- Entfernungspauschale
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Mit der Entfernungspauschale, im Volksmund Pendlerpauschale, werden im deutschen Einkommensteuerrecht die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte pauschaliert. Die Entfernungspauschale mindert das zu versteuernde Einkommen. Die Pauschale kann von allen Arbeitnehmern und Selbständigen in Anspruch genommen werden, unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen und gleichgültig, ob sie zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Motorrad, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Kfz zur Arbeitsstelle gelangen.
Inhaltsverzeichnis
Ermittlung der Pauschale
Die Entfernungspauschale ist nur für die Tage anzusetzen, an denen der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht. Ob die Fahrten tatsächlich zurückgelegt werden müssen oder gar fiktive Fahrten angesetzt werden können, hat der Gesetzgeber nicht klargestellt. Die Pauschale wird für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt, auch wenn zusätzliche Fahrten wegen einer mehrstündigen Arbeitszeitunterbrechung durchgeführt wurden. Berücksichtigt werden zudem nur die vollen Kilometer der einfachen Entfernung, damit sind Hin- und Rückfahrt abgegolten. Angefangene Kilometer der Fahrtstrecke werden nicht berücksichtigt. Es gilt eine Höchstgrenze von 4.500 € im Kalenderjahr. Ein höherer Betrag kann geltend gemacht werden, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt hat oder im Falle von öffentlichen Verkehrsmitteln höhere Aufwendungen glaubhaft machen oder nachweisen kann.[1]
Höhe der Pauschale
- in den Kalenderjahren 2001 bis 2003
- 0,36 € für jeweils die ersten 10 Entfernungskilometer und
- 0,40 € für jeden weiteren Entfernungskilometer
- seit dem Kalenderjahr 2004
- 0,30 € für jeden Entfernungskilometer
Maßgebliche Wohnung
Zwar steht es dem Arbeitnehmer grundsätzlich frei, wo er seine Wohnung nimmt und ob er von einem Haupt- oder Zweitwohnsitz zur Arbeit fährt, die Fahrten von einer weiter entfernt liegenden Wohnung werden aber steuerlich nur berücksichtigt, wenn diese den örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 6 EStG).
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist dabei nicht unbedingt der Hauptwohnsitz, und obwohl die melderechtlichen Verhältnisse ein Indiz sind, ist die Finanzverwaltung an diese Feststellung nicht gebunden. Bei verheirateten Arbeitnehmern befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Regel am Wohnort der Familie. Bei Alleinstehenden besteht die Vermutung, dass sie den örtlichen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen am Ort der Wohnung haben, von der aus sie sich überwiegend zur Arbeitsstätte begeben. Wo ein Alleinstehender den Lebensmittelpunkt tatsächlich besitzt, wird bestimmt durch die persönlichen Beziehungen zu diesem Ort und die Art und Weise, wie diese Beziehungen aufrechterhalten werden (z. B. durch besondere persönliche Bindungen an Personen, Vereine und andere Aktivitäten). Der Lebensmittelpunkt setzt jedoch stets voraus, dass der Arbeitnehmer sich dort nachhaltig aufhält.
Die Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb, sowie die Gründe für die Wohnsitznahme am entfernteren Ort spielen keine Rolle. Allerdings darf die entfernter liegende Wohnung keine Zweitwohnung sein, die lediglich an Wochenenden und in den Ferien genutzt wird.
Verkehrsmittel
Im Gegensatz zur früher geltenden Kilometerpauschale kann die Entfernungspauschale unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel geltend gemacht werden. Das heißt, sie gilt nicht nur für Auto- und Motorradfahrer, sondern auch für Nutzer der Eisenbahn, der Straßenbahn, des Omnibusses, eines Bootes, des Fahrrades und für Fußgänger. Eine Ausnahme besteht für die Nutzung eines Flugzeugs oder Taxis.
Fahrtstrecke
Das Gesetz stellt zur Berechnung grundsätzlich auf die Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrundegelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird. Eine Verbindung ist verkehrsgünstiger, wenn durch sie die Arbeitsstätte – trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen – in der Regel schneller und pünktlicher erreicht wird.
Entwicklung der Pauschale
Kaum eine Steuervorschrift unterlag so grundlegenden Änderungen wie die Regelungen zu den Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit. In den ersten Einkommensteuergesetzen hatten die Gesetzgeber einen steuerlichen Abzug der Fahrtkosten zur Arbeit nicht vorgesehen. Gleichwohl wurde dieser bereits um die Jahrhundertwende 1900 erfolgreich vor Gerichten erstritten, denn (so argumentierte z. B. das Preußische Oberverwaltungsgericht) „wenn der Erwerbende sich nicht zu seiner Arbeitsstelle begibt, so verdient er auch nichts“.[2] Erstmals mit dem EStG von 1920 wurden die „notwendigen Kosten“ ausdrücklich gesetzlich zum Abzug zugelassen. Als notwendig wurden bei einem normalen Arbeitnehmer in der Regel nur die Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erachtet. Erst 1955 erkannte der Bundesfinanzhof wegen der zunehmenden Motorisierung auch PKW-Kosten als notwendig an und bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs wurde ein Pauschalbetrag von 0,50 DM je Entfernungskilometer für höchstens 40 Entfernungskilometer zum Abzug zugelassen. Ab 1967 wurde die Kilometerpauschale aus verkehrspolitischen Erwägungen auf 0,36 DM gesenkt, im Jahr 1989 wegen gestiegener Kosten durch die Mineralölsteuererhöhung auf 0,43 DM und ab 1990 auf 0,50 DM angehoben. Im Veranlagungszeitraum 1991 betrug die Kilometerpauschale 0,58 DM und in den Veranlagungszeiträumen 1992 und 1993 jeweils 0,65 DM. Ab 1994 waren (nach einer erneuten Anhebung der Mineralölsteuer) 0,70 DM je Entfernungskilometer abziehbar und die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel konnten in tatsächlicher Höhe steuermindernd geltend gemacht werden. Seit dem Veranlagungszeitraum 2001 gibt es mit dem § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) eine verkehrsmittelunabhängige Pauschale. Sie betrug 2001–2003 0,36 Euro für die ersten zehn Entfernungskilometer und 0,40 Euro für jeden weiteren, und ist seit 2004 auf 0,30 Euro pro Entfernungskilometer gesenkt.
Der mit Beginn des Jahres 2007 in Kraft getretene § 9 Abs. 2 EStG sprach den Fahrten von und zur Arbeitsstätte unter Bezugnahme auf das Werkstorprinzip die Eigenschaft als Werbungskosten ab. Pendler durften weder eine Entfernungspauschale noch die tatsächlichen Kosten geltend machen. Pendler mit einem besonders weiten arbeitstäglichen Weg konnten die Entfernungspauschale von 0,30 Euro ab dem 21. Entfernungskilometer „wie Werbungskosten“ geltend machen. Diese Änderungen hat das Bundesverfassungsgericht am 9. Dezember 2008 für verfassungswidrig erklärt und eine rückwirkende gesetzliche Neuregelung gefordert. Mit dem „Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale“ ist diese Neuregelung erfolgt und die vor 2007 geltende Rechtslage wieder hergestellt worden.
Entfernungspauschale und Verfassungsrecht
Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1969
Die erste Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Entfernungspauschale erging am 2. Oktober 1969. Streitgegenstand war die Absenkung des Pauschalsatzes auf ein leicht unter den tatsächlichen Kosten liegendes Niveau.[3] Diese Gesetzesänderung erklärte das Bundesverfassungsgericht als mit der Verfassung vereinbar. Der Lenkungszweck der Förderung der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als geeignet erklärt die durch die Gesetzesänderung herbeigeführte Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen zu rechtfertigen.[4] Trotz der Kürzung des Pauschalsatzes auf ein leicht unter den tatsächlichen Kosten liegendes Niveau war das verfassungsrechtliche Leistungsfähigkeitsprinzip nicht verletzt, da dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht.[5]
Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2008
Zum Jahr 2007 wurde § 9 Abs. 2 EStG dergestalt geändert, dass nach Satz 1 die Fahrtkosten zur Arbeit nicht mehr als Werbungskosten geltend gemacht werden konnten und nach Satz 2 ab dem 21. Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 Euro, nicht als Werbungskosten, sondern lediglich „wie Werbungskosten“ steuerlich abziehbar war (siehe → Entwicklung der Pauschale).
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 9. Dezember 2008 entschieden, dass diese Fassung von § 9 Abs. 2 S. 1 und S. 2 EStG verfassungswidrig ist.[BVerfG 1][6][7]
Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf achten muss, dass Steuerpflichtige mit gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch besteuert werden (horizontale Steuergerechtigkeit), während die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich zur Steuerbelastung niedrigerer Einkommen angemessen sein muss (vertikale Steuergerechtigkeit). Maßstab für die Gleichheit oder Ungleichheit der Besteuerung ist das Gebot der Folgerichtigkeit. Dieses Prinzip besagt, dass der Gesetzgeber Wertungswidersprüche zu vermeiden hat, indem er an seine eigenen Grundentscheidungen widerspruchsfrei anknüpft. Eine der Grundentscheidungen ist das objektive Nettoprinzip.[Br 1]
In dem Urteil wird ausgeführt, dass es zu den Grundentscheidungen des Einkommensteuerrechts gehöre, die Einkommensbesteuerung durch das objektive Nettoprinzip zu begrenzen. Die Abschaffung des Werbungskostenabzugs für die Fahrtkosten von und zu der Arbeitsstätte (Werkstorprinzip) stellt eine Abweichung von dem nach dem objektiven Nettoprinzip maßgeblichen Veranlassungsprinzip dar.[Br 1] Sie ist daher eine systemwidrige Benachteiligung bestimmter Steuerzahler.[BVerfG 2] Diese Ungleichbehandlung verstößt gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.[BVerfG 3] weil sie nicht sachlich gerechtfertigt ist. Folgende Rechtfertigungsgründe hat das Bundesverfassungsgericht erwogen:
- Der von der Bundesregierung genannte Zweck der Erhöhung staatlicher Einnahmen wurde für generell ungeeignet erklärt eine steuerrechtliche Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.[BVerfG 4][Br 2]
- Lenkungszwecke: Als mögliche Lenkungszwecke nannte das Bundesverfassungsgericht beispielhaft die gesamtwirtschaftlich effiziente sowie die verkehrs-, siedlungs- und umweltpolitische Verhaltenslenkung.[BVerfG 5][BVerfG 6][Br 3] Der Gesetzgeber hatte sich jedoch solche Ziele im Gesetzgebungsverfahren zu keinem Zeitpunkt zu eigen gemacht, so dass das Bundesverfassungsgericht schon aus diesem Grund eine derartige Rechtfertigung ausschloss.[BVerfG 6][8][Br 3]
- Typisierung: Das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass dem Gesetzgeber im Interesse eines praktikablen Gesetzesvollzugs erhebliche Typisierungsspielräume bei der Ausgestaltung der Entfernungspauschale zustehen. Diese Typisierungsspielräume beziehen sich sowohl auf die Höhe des Kostenansatzes, als auch auf die Höhe der privaten Mitveranlassung. Hierzu hätte der Gesetzgeber jedoch empirisch begründete Regelfälle herausbilden müssen, die sich an den in der Realität typischer Weise vorkommenden Fällen orientieren. Er war nicht berechtigt einen atypischen Fall, das Wohnen am Werkstor, als Leitbild zu wählen.[BVerfG 7][Br 4]
- Verfassungskonformer Systemwechsel: Der Gesetzgeber ist grundsätzlich berechtigt, neue Grundentscheidungen einzuführen. Der Gesetzgeber ist dann nicht an frühere einfachgesetzliche Grundentscheidungen gebunden.[BVerfG 8][Br 5] Die zum Jahr 2007 eingeführte Änderung fehlte es jedoch an einem Mindestmaß an neuer Systemorientierung, da sie keinen grundlegenden Systemwechsel und nicht einmal eine neue, dem objektiven Nettoprinzip nicht nachgeordnete Zuordnungsentscheidung traf. Es wurde kein neues Regelwerk, sondern nur eine singuläre, systemwidrige Ausnahme von dem objektiven Nettoprinzip geschaffen. Der Gesetzgeber konnte sich daher auch nicht auf einen Systemwechsel berufen.[BVerfG 9][Br 3]
Da die Kürzung bereits wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig war, wurde die Verletzung weiterer Grundrechte nicht mehr geprüft.[BVerfG 10] Das Bundesverfassungsgericht nannte dennoch, als Hinweis für eine verfassungskonforme Neuregelung, weitere zu beachtende Grundrechte:
- Das Verfassungsgebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie (subjektives Nettoprinzip). Das Bundesverfassungsgericht erklärte, dass es hier zu problematischen Härtefällen gekommen sein kann. Es verwies auf eine Schätzung des Bundesfinanzministeriums, nach der die Kürzung der Entfernungspauschale dazu geführt hat, dass 90.000 Steuerpflichtigen mit einem (Vorsteuer-) Einkommen in Höhe des sozialhilferechtlichen Existenzminimums Einkommensteuer abgezogen wurde.[BVerfG 11]
- Das Verfassungsgebot des besonderen Schutzes von Ehe und Familie, Art. 6 Abs. 1 GG.[BVerfG 12]
Das Bundesverfassungsgericht gab dem Gesetzgeber auf, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 zu beseitigen. Für den Zeitraum bis zu einer (verfassungskonformen) gesetzlichen Neuregelung galt die Entfernungspauschale (analog zu der alten Fassung von 2004) mit 0,30 € für jeden Entfernungskilometer fort.[BVerfG 13] Die umstrittene Änderung wurde vom Gesetzgeber Anfang 2009 rückgängig gemacht.
Reaktionen
Der Diplom-Volkswirt und damalige Finanzminister Peer Steinbrück erklärte kurz nach Verkündung des Urteils, dass er das Urteil für falsch halte und dass die nachteiligen Konsequenzen für die Reformfähigkeit Deutschlands noch nicht absehbar seien.[9] Diese Äußerung wurde vom Richter am Bundesfinanzhof Greite kritisiert, da das Bundesverfassungsgericht nicht die Reformfähigkeit des Landes in Frage gestellt, sondern lediglich eine gerechte Verteilung der Steuerlast angemahnt habe. Die Streichung der Entfernungspauschale sei entgegen dem Sprachgebrauch des Bundesfinanzministeriums auch kein Versuch einer Einsparung, sondern ein Versuch einer Steuererhöhung gewesen.[10]
Auslegung
Das Bundesverfassungsgericht hat die Versagung des Steuerabzugs für die ersten 20 Entfernungskilometer der Wegstrecke von der Wohnung zur Arbeit für verfassungswidrig erklärt.[11][12] In dem Urteil wurden erstmals die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Änderung des Werbungskostenabzugs der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufgezeigt, es ist daher für zukünftige Gesetzesänderungen von großer Bedeutung.[Br 6]
Die Analyse, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dem Fiskus eine Streichung der Entfernungspauschale möglich ist, fällt in der Literatur unterschiedlich aus.
Nach Ansicht von Heinrich Weber-Grellet bezieht sich das Urteil ausschließlich auf das Diskriminierungsverbot. Das Gericht habe lediglich die Benachteiligung der Kurzpendler gegenüber den Fernpendlern beanstandet. Er geht davon aus, dass eine Streichung der Entfernungspauschale ohne Beachtung des objektiven Nettoprinzips möglich ist.[13] Dem wird jedoch entgegen gehalten, dass sich das Urteil (entgegen der Lesart von Weber-Grellet) wesentlich auf das objektive Nettoprinzip stützt, also auch eine konsequentere Streichung der Entfernungspauschale als Abweichung von objektiven Nettoprinzip den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt und daher die verfassungsrechtliche Rechtfertigung zu prüfen ist.[Br 7][14][15][16][17]
Nach Ansicht von Stefan Breinersdorfer und Moris Lehner steht der materielle Regelungsgehalt der Entfernungspauschale selbst nicht unter verfassungsrechtlichem Schutz (das objektive Nettoprinzip habe keinen unmittelbaren Verfassungsrang). Der Gesetzgeber unterliegt im Gesetzgebungsverfahren aber einem erhöhten Begründungszwang, er muss die grundrechtlichen Schranken beachten, aus deren Zusammenspiel sich die drei verfassungsrechtlichen Kontrollebenen ergeben.[Br 8][18] Ebenso Stefan Schneider, der darauf hinweist, dass das langjährige Bestehen der Entfernungspauschale die Qualifikation als Erwerbsaufwand zwar nicht präjudiziere. Das singuläre Abweichen vom Veranlassungsprinzip durch Streichung der Entfernungspauschale in 2007 stellte jedoch eine verfassungswidrige singuläre Abweichung von der durch das Veranlassungsprinzip getroffenen Belastungsentscheidung dar.[19]
Nach Ansicht von Walter Greite kann die Entfernungspauschale dem Grunde nach nicht gestrichen werden, eine Begrenzung auf eine angemessene Höhe ist jedoch in dem Maße möglich, wie eine private Mitveranlassung gegeben ist. [20] Joachim Englisch sieht das objektive Nettoprinzip ebenfalls als nicht zur Disposition des Gesetzgebers stehend an, da es kein anderes sachgerechtes Prinzip zur Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Leistungsfähigkeitsprinzips gibt. [21]
Diskussion
Positionen gegen die Entfernungspauschale
Das Umweltbundesamt kritisiert, dass die Entfernungspauschale „das Wachstum des Verkehrsaufkommens sowie den Trend zu langen Arbeitswegen und zur Zersiedlung der Landschaft“ unterstütze. Es fordert eine Reduktion, wobei es eine Härtefallregelung – etwa in Form der Außergewöhnlichen Belastung – geben solle.[22] Umweltorganisationen weisen darauf hin, dass die Entfernungspauschale das Auseinanderfallen von Wohn- und Arbeitsstätte fördere, also etwa in der Stadt zu arbeiten und im Grünen zu wohnen. In diesem Zusammenhang wird die Entfernungspauschale gelegentlich als „Zersiedelungsprämie“ bezeichnet.[23][24][25] Nach Ansicht des Kronberger Kreises gäbe es gegen dieses Problem allerdings wesentlich zielgenauere Instrumente als die Abschaffung der Entfernungspauschale, etwa eine Erhöhung der Mineralölsteuer oder eine sinnvollere Flächennutzungsplanung.[26]
Zudem wird vorgebracht, dass die staatliche Förderung des Pendelverkehrs zu Problemen der Suburbanisierung führe, insbesondere zu einer Verschärfung der Verkehrsprobleme in Ballungsräumen, zur Verödung der Innenstädte und zur suburbanen Ghettoisierung.
Überdies benachteilige die Entfernungspauschale Arbeitnehmer, die bewusst in der Nähe ihres Arbeitgebers wohnen und hierfür höhere Mieten in Kauf nähmen, aber ihre Mieten nicht gesondert steuerlich absetzen können, weil Kosten der Lebensführung (wie Nahrung, Kleidung, Wohnung, etc.) über den Grundfreibetrag von derzeit 8004 € (bzw. 16.008 € bei Zusammenveranlagung) als abgegolten gelten.
Einige Wissenschaftler, Politiker und Medien sehen die Entfernungspauschale als zu streichende Steuersubvention, da die Wahl des Wohnortes Privatsache sei. Beruflich veranlasste Tatbestände begännen erst am Werkstor, so diese Auffassung. (Das Bundesfinanzministerium verteidigte die – inzwischen aufgehobene – Regelung mit diesem Werkstorprinzip.) Vor dem Hintergrund der Forderung nach Subventionsabbau wird eine Reduzierung oder eine Abschaffung nicht nur der Pauschale verlangt, sondern die steuerliche Absetzbarkeit der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte insgesamt abgelehnt.
Nach Ansicht des Kronberger Kreises sei die Entfernungspauschale volkswirtschaftlich ineffizient, weil Arbeitnehmer, die länger pendeln, kürzer arbeiten würden: „Während eine Abzugsfähigkeit von Pendelkosten die Wohnortwahl verzerrt, kann eine Verweigerung der Abzugsfähigkeit zu Verzerrungen der Arbeitsplatzwahl bei gegebenem Wohnort führen. Soweit die für das Pendeln verwendete Zeit auf Kosten der Arbeitszeit geht, führt die Abzugsfähigkeit der Pendelkosten zu zusätzlichen Wohlfahrtsverlusten, die sogar eine Besteuerung des Pendelns nahe legen würden. Deshalb sprechen die gewichtigeren Argumente der Effizienzanalyse gegen die Abzugsfähigkeit.“[26] Es wird dabei davon ausgegangen, dass auch Pendler mit starren Arbeitszeiten ihre langen Fahrtzeiten dadurch kompensieren, dass sie Überstunden oder Mehrarbeit reduzieren.[27]
Positionen für die Entfernungspauschale
Einige Steuerexperten sowie der Bundesfinanzhof[28] und das Bundesverfassungsgericht (siehe unten) sehen den steuerlichen Abzug für Fahrtkosten zur Arbeit als notwendigen Teil des Prinzips der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit. Im Rahmen der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen sehen sie die (absetzbaren) Transportkosten der Produkte eines Betriebes zu dessen Kunden als wesensgleich mit den Transportkosten der Ware Arbeit zu seinem Kunden Arbeitgeber. Auch handele es sich nicht um eine Subvention, sondern um Werbungskosten, da ein Arbeitnehmer Fahrtkosten zur Arbeitsstätte häufig nicht vermeiden könne, ohne das Arbeitsverhältnis zu beenden. Eine Abschaffung oder drastische Kürzung verstoße somit gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (Nettoprinzip) sowie ferner auch gegen den verfassungsrechtlich garantierten Schutz von Ehe und Familie, da zwei an verschiedenen Orten berufstätige Ehegatten Kosten für Fahrten zur Arbeitsstätte nur durch einen Verzicht auf eine gemeinsame Wohnung vermeiden könnten.
Die Beschränkung der Entfernungspauschale auf Entfernungen ab dem 20. Kilometer führte dazu, dass die Mehrheit der Pendler ihre Fahrt zum Betrieb nicht mehr als Werbungskosten absetzen konnte. Die Einschätzung, wie viele Steuerzahler durch die – inzwischen aufgehobene – Neuregelung eine höhere Steuerlast hatten, ist schwierig. Die Entfernungspauschale übersteigt ab ca. 12 km Arbeitsweg den Arbeitnehmerpauschbetrag und ist daher für Arbeitnehmer ohne weitere Werbungskosten ab diesem Arbeitsweg relevant. Für Arbeitnehmer mit sonstigen Werbungskosten, aber auch für Selbständige und Gewerbetreibende, die keinen Pauschbetrag haben, ist die Entfernungspauschale schon ab kurzen Entfernungen zum Arbeitsplatz relevant. In einer Erhebung des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2004 stuften sich von den insgesamt 35,7 Mio. Erwerbstätigen 30,3 Mio. als Berufspendler ein. Davon fuhren 48,1 % höchstens 10 Kilometer zur Arbeitsstätte. 16,4 % fuhren mehr als 25 Kilometer bis zur Arbeitsstätte, weitere 4,9 % mehr als 50 Kilometer.[29]
Gleichzeitig schaffen staatliche Institutionen Voraussetzungen, die Pendelverkehr eher verstärken als verringern. Die Agenturen für Arbeit verlangen Flexibilität bei der Wahl des Arbeitsortes. Neu oder wieder in das Berufsleben einsteigende Personen legen im Schnitt eine überdurchschnittlich große Pendeldistanz zurück.[30] Bei der Planung von Gewerbegebieten wird auf Infrastruktur- und Familienbedürfnisse häufig keine Rücksicht genommen. Fehlende Angebote zur Kinderbetreuung stellen für Familien ein großes Mobilitätshindernis dar.[srl 1] Entsprechend ist festzustellen, dass Fernpendler überdurchschnittlich häufig Kinder haben.[srl 2][31] Auch ist das Berufsleben durch einen immer häufigeren Arbeitsplatzwechsel gekennzeichnet, nicht zuletzt durch die Flexibilisierung des Arbeitsrechts. Deutsche Berufstätige, die der Geburtenkohorte der um 1950 geborenen angehören, hatten im Laufe ihres Berufslebens durchschnittlich 4,6 Jobs.[srl 3] Berufsanfänger müssen sich nach einer Emnid-Studie darauf einstellen, im Schnitt sechs bis acht mal den Job zu wechseln. Für die Zukunft ist zu erwarten, dass traditionelle Arbeitsverhältnisse immer stärker durch diskontinuierliche Erwerbssituationen mit hohen Anforderungen an Flexibilität und Mobilität abgelöst werden. [32]
Einige Wissenschaftler und Steuerrechtler sehen in einer Kürzung der Entfernungspauschale keinen Subventionsabbau, da dies nicht zu einer Verminderung der Ausgaben des Staates, sondern zu einer Erhöhung der Steuereinnahmen führe.[33][34] Nach Ansicht des Volkswirts und ifo-Präsidenten Hans-Werner Sinn sei die Entfernungspauschale notwendig, um volkswirtschaftliche Wohlfahrtsverluste zu vermeiden. Die Einkommensteuer ist neutral und verzerrungsfrei, wenn ihre Erhebung die ökonomischen Wahlentscheidungen der Menschen nicht verändert. Gäbe es keine Einkommensteuer, so würde ein Bürger von mehreren Arbeitsangeboten dasjenige annehmen, das nach Abzug der Fahrtkosten den höchsten Gewinn abwirft. Würde das Steuersystem den Abzug der Fahrtkosten zur Arbeit aber nicht erlauben, so würde sich der Bürger für das schlechter bezahlte Angebot an einem nahegelegenen Arbeitsplatz entscheiden, da der höhere Bruttolohn eines entfernteren Arbeitsplatzes von der Steuer absorbiert wird. Der mögliche Mehrgewinn würde daher weder für den Staat, noch für den Bürger realisiert werden. Ein solches Steuersystem wäre deshalb ineffizient.[35]
Andere Staaten
Nach einer internationalen Studie des Bundesfinanzministeriums sind Fahrtkosten zur Arbeit in vier der achtzehn dort untersuchten EU-Staaten grundsätzlich nicht steuerlich abziehbar, nämlich in Tschechien, Griechenland, Großbritannien und Irland. Ein steuerlicher Abzug von Fahrtkosten zur Arbeit durch Pauschalen existiert in Österreich, Polen, Frankreich, Belgien, Luxemburg, Portugal und der Schweiz. In den Niederlanden, Finnland, Norwegen und Schweden ist der steuerliche Abzug auf Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel beschränkt, Fahrtkosten für den privaten PKW sind nur bei Unzumutbarkeit des öffentlichen Nahverkehrs bzw. erst ab 10 km Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz steuerlich abziehbar.[36] Nähere Angaben zu Österreich unter Pendlerpauschale.
Weblinks
- Rechtsgutachten für die Hans-Böckler-Stiftung von Joachim Wieland (PDF; 173 kB)
- Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 23. August 2007, VI B 42/07 – ein Kommentar aus arbeitsrechtlicher Sicht
- BMF-Schreiben vom 30. Dezember 2008 – IV C 5 – S 2351/08/10005 – Pauschalbesteuerung von Fahrtkostenzuschüssen ab 2007 (PDF; 36 kB)
Einzelnachweise
BVerfG, 2 BvL 1/07 vom 9. Dezember 2008
- ↑ Tenor Nr. 1
- ↑ Absatz-Nr. 68
- ↑ Absatz-Nr. 66
- ↑ Absatz-Nr. 69
- ↑ Absatz-Nr. 75
- ↑ a b Absatz-Nr. 70
- ↑ Absatz-Nr. 60, 75, 77
- ↑ Absatz-Nr. 79-80
- ↑ Absatz-Nr. 83
- ↑ Absatz-Nr. 85
- ↑ Absatz-Nr. 64, 81
- ↑ Absatz-Nr. 75, 85
- ↑ Absatz-Nr. 86-90
Norbert F. Schneider, Kerstin Ruckdeschel, Ruth Limmer: Berufsmobilität und Lebensform. Sind berufliche Mobilitätserfordernisse in Zeiten der Globalisierung noch mit Familie vereinbar? Kohlhammer, Stuttgart 2002, ISBN 3170174711, Schriftenreihe des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Band 208, (PDF; 2,2 MB); ifb Materialien 8-2001, Bamberg, (PDF; 2,2 MB)
Dr. Stefan Breinersdorfer: Abzugsverbot und objektives Nettoprinzip – Neue Tendenzen in der verfassungsrechtlichen Kontrolle des Gesetzgebers. In: Deutsches Steuerrecht, ISSN 0012-1347, Jg. 48 (2010), Heft 49
- ↑ a b Seite 2493
- ↑ Seite 2494
- ↑ a b c Seite 2495
- ↑ Seite 2496
- ↑ S. 2493 und 2494
- ↑ Seite 2496f
- ↑ S. 2493 Fußnote 15: „Anderer Ansicht Weber-Grellet, … der im Diskriminierungsverbot die Grundlage des Urteils zur Pendlerpauschale sieht.“
- ↑ S. 2495: „Argumentation des BVerfG im Einzelnen: … Diese im Ansatz sehr weit gefasste gesetzgeberische Freiheit deckt auch Abzugsverbote für Erwerbsaufwendungen, die eine Ausnahme zum objektiven Nettoprinzip bilden. Andererseits hat der Gesetzgeber aber auch die grundrechtlichen Schranken zu beachten, deren Zusammenspiel die oben dargestellten drei Kontrollebenen zum Ausdruck bringen.“
Andere
- ↑ Weisung des BMF vom 31. August 2009 (PDF)
- ↑ zitiert nach Tipke, Betriebsberater (BB) 2007, 1525, 1529
- ↑ BVerfGE 27, 58 (64)
- ↑ BVerfGE 27, 58 (66)
- ↑ BVerfGE 27, 58 (66 f)
- ↑ Heinrich Weber-Grellet: Unzulässige Diskriminierung von Nahpendlern. In: Deutsches Steuerrecht, ISSN 0012-1347, Jg. 47 (2009), Heft 8, S. 349
- ↑ Reiner Odenthal, Michael Seifert: Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. 12. 2008 zur sog. Pendlerpauschale. In: Deutsches Steuerrecht, ISSN 0012-1347, Jg. 47 (2009), Heft 5, S. 201
- ↑ Bundesverfassungsgericht: Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig. Pressemitteilung Nr. 103/2008 vom 9. Dezember 2008.
- ↑ Die alte Pendlerpauschale kehrt zurück – vorerst. In: Die Welt, 9. Dezember 2008
- ↑ RiBFH W. Greite: Kommentar zu BVerfG, 2 BvL 1/07 vom 9. Dezember 2008 in: Finanz-Rundschau, Heft 2/2009, Seite 81
- ↑ Rainer Hartmann: Reisekosten. 13. Auflage 2009, Rudolf Haufe, ISBN 978-3-448-08762-8, Seite 108
- ↑ Prof. Dr. Joachim Tanski: Steuerrecht. Haufe Verlag, Seite 34
- ↑ Heinrich Weber-Grellet: Unzulässige Diskriminierung von Nahpendlern. In: Deutsches Steuerrecht, ISSN 0012-1347, Jg. 47 (2009), Heft 8, S. 353: „ob eine Verpflichtung zum Abzug besteht; das dürfte im Ergebnis nicht der Fall sein“
- ↑ Prof. Dr. Moris Lehner: Die verfassungsrechtliche Verankerung des objektiven Nettoprinzips – Zum Vorlagebeschluss des BFH und zur Entscheidung des BVerfG über die Verfassungswidrigkeit der Entfernungspauschale. In: Deutsches Steuerrecht, Jg. 47 (2009), Heft 5, S. 185 ff
- ↑ Prof. Dr. Moris Lehner: Die verfassungsrechtliche Verankerung des objektiven Nettoprinzips – Zum Vorlagebeschluss des BFH und zur Entscheidung des BVerfG über die Verfassungswidrigkeit der Entfernungspauschale. In: Deutsches Steuerrecht, Jg. 47 (2009), Heft 5, S. 185 ff
- ↑ RiBFH W. Greite: Kommentar zu BVerfG, 2 BvL 1/07 vom 9. Dezember 2008 in: Finanz-Rundschau, Heft 2/2009, Seite 81
- ↑ Dr. Raflf Paetsch u.a., Zulässigkeit und Grenzen der Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht – Tagungsbericht zum 2. Steuerwissenschaftlichen Symposium im Bundesfinanzhof, DStR, Heft 34, 2009, Beihefter, Seite78 ff
- ↑ Prof. Dr. Moris Lehner: Die verfassungsrechtliche Verankerung des objektiven Nettoprinzips – Zum Vorlagebeschluss des BFH und zur Entscheidung des BVerfG über die Verfassungswidrigkeit der Entfernungspauschale. In: Deutsches Steuerrecht, Jg. 47 (2009), Heft 5, S. 185 ff
- ↑ Dr. Stefan Schneider, Verfassungsrechtliche Grundlagen und Grenzen des objektiven Nettoprinzips, DStR, Heft 34, 2009, Beihefter, Seite 91
- ↑ RiBFH W. Greite: Kommentar zu BVerfG, 2 BvL 1/07 vom 9. Dezember 2008 in: Finanz-Rundschau, Heft 2/2009, Seite 81, 82
- ↑ Prof. Dr. Joachim Englisch, Verfassungsrechtliche Grundlagen und Grenzen des objektiven Nettoprinzips, DStR, Heft 34, 2009, Beihefter, Seite 92, 96
- ↑ Andreas Burger, Frauke Eckermann, Alexander Schrode, Sylvia Schwermer: Umweltschädliche Subventionen in Deutschland. Aktualisierung für das Jahr 2008 Umweltbundesamt, Dessau-Roßlau 2010, Seite 8–9.
- ↑ Tendenzen der Wirtschaftsentwicklung 2003/2004. In: Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung: Wochenbericht. Nr. 27–28 (PDF; 3,2 MB), 2003, ISSN 0012-1304, S. 360.
- ↑ Rhein: Pendlerpauschale ist „Zersiedelungsprämie“. In: FAZnet, 16. Juli 2008 (abgerufen 19. Dezember 2010).
- ↑ Entfernungspauschale als „Zersiedelungsprämie“. In: Spiegel Online Stand: 6. Dezember 2000. (abgerufen 19. Dezember 2010)
- ↑ a b Juergen B. Donges, Johann Eekhoff, Wolfgang Franz, Clemens Fuest, Wernhard Möschel, Manfred J. M. Neumann (Kronberger Kreis): Gegen die Neubelebung der Entfernungspauschale. (PDF; 73 KB, abgerufen am 19. Dezember 2010) In: Argumente zu Marktwirtschaft und Politik. Stiftung Marktwirtschaft. Nr. 102, Mai 2008. ISSN 1612-7072. Seite 7.
- ↑ Juergen B. Donges, Johann Eekhoff, Wolfgang Franz, Clemens Fuest, Wernhard Möschel, Manfred J. M. Neumann (Kronberger Kreis): Gegen die Neubelebung der Entfernungspauschale. (PDF; 73 KB, abgerufen am 19. Dezember 2010) In: Argumente zu Marktwirtschaft und Politik. Stiftung Marktwirtschaft. Nr. 102, Mai 2008. ISSN 1612-7072. Seite 6.
- ↑ Bundesfinanzhof, Entscheidung vom 10.1.2008, VI R 17/07, Absatz-Nr. 104 mit weiteren Nachweisen.
- ↑ Tabellen des Statistischen Bundesamtes (PDF; 4 MB)
- ↑ Vogt et al.: Tägliches Fernpendeln und sekundär induzierter Verkehr. Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST), Heft V 88, 2001, Seite 109f
- ↑ Vogt et al.: Tägliches Fernpendeln und sekundär induzierter Verkehr. Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST), Heft V 88, 2001, Seite 8
- ↑ Seite 21 bzw. Seite 11
- ↑ Felix Serrao: Zankapfel Pendlerpauschale. Umziehen statt pendeln. In: Süddeutsche Zeitung, 26. September 2003
- ↑ Dr. Claudia Wesselbaum-Neugebauer: Die Entfernungspauschale – Subvention oder Werbungskosten? FR 2004, 385-393
- ↑ Hans-Werner Sinn: Hände weg von der Entfernungs-Pauschale! In: Süddeutsche Zeitung, 25. September 2003, Seite 20
- ↑ Artikel des Bundesfinanzministeriums (PDF)
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! - in den Kalenderjahren 2001 bis 2003
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