- Pendlerpauschale (Österreich)
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Das Pendlerpauschale dient im österreichischen Einkommensteuerrecht zur pauschalen Abgeltung von Kosten für tägliche Fahrten von Pendlern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Arbeitnehmer in Österreich haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf diesen Freibetrag, der mittels des Formblattes L34 beantragt werden muss.
Inhaltsverzeichnis
Inanspruchnahme
Das Pendlerpauschale gilt nach § 16 Abs. 1 Z 6 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 als eine Form der Werbungskosten und steht für Fahrten ab 20 km Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz zu. Mit den Pauschalbeträgen werden die angenommenen Kosten ab dieser Entfernung abgegolten. Die Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz unter 20 km werden hingegen mit dem „Verkehrsabsetzbetrag“ (2011: 291 Euro pro Jahr) abgegolten, welcher jedem Arbeitnehmer ohne Antrag allgemein zugesprochen wird.
Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten der Inanspruchnahme: Das Pendlerpauschale kann entweder vom Arbeitgeber bei der monatlichen Gehaltsabrechnung berücksichtigt werden (in diesem Falle ist das Formular L34 dem Arbeitgeber vorzulegen) oder es wird im Zuge der durch den Arbeitnehmer selbst durchgeführten jährlichen Meldung zur Arbeitnehmerveranlagung (früher: „Jahresausgleich“) vom Finanzamt direkt vergütet, indem der zustehende Betrag für das gesamte Kalenderjahr vom Jahreseinkommen abgezogen wird (Formular L34 ist in diesem Fall der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung beizulegen).
Laut einer Studie des Verkehrsclubs Österreich (VCÖ) ist die Anzahl der Bezieher des Pendlerpauschales zwischen 1996 und 2006 von 589.000 auf 737.000 gestiegen. Im Jahr 2006 wurden 581 Mio. Euro an Pendlerpauschale geltend gemacht, was einer Verdoppelung des Betrages innerhalb von zehn Jahren entspricht. Einige Verkehrsexperten kritisieren die negativen Folgen der Pauschale und plädieren für eine Reform oder Abschaffung. Kritikpunkte sind etwa die mangelnde soziale Treffsicherheit und falsche verkehrspolitische Lenkungseffekte.
Voraussetzungen und Höhe
Die Beträge des Pauschales werden von Zeit zu Zeit dem allgemeinen Preisniveau angeglichen. Die letzte Anpassung trat mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
Kleines Pendlerpauschale
Das kleine Pendlerpauschale gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz mehr als 20 km von der Wohnung entfernt ist und bei denen die „Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar“[1] ist:
Grenzen (monatliche Beträge für 2011): * ab 20 km: EUR 58,— * ab 40 km: EUR 113,— * ab 60 km: EUR 168,—
Großes Pendlerpauschale
Das große Pendlerpauschale gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz mehr als 2 km von der Wohnung entfernt ist, bei denen jedoch die „Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar“ ist:
Grenzen (monatliche Beträge für 2011): * ab 2 km: EUR 31,— * ab 20 km: EUR 123,— * ab 40 km: EUR 214,— * ab 60 km: EUR 306,—
Zumutbarkeit
Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist genau dann nicht zumutbar wenn:
- zumindest auf dem halben Arbeitsweg kein öffentliches Verkehrsmittel oder nicht zur erforderlichen Zeit verkehrt,
- eine starke Gehbehinderung dauernd vorliegt oder
- folgende Wegzeiten überschritten werden:
- unter 20 km: 1,5 Stunden
- ab 20 km: 2 Stunden
- ab 40 km: 2,5 Stunden
Die Wegzeit wird berechnet vom Verlassen der Wohnung bis zum Eintreffen beim Arbeitsplatz. Im Falle von unterschiedlichen Wegzeiten für die Hin- und Rückfahrt gilt die jeweils längere Fahrtzeit.
Sprachgebrauch
Der Begriff „Pendlerpauschale“ stammt aus dem österreichischen Steuerrecht. Die (z. B. im Einkommensteuergesetz oder auf der von der österreichischen Bundesregierung betriebenen Website HELP.gv.at) offiziell verwendete Bezeichnung lautet „das Pendlerpauschale“ (Neutrum). Demgegenüber ist im alltäglichen Sprachgebrauch in Österreich auch die weibliche Form „die Pendlerpauschale“ gebräuchlich. Der Duden sieht die Neutrum-Form „das Pauschale“ als veraltet an, in der aktuellen Ausgabe zur Rechtschreibung wird bei „Pauschale“ nur der feminine Artikel angeführt. Das Österreichische Wörterbuch hingegen listet den sächlichen Artikel an erster Stelle, sieht aber die Variante mit dem femininen Artikel als gleichberechtigt an.
In Deutschland ist der Ausdruck „Pendlerpauschale“ umgangssprachlich ebenfalls geläufig, die offizielle Bezeichnung lautet dort aber „Entfernungspauschale“, im Volksmund oft auch „Kilometerpauschale“ genannt. Diese ist – gleich wie das österreichische Pendlerpauschale – nicht zu verwechseln mit dem ebenfalls pauschalierten Kilometergeld, das aber eine Kostenerstattung für Dienstreisen darstellt.
Andere Länder
In Deutschland erfüllt die Entfernungspauschale einen ähnlichen Zweck. Ebenso existiert in der Schweiz die Möglichkeit einer pauschalen Geltendmachung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz.
Einzelnachweise
- ↑ help.gv.at, abgerufen am 10. März 2011.
Weblinks
- Text im EStG § 16
- VCÖ-Factsheet „Pendlerpauschale bedarfsgerecht reformieren“ (PDF-Datei, 382 KB)
- Formblatt L34 auf der Website des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen (PDF-Datei)
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