- Indemnität
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Indemnität (lat. indemnātio, -ōnis, f. = „die Schadloshaltung“) bezeichnet die Freistellung von strafrechtlicher (u. U. auch zivilrechtlicher) Verfolgung. Sie stellt ein Verfahrenshindernis im Strafprozess dar, während Immunität für Abgeordnete lediglich die Strafverfolgung für die Zeit des Mandats hemmt und daher kein echtes Verfahrenshindernis darstellt.
Indemnität ist auch eine Bezeichnung für die nachträgliche Legitimierung von rechtswidrigen, eigenmächtigen oder im Ausnahmezustand getroffenen Entscheidungen der Regierung durch ein Parlament bzw. den zuständigen Souverän.
Indemnität in Deutschland
In Deutschland genießen nach Art. 46 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und § 36 StGB sowohl Bundestags- als auch Landtagsabgeordnete, sowie Mitglieder der Bundesversammlung wegen ihrer Äußerungen Indemnität. Sie dürfen also wegen einer Abstimmung oder einer Äußerung, die sie im Parlament oder dessen Ausschüssen getan haben, zu keiner Zeit – also auch nicht nach Ablauf des Mandats – gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Parlaments zur Verantwortung gezogen werden. Sie gilt für jedes gerichtliche Verfahren, also einschließlich strafrechtlicher und zivilrechtlicher Klagen. Die einzigen Ausnahmen sind Verleumdungen gem. § 187 StGB. Die Indemnität ist ein Strafausschließungsgrund und kann im Gegensatz zur Immunität nicht vom Parlament, aber auch von keiner anderen Stelle aufgehoben werden und ist auch für den Abgeordneten selbst unverzichtbar.
Die Indemnität soll sicherstellen, dass die Abgeordneten nur nach ihrem Gewissen handeln können und die Funktionsfähigkeit des Parlaments gewährleisten. Exekutive und Judikative wird die Möglichkeit genommen, wegen angeblicher oder tatsächlicher Vergehen Einfluss auf Abstimmungsverhalten und Zusammensetzung des Parlaments zu nehmen. Insoweit dient die Indemnität auch der Gewaltenteilung. Den Ehrenschutz und die Arbeitsdisziplin stellt das Parlament stattdessen selbst sicher. Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kommen etwa Ordnungsruf, Ruf zur Sache, Wortentziehung und Saalverweis in Betracht.
In Deutschland ist die Indemnität der Parlamentsabgeordneten in Art. 46 Abs. 1 GG geregelt. Die deutschen Verfassungen von 1848, 1871 und 1919 kannten keine Ausnahmen von der Indemnität des Abgeordneten.
Im September 2011 hat das Landgericht Schwerin eine Anklage wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener und Verleumdung zur Hauptverhandlung gegen den Vorsitzenden der NPD-Fraktion im Landtag Mecklenburg-Vorpommern, Udo Pastörs, zugelassen. In der Landtagssitzung am 28. Januar 2010 zum Holocaustgedenktag hatte Pastörs, als der Fraktionsvorsitzende der SPD Norbert Nieszery in seiner Rede als eines der Ziele Hitlers die „Vernichtung des jüdischen Bolschewismus“ nannte, dazwischengerufen, das sei doch „eine gute Idee“ gewesen.
Siehe auch
Literatur
- Schutz der Redefreiheit des Abgeordneten, in: FAZ vom 28. Januar 2005, S. 2
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- Allgemeine Strafrechtslehre
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