- Verbreitung pornographischer Schriften
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Die Verbreitung pornographischer Schriften stellt in der Bundesrepublik Deutschland unter bestimmten Umständen eine Straftat dar; sie wird nach § 184 des Strafgesetzbuches mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet.
Das Gesetz zielt darauf ab, dass pornografische Schriften, etwa Zeitschriften oder Filme, nicht ohne Erlaubnis ihrer Sorgeberechtigten in die Hände Minderjähriger gelangen können. Außerdem schützt es davor, dass Erwachsene unaufgefordert pornografischem Material ausgesetzt sind.
Besondere Inhalte
Nach § 184a StGB dürfen pornografische Schriften, die Gewalt oder sexuelle Handlungen mit Tieren (siehe auch Zoophilie) zum Inhalt haben, unter Androhung einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren auf keine Weise weitergegeben werden.
Für die Verbreitung kinderpornografischer Schriften ist nach § 184b StGB eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren oder, falls dies als Bandenmitglied oder gewerbsmäßig geschieht, eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren angedroht. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176 beziehungsweise § 176a des Strafgesetzbuches dargestellt wird. Für das Beschaffen von Kinderpornografie für einen Anderen ist ebenfalls eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren angedroht. Falls kinderpornografische Schriften für die eigene „Verwendung“ besorgt werden, die ein echtes oder realistisches Geschehen zeigen, ist eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen. Die Beschaffung kinderpornografischer Schriften ist straflos, falls sie als rechtmäßige dienstliche oder berufliche Handlung, etwa als Beschlagnahme oder Beweismittelsicherung geschieht.
Für die Verbreitung durch Rundfunk, Mediendienste und Teledienste wird dieselbe Strafe wie für eine normale Verbreitung verhängt.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Besondere Strafrechtslehre (Deutschland)
- Sexualdelikt
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