB.
  3. Steinbeißer-Winkekmann: Überlange Gerichtsverfahren - der Ruf nach dem Gesetzgeber in ZfR 2007, Seite 180

Weblinks

Siehe auch

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