- Verfahrenshindernis
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Verfahrensvoraussetzungen (auch Prozessvoraussetzungen genannt) sind wesentliche objektive Bedingungen, die vorliegen müssen, damit ein Verfahren vor einem deutschen Gericht durchgeführt werden darf.
Sie gibt es in allen Verfahrensarten und sind grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Besonderheiten bestehen im Zivilprozess).
Beispiele:
- Die deutsche Gerichtsbarkeit (§§ 18 ff. GVG) muss gegeben sein, damit ein Verfahren durchgeführt werden kann.
- Die Beteiligten müssen parteifähig sein.
- Im Strafverfahren muss für manche Straftatbestände ein Strafantrag des Geschädigten oder Antragsberechtigten gestellt werden.
Das Gegenstück sind Verfahrenshindernisse (oder Prozesshindernisse – auch negative Verfahrensvoraussetzungen bzw. negative Prozessvoraussetzungen genannt).
Liegen solche Bedingungen vor, darf ein Verfahren vor einem Gericht nicht durchgeführt werden.
Beispiele:
- Derselbe Verfahrensgegenstand darf nicht bei einem anderen Gericht anhängig sein (Rechtshängigkeit)
- Es darf zu demselben Verfahrensgegenstand nicht bereits ein anderes Urteil ergangen sein (anderweitige Rechtskraft vgl. Art. 103 III GG)
Liegt eine Verfahrensvoraussetzung nicht oder nicht mehr vor bzw. besteht ein Verfahrenshindernis, kann ein Verfahren nicht durchgeführt werden. Sollte es bereits bei Gericht anhängig sein, wird es beendet (im Strafverfahren durch Einstellungsurteil (Prozessurteil) gemäß § 260 Abs. 3 StPO, im Zivilverfahren durch ein Prozessurteil).
Die genaue Definition und die Einzelheiten der Verfahrensvoraussetzungen sind in der Rechtswissenschaft umstritten.
Literatur
- Oskar Bülow: Die Lehre von den Prozesseinreden und die Prozessvoraussetzungen, Aalen 1969. Reprint von 1868-ed ISBN 3511006147
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