Verkehrsabsetzbetrag

Verkehrsabsetzbetrag

Mit dem bzw. der Pendlerpauschale werden pauschal die Kosten für tägliche Fahrten der Pendler zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Der Begriff kommt aus dem österreichischen Steuerrecht. Arbeitnehmer in Österreich haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Freibetrag, welcher beim Finanzamt beantragt werden muss.

Laut einer Studie des Verkehrsclub Österreich (VCÖ) ist die Anzahl der Bezieher von Pendlerpauschale binnen zehn Jahren zwischen 1996 und 2006 von 589.000 auf 737.000 gestiegen. Im Jahr 2006 wurden 581 Millionen Euro an Pendlerpauschale geltend gemacht, was einer Verdoppelung in 10 Jahren entspricht. Einige Verkehrsexperten kritisieren die negativen Folgen der Pauschale und plädieren für eine Reform oder Abschaffung. Kritikpunkte sind etwa die mangelnde soziale Treffsicherheit und falsche verkehrspolitische Lenkungseffekte.

Inhaltsverzeichnis

Voraussetzungen und Höhe

Kleine Pendlerpauschale

Das kleine Pendlerpauschale gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz mehr als 20 Kilometer von der Wohnung entfernt ist und bei denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist:

Grenzen: (Beträge/Jahr 2009)

   * ab 20 km: monatlich EUR  52,50  (1. Halbjahr 2008 EUR  45,50)
   * ab 40 km: monatlich EUR 103,50  (1. Halbjahr 2008 EUR  90,--)
   * ab 60 km: monatlich EUR 154,75  (1. Halbjahr 2008 EUR 134,50)

Große Pendlerpauschale

Die große Pendlerpauschale gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz mehr als 2 Kilometer von der Wohnung entfernt ist, bei denen jedoch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

Grenzen: (Beträge/Jahr 2009)

  * ab zwei km: monatlich EUR  28,50  (1. Halbjahr 2008 EUR  24,75)
  * ab 20 km:   monatlich EUR 113,--  (1. Halbjahr 2008 EUR  98,25)
  * ab 40 km:   monatlich EUR 196,75  (1. Halbjahr 2008 EUR 171,--)
  * ab 60 km:   monatlich EUR 281,--  (1. Halbjahr 2008 EUR 244,25)

Zumutbarkeit

Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist genau dann NICHT zumutbar wenn:

  • zumindest auf dem halben Arbeitsweg kein öffentliches Verkehrsmittel oder nicht zur erforderlichen Zeit verkehrt
  • eine starke Gehbehinderung dauernd vorliegt
  • folgende Wegzeiten überschritten werden:
    • unter 20 km: 1,5 Stunden
    • ab 20 km: 2 Stunden
    • ab 40 km: 2,5 Stunden

Die Wegzeit wird berechnet vom Verlassen der Wohnung bis zum Eintreffen beim Arbeitsplatz. Im Falle von unterschiedlichen Wegzeiten für die Hin- und Rückfahrt gilt die jeweils längere Fahrtzeit.

Artikel

Während das Einkommenssteuergesetz und HELP.gv.at „das Pendlerpauschale“ (Neutrum) behandeln, gilt im Sprachgebrauch die weibliche Form „die Pendlerpauschale“ als gebräuchlicher. Der Duden sieht „das Pauschale“ als veraltete Schreibweise an.

Andere Länder

In Deutschland erfüllt die Entfernungspauschale einen ähnlichen Zweck.

Weblinks


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