Vergleichsmiete

Vergleichsmiete

Die Vergleichsmiete, als ortsübliche Vergleichsmiete wird aus den üblichen Entgelten (geregelt im § 558 Abs. 2 BGB), die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind, gebildet. In den Gemeinden in Deutschland, in denen es einen Mietspiegel gibt (ca 450 von 20.000) wird die Vergleichsmiete im Mietspiegel wiedergegeben. Nicht berücksichtigt wird bei der Ermittlung Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz (Kostenmiete) oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage (Bewilligungsmiete) festgelegt worden ist (sozialer Wohnungsbau, Mietpreisbindung). Existiert kein Mietspiegel, kann sie alternativ über eine unabhängige Mietdatenbank (nur in Hannover), mindestens drei vergleichbare Objekte und/oder ein Sachverständigengutachten vom Vermieter dem Mieter gegenüber nachgewiesen werden, § 558a Abs. 2 BGB.

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist Maßstab für die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung bei nicht preisgebundenem Wohnraum, wenn nicht eine Staffelmiete oder Indexmiete vereinbart wurde.

Bei Gewerberäumen kann sie frei von gesetzlichen Regelungen aus Statistiken erstellt werden. So geben zuweilen die örtlichen Industrie- und Handelskammern Auskunft über diesen Bereich.

Die Beurteilung der tatsächlichen Miete im Verhältnis zur ortsüblichen Vergleichsmiete bestimmt unabhängig vom angewendeten Wertermittlungsverfahren den Wert einer Immobilie. Dies ist jedoch immer auch von den Möglichkeiten einer Mieterhöhung abhängig.

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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  • Vergleichsmiete — Ver|gleichs|mie|te …   Die deutsche Rechtschreibung

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