Verfrachter

Verfrachter

Als Verfrachter wird im deutschen Seehandelsrecht derjenige bezeichnet, der den Transport über See durchführt. Er ist der Frachtführer in der Seeschifffahrt. Der Verfrachter ist Vertragspartner des Befrachters; er schuldet den Beförderungserfolg. Im Englischen wird der Verfrachter als Carrier bezeichnet.

Setzt der Verfrachter ein eigenes Schiff ein, ist er Reeder. Setzt er ein gechartertes Schiff ein, ist er Charterer. Gegenüber seinem Vertragspartner aus dem Chartervertrag ist er Befrachter. Setzt er ein gechartertes Schiff ein, das er noch ausrüsten und bemannen muss, wird er als Ausrüster bezeichnet.

Für den Verfrachter ergeben sich folgende Pflichten:

  • Bereitstellung eines see- und ladungstauglichen Schiffs (im deutschen Seehandelsrecht: § 559 des Handelsgesetzbuches (HGB)).
(Seetüchtig ist das Schiff dann, wenn es für die beabsichtigte Reise in seetüchtigem Zustand sowie gehörig ausgerüstet und bemannt ist. Ladungstüchtigkeit ist gegeben, wenn die für die Aufnahme der konkreten Ladung notwendigen Einrichtungen – z. B. Kühlräume – vorhanden und funktionsfähig sind).
  • Fürsorgliche Behandlung der übernommenen Ware von der Übernahme bis zur Ablieferung (§ 606 Satz 1 HGB).
  • Fristgerechte und ordnungsgemäße Übergabe der Ware/ des Gutes an den berechtigten Empfänger im Empfangshafen.
  • Haftung für Schäden am Gut (§§ 559 ff. HGB, insbesondere § 606 Satz 2 HGB; beachte aber die Ausnahmen, insbesondere Haftungsausschlüsse nach §§ 606 Satz 2, 607, 607a und 608 HGB).

Der Verfrachter hat nach den gesetzlichen Vorschriften des HGB eigentlich auch die Pflicht, die Güter in das Schiff einzuladen und aus diesem auszuladen (ergibt sich indirekt aus § 561 HGB). Diese Pflicht wird in der Praxis aber häufig auch beim Stückgutvertrag – wie beim Raumfrachtvertrag regelmäßig – abbedungen. Das Ein- und Ausladen übernimmt in der Praxis häufig eine extra dafür beauftragte Kaianstalt.

Darüber hinaus hat der Begriff Verfrachter auch eine Bedeutung im Sammelgutverkehr. Als Versandspediteur agiert man parallel wie ein Verfrachter.

Literatur

  • Herber, Rolf, Seehandelsrecht. Systematische Darstellung, Berlin 1999, Verlag: de Gruyter, ISBN 3-11-016311-X
  • ders., Seefrachtvertrag und Multimodalvertrag, RWS-Skript 170, 2.Aufl. 2000, Verlag: RWS, ISBN 3-8145-9170-4
  • Puttfarken, Hans-Jürgen, Seehandelsrecht, Heidelberg 1997, ISBN 978-3-8005-1171-6
  • Rabe, Dieter, Seehandelsrecht. Kommentar, 4.Aufl. München 2000, Verlag: C.H. Beck, ISBN 978-3-406-45510-0
  • Creifelds, Rechtswörterbuch, 19.Aufl. München 2007, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-553929, Stichworte: Verfrachter, Befrachter

Weblinks


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