- Verfahrenshandlung
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Unter Prozesshandlung (auch Verfahrenshandlung) versteht man diejenigen Handlungen, deren sich Parteien im Prozess bedienen um einen Erfolg auf prozessualem Gebiet herbeizuführen. Rechtsgeschäfte zielen dagegen darauf ab, einen Erfolg im materiellen Recht herbeizuführen.
Einzuteilen sind Prozesshandlungen zum einen nach ihrer prozessualen Wirkung:
- Bewirkungshandlungen entfalten eine unmittelbare Wirkung (z. B. Klagerücknahme im Einverständnis mit dem Beklagten § 269 ZPO, Verzichtsurteil § 306 ZPO, Anerkenntnis § 307 ZPO oder Einlegung von Berufung oder Revision).
- Erwirkungshandlungen haben keine unmittelbare Wirkung, sondern zielen auf eine Tätigkeit des Gerichtes ab. (z. B. Anträge)
Anträge lassen sich wiederum in Prozess- und Sachanträge unterteilen:
- Bei Sachanträgen wollen die Parteien den sachlichen Inhalt der Entscheidung beeinflussen (z. B. Klageantrag)
- Prozessanträge betreffen nur die Ausgestaltung des Verfahrens als Prozess (z. B. Beweisantrag)
Prozesshandlungen sind meist einseitig, jedoch existieren auch zweiseitige Prozesshandlungen, wie der Prozessvergleich. In dieser Konstellation sind die Prozesshandlungen auch nicht nur rein prozessual sondern sind gleichzeitig auf Abschluss eines Prozessvertrages gerichtet, also Willenserklärungen.
Besondere Vorschriften über Prozesshandlungen sind in der ZPO nicht zu finden, insofern kann auf den Allgemeinen Teil des BGB entsprechend zurückgegriffen werden. Adressat einer Prozesshandung ist immer das Gericht. Die Regeln über die Anfechtung von Willenserklärungen sollen nur dann analog herangezogen werden dürfen, sofern die andere Partei noch nicht schutzbedürftig war, sie also noch nicht auf die Prozesshandlung vertraut hat.
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