Verfassung des Osmanischen Reiches (1921)

Verfassung des Osmanischen Reiches (1921)

Die Türkische Verfassung von 1921 (Türkisch: 1921 Anayasası, Osmanisch: Teşkilât-ı Esasiye Kanunu; Gesetz über die grundlegende Organisation) wurde am 20. Januar 1921 von der noch jungen Großen Nationalversammlung (Büyük Millet Meclisi) ratifiziert und wurde durch die Verfassung vom 20. April 1924 aufgehoben. Sie bestand insgesamt aus 23 Artikeln, ergänzte und setzte die Osmanische Verfassung von 1876 sukzessive außer Kraft und war nur ein Provisorium. Sie ebnete dennoch den Weg zur Türkischen Republik, die am 29. Oktober 1923 ausgerufen wurde.

Inhaltsverzeichnis

Bedeutung

Mit der vorläufigen Verfassung des sich neu konstituierenden Staatswesens wurde die Große Nationalversammlung unter ihrem heutigen Namen als „Große Nationalversammlung der Türkei“ festgeschrieben. Sie vereinte erstmals im Namen des Volkes zunächst alle drei Gewalten auf sich. Die rechtsprechende Gewalt sollte erst einige Jahre später unabhängigen Gerichten übertragen werden. Der damalige Exekutivausschuss der Nationalversammlung entwickelte sich mit der Zeit zu einer eigenständigen vollziehenden Gewalt.[1]

Inhalt

Die Verfassung gliederte sich in vier Abschnitte.

Allgemeine Bestimmungen

Die allgemeinen Bestimmungen (Art. 1-9) bestimmen, dass die Staatsgewalt (hakimiyet) bedingungslos (bilâ kaydü şart) vom Volk ausgeht (Art.1). Zudem werden unter Anderem die Kompetenzen, Wahlen und die Amtsdauer der Abgeordneten und Minister geregelt. Die Große Nationalversammlung hat demnach zum Beispiel die alleinige Gesetzgebungskompetenz, das Recht zum Friedensschluss (sulh akti) und kann zur Verteidigung des Landes aufrufen (vatan müdafaası ilânı) (Art.2,3,7).

Verwaltung

Art. 10 regelt die Verwaltung. Demnach wird die Türkei in Provinzen (vilayetler), Landkreise (kazalar) und Gemeinden (nahiyeler) aufgeteilt. Diese werden in den Artikeln 11-21 näher behandelt. Provinzen und Gemeinden haben demnach die Stellung einer juristischen Person (Art. 11,16).

Generalinspektion

Die Generalinspektionsbezirke (umumi müfettişlik kıtaları) entstehen durch die Zusammenkunft der Provinzen und sie haben unter Anderem die Aufgabe, die allgemeine Sicherheit (umumi asayiş) zu gewährleisten (Art. 23).

Besondere Bestimmungen

Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Einzelnachweise

  1. Christian Rumpf in: Südosteuropa-Handbuch Band IV. Göttingen 1985, S. 169ff.

Literatur

  • Kemal Gözler: Türk Anayasa Hukukuna Giriş. 1. Auflage. Ekin Yayınevi, Bursa 2008, ISBN 978-9944-141-37-6.
  • Ernst Eduard Hirsch: Die Verfassung der Türkischen Republik. Frankfurt am Main, 1966.

Weblinks


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