Vereinigungsfreiheit

Vereinigungsfreiheit

Vereinigungsfreiheit ist das Recht, sich zu gemeinsamen Zwecken und Zielen zusammenzuschließen und diese gemeinsam anzustreben (Vereinsfreiheit, Recht der Assoziation). Sie gehört zu den Grundrechten. Die Vereinigungsfreiheit besteht auch in ihrer negativen Form: Jeder hat das Recht, einer Gruppe oder Vereinigung nicht beizutreten oder aus einer solchen auszutreten.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

In Deutschland wird die Vereinigungsfreiheit in Art. 9 Grundgesetz (GG) garantiert, wobei zwischen der allgemeinen Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG und der Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG zu unterscheiden ist.

Bei der allgemeinen Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 handelt es sich um ein Deutschengrundrecht, d.h. es gilt nur für die Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland. Im Gegensatz dazu ist die Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG für Jedermann garantiert.

Artikel 9 Grundgesetz
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Religiöse Vereinigungsfreiheit wird als Teil der Religionsfreiheit gewertet (vgl. dazu den Bahai-Beschluss).

Eingriff

Staatliche Beeinträchtigung der Vereinigungsfreiheit sind vom Gründungs- bis zum Auflösungsstadium denkbar. Keine Eingriffe stellen die Vorschriften dar, die Typen der Vereinigung (oHG, AG) überhaupt erst feststellen.

Rechtfertigung

Art. 9 Abs. 1 GG steht nicht ausdrücklich unter Gesetzesvorbehalt. Art. 9 Abs. 2 GG enthält dagegen ein Verbot bestimmter Vereinigungen und wird nach h.M. nicht als Schutzbereichsverkürzung, sondern als verfassungsrechtliche Rechtfertigung für einen Eingriff angesehen[1]. Letztendlich handelt es sich also um einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt.

Weitere Verbotsgründe als die in Art. 9 Abs. 2 GG sind ausgeschlossen. [2]

Frankreich

In Frankreich wird die Vereinigungsfreiheit durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1901 gewährleistet. Es gilt für alle Menschen unabhängig von deren Nationalität. Gemäß Artikel 3 dieses Gesetzes gilt die Vereinigungsfreiheit aber nicht für solche Aktivitäten, die gegen die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen oder die sich gegen die territoriale Integrität Frankreichs oder die republikanische Regierungsform richten.

Schweiz

In der Schweiz wird die Vereinigungsfreiheit durch Art. 23 Bundesverfassung gewährleistet. Dabei fallen unter die Vereinigungsfreiheit ausschließlich Vereinigungen, welche einen ideellen Zweck verfolgen. Vereinigungen mit wirtschaftlichem Zweck werden nur durch die Wirtschaftsfreiheit geschützt.


Art. 23 Bundesverfassung
(1) Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
(2) Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
(3) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.

Einzelnachweise

  1. Prof. Dr. Bodo Pieroth und Prof. Dr. Bernhard Schlink: Grundrechte. Staatsrecht II C.F. Müller; 26. Auflage, Heidelberg 2010. S. 199, Rn 807. ISBN 978-3-8114-9751-1
  2. Prof. Dr. Bodo Pieroth und Prof. Dr. Bernhard Schlink: Grundrechte. Staatsrecht II C.F. Müller; 26. Auflage, Heidelberg 2010. S. 199, Rn 808. ISBN 978-3-8114-9751-1


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