Frachtführer

Frachtführer

Der Frachtführer (in Österreich: Frächter) ist als selbständiger Kaufmann ein gewerblicher Unternehmer, der sich auf Grund eines Beförderungsvertrages verpflichtet, einen Transport auf der Schiene, der Straße, zur See, in der Luft, auf Binnenwasserstraßen oder einer Kombination dieser Verkehrsträger durchzuführen.

Inhaltsverzeichnis

Definitionen

Das Handelsgesetzbuch (DE: § 437 HGB,[1] § 442 HGB[2]) unterscheidet den Frachtführer, den ausführenden Frachtführer und den nachfolgenden Frachtführer. Diese haften gesamtschuldnerisch für die Ausführung der „Transportdienstleistung“ (§ 442 Abs.1 Satz 2 HGB[3][4])

Im Gegensatz zum Spediteur im klassischen Sinn, der zwar per Definition nur den Transport organisiert (§§ 453 ff. HGB), tatsächlich aber oft im Selbsteintritt auch zum Frachtführer wird und dann selbst als Ausführender von Transporten auftritt (§ 458 HGB[5]), ist ein Logistiker gewöhnlich kein Frachtführer, sondern nimmt handelsrechtlich lediglich die Funktion des Vermittlers ein.

In der Luftfahrt wird der Frachtführer auch Carrier genannt.

Eine Besonderheit gilt für die Seeschifffahrt. See-Reedereien gelten nicht als Frachtführer im Sinne des HGB, sondern sind Verfrachter. Abweichend von den anderen Verkehrsträgern sind die für die Seeschifffahrt geltenden rechtlichen Bestimmungen in Deutschland im fünften Buch des HGB über den Seehandel geregelt.[6]

Siehe auch

Literatur

  • Wieske, Transportrecht schnell erfasst, 2. Aufl., Berlin Heidelberg 2008, Verlag: Springer, ISBN 978-3-540-73788-9
  • Hartenstein/ Reuschle, Handbuch des Fachanwalts für Transport- und Speditionsrecht, 1. Aufl., Köln 2010, Verlag Luchterhand, ISBN 978-3-472-06196-0
  • Baumbach/ Hopt, HGB. Kommentar, 34. Aufl. 2010, Verlag C.H Beck, ISBN 978-3-406-59034-4
  • Koller, Transportrecht. Kommentar, 7. Aufl., München 2010, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-60041-8 (Kommentierung u.a. der §§ 467 ff. HGB)

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Ausführender Frachtführer
  2. Nachfolgender Frachtführer
  3. [1]
  4. Anmerkung: Ein Transportvertrag ist nach weit überwiegender Auffassung ein Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB und kein Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB. Geschuldet ist nämlich nicht nur der Dienst „Transport“, sondern der Erfolg einer sicheren und pünktlichen Beförderung und Ablieferung der Güter beim Empfänger. Der Begriff „Transportdienstleistung“ ist somit im juristischen Sinne nicht korrekt, wird aber umgangssprachlich häufig so verwendet.
  5. [2]
  6. Leistungserstellung in Spedition und Logistik, S. 32, Bildungsverlag EINS, ISBN 3823715178
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