Teledienst

Teledienst

Teledienst ist ein Rechtsbegriff aus dem früheren Teledienstegesetz. Seit 1. März 2007 wird stattdessen der umfassendere Rechtsbegriff Telemedien im Telemediengesetz verwendet.

Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Regelung

Das Teledienstegesetz regelte unter anderem Fragen der Informationspflichten (§§ 7, 8 TDG) und der Haftung (§§ 8-11 TDG) von Diensteanbietern im Internet. Sein Geltungsbereich war eröffnet, wenn ein Teledienst vorlag (§ 2 TDG). Nach § 2 Absatz 1 TDG bezeichnete dieser Rechtsbegriff

  • alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste,
  • die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt waren und
  • denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde lag.

§ 2 Absatz 2 TDG definierte mehrere Beispiele. Teledienste waren danach unter anderem

  • Angebote zur Individualkommunikation (z. B. Online-Banking, E-Mail)
  • Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund stand (z. B. Börsenticker, Wetter- oder Verkehrsdaten, Online-Kataloge)
  • Angebote zur Nutzung des Internets (Access-Provider)
  • Angebote zur Nutzung von Telespielen
  • Angebote von Waren oder Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit (Online-Shops)

Abgrenzungsfragen

Rechtsdogmatisch waren Reichweite und Grenzen des Begriffs Teledienst umstritten. In der Fachliteratur wurden vor allem für die Abgrenzung zu den Mediendiensten nach dem Staatsvertrag über Mediendienste unterschiedliche Auffassungen vertreten.[1]

Teledienstegesetz und Staatsvertrag über Mediendienste traten zum 1. März 2007 außer Kraft. Die Begriffe Teledienst und Mediendienst sind seitdem im umfassenderen Begriff Telemedien des Telemediengesetzes aufgegangen. Die früheren Abgrenzungskriterien zwischen Telediensten und Mediendiensten werden in der Fachliteratur teilweise noch zur Bestimmung derjenigen Telemedien herangezogen, für die besondere Anforderungen im Abschnitt Telemedien des Staatsvertrages über Rundfunk und Telemedien (§§ 54 – 61 RStV) zu beachten sind.[2]

Literatur

  • Klaus Beucher, Ludwig Leyendecker, Oliver von Rosenberg: Mediengesetze. Rundfunk - Mediendienste - Teledienste. Kommentar zum Rundfunkstaatsvertrag, Mediendienste-Staatsvertrag, Teledienstegesetz und Teledienstedatenschutzgesetz. München 1999. ISBN 3-8006-2387-0
  • Martin Bullinger, Ernst-Joachim Mestmäcker: Multimediadienste. Baden-Baden 1997. ISBN 3-7890-4633-7
  • Wolfgang Lent: Rundfunk-, Medien-, Teledienste. Studien zum deutschen und europäischen Medienrecht, Band 6, hrsg. von Dieter Dörr. Frankfurt a.M. 2001. ISBN 3-631-36960-3
  • Urban Pappi: Teledienste, Mediendienste und Rundfunk. Schriftenreihe des Archivs für Urheber- und Medienrecht (UFITA), Band 182, hrsg. von Manfred Rehbinder. Baden-Baden 2000. ISBN 3-7890-6954-X
  • Gerald Spindler, Peter Schmitz, Ivo Geis: TDG – Teledienstegesetz, Teledienstedatenschutzgesetz, Signaturgesetz. Kommentar. München 2004. ISBN 3406495486

Einzelnachweise

  1. Vgl. z.B. Gerald Spindler, Peter Schmitz, Ivo Geis: TDG – Teledienstegesetz, Teledienstedatenschutzgesetz, Signaturgesetz. Kommentar. München 2004, § 2 TDG Rn.1ff. m.w.Nachw.; Klaus Beucher, Ludwig Leyendecker, Oliver von Rosenberg: Mediengesetze. Rundfunk - Mediendienste - Teledienste. Kommentar zum Rundfunkstaatsvertrag, Mediendienste-Staatsvertrag, Teledienstegesetz und Teledienstedatenschutzgesetz. München 1999, § 2 TDG Rn.1ff. m.w.Nachw. Wolfgang Lent: Rundfunk-, Medien-, Teledienste. Frankfurt a.M. 2001, S.166-175 m.w.Nachw., Urban Pappi: Teledienste, Mediendienste und Rundfunk. Baden-Baden 2000, S.150-167 m.w.Nachw.
  2. Vgl. z.B. Gerald Spindler, Fabian Schuster: Recht der elektronischen Medien. München 2008, § 1 TMG Rn.3, 38f. m.w.Nachw.
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